1999-259_2.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999


Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





II. Möglichkeiten zur Straffung des Einbürgerungsverfahrens

Da mehrere Behörden am Einbürgerungsverfahren beteiligt sind, liesse sich eine Straffung des Verfahrens erreichen, indem Zuständigkeiten geändert werden. Dadurch entfallen gewisse Verfahrensschritte.


Wenn also zum Beispiel auf kantonaler Ebene die Petitionskommission oder der Regierungsrat oder die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige zuständig wäre, würden eine bis drei Instanzen wegfallen. So ist beispielsweise im Kanton Aargau die Einbürgerungskommission des Grossen Rates, im Kanton Basel-Stadt, sofern ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, der Regierungsrat, oder im Kanton Luzern das Justizdepartement und im Kanton Zürich die Direktion des Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige zuständig. Eine Aenderung der Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts bedingte eine Revision der Kantonsverfassung (vgl. § 67 Absatz 1 Buchstabe f KV, wonach der Landrat das Kantonsbürgerrecht an Ausländer erteilt), vorbehalten bleibt die Uebertragung dieser Zuständigkeit des Landrates auf die Petitionskommission. Eine solche Uebertragung kann durch Gesetz erfolgen (vgl. § 69 Absatz 2 KV, wonach bestimmte Entscheidbefugnisse des Landrates durch Gesetz auf Kommissionen übertragen werden können).


Die landrätliche Petitionskommission hat, als sie sich mit der Straffung des Einbürgerungsverfahrens auseinandersetzte, über eine Zuständigkeit der Petitionskommission zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts diskutiert. Mehrheitlich verwarf sie diese Möglichkeit mit der Begründung, dass in ihrer Kommission nicht alle Parteien vertreten sind, und sie sprach sich für die Beibehaltung der geltenden Zuständigkeitsregelung aus, wonach der Landrat das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige erteilt.


Auf kommunaler Ebene kann eine Straffung des Verfahrens durch eine Aenderung der Zuständigkeit erreicht werden, indem anstelle der Bürgergemeindeversammlung der Bürgerrat für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig ist. Eine diesbezügliche Kompetenznorm kann im Rahmen der Revision des geltenden Bürgerrechtsgesetzes geschaffen werden. Die Kantonsverfassung hält in § 44 Absatz 3 fest, dass die Bürgergemeinden das Gemeindebürgerrecht erteilen (das Gemeindegesetz enthält in § 136 Absatz 1 Ziffer 1 die gleiche Regelung). Es ist somit dem Gesetzgeber überlassen, das für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständige Organ der Bürgergemeinde zu bezeichnen. Die vorliegende Revision wird zum Anlass genommen, eine solche Möglichkeit der Kompetenzdelegation zu schaffen (vgl. § 6 Absatz 2 des Entwurfs und Ziffer V.).


Eine weitere Möglichkeit zur Straffung und damit Beschleunigung des Verfahrens besteht darin, dass mehrere Verfahrensschritte gleichzeitig eingeleitet und ausgeführt werden. So können bspw. die Leumundserhebungen und die Abklärungen über die Eignung der Bewerber zur Einbürgerung (= Assimilation) gleichzeitig in Auftrag gegeben und parallel ausgeführt werden. Heute erfolgen diese Schritte hintereinander. Das vorgeschlagene neue Einbürgerungsverfahren für ausländische Staatsangehörige basiert auf der Grundlage, dass diverse Verfahrensschritte parallel erfolgen (vgl. im Einzelnen Ziffer IV.).


Fortsetzung


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