1999-259_1.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-259 vom 7. Dezember 1999


Entwurf zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





I. Ausgangslage und Ziel der Revision

Das geltende Einbürgerungsverfahren für ausländische Staatsangehörige ist für die Bewerber wie auch für die beteiligten Behörden wegen der langen Verfahrensdauer unbefriedigend. Das Verfahren spielt sich auf den drei Ebenen Bund, Kanton und Gemeinde ab, wobei folgende Behörden beteiligt sind: das Bundesamt für Ausländerfragen, der Landrat, der Regierungsrat, die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, der Bürgerrat und die Bürgergemeindeversammlung. Wegen der zahlreichen in das Verfahren involvierten Behörden und der diversen Abklärungen, welche Schritt für Schritt erfolgen, aber auch wegen Doppelspurigkeiten, ist das heutige Verfahren durch viele Etappen und ein Hin und Her zwischen Bund, Kanton und Gemeinde gekennzeichnet. Folge davon ist eine Verfahrensdauer von 2 bis 21/2 Jahren.


Wegen dieser langen Verfahrensdauer entsteht ein erheblicher Mehraufwand für die Bearbeitung der Gesuche. Einerseits wird die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion "bombadiert" mit Anfragen und auch Reklamationen seitens der Bewerber und auch der Bürgerräte wegen der langen Dauer der Gesuchsbearbeitung und sie wird mit dem Wunsch der beschleunigten Bearbeitung konfrontiert. Andererseits müssen immer öfter Leumundsberichte vor der Antragstellung an den Regierungs- bzw. Landrat überprüft werden, da deren Erstellung über ein Jahr zurückliegt.


Die vorliegende Revision hat die Straffung und damit die Beschleunigung des Einbürgerungsverfahrens in erster Linie von ausländischen Staatsangehörigen zum Ziel. Das Verfahren der Einbürgerung von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen ist einfach und hat sich bewährt, weshalb an diesem Verfahren grundsätzlich nichts geändert wird. Neu wird aber die Möglichkeit geschaffen, dass die Bürgergemeindeversammlung ihre Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Bürger- bzw. Gemeinderat übertragen kann. Dabei steht es der Bürgergemeindeversammlung frei, diese Kompetenz für alle Einbürgerungen, d.h. von ausländischen Staatsangehörigen und Schweizer Bürgern, zu übertragen oder nur für Einbürgerungen von ausländischen Staatsangehörigen oder nur von Schweizer Bürgern (vgl. § 6 Absatz 2 des Entwurfs und Ziffer V.).


Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion hat im Rahmen einer Arbeitsgruppe zusammen mit Vertretern des Verbands Basellandschaftlicher Bürgergemeinden im April 1998 zwei Varianten von gestrafften Verfahren erarbeitet. Gemäss der Variante 1 erfolgt die Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch die Bürgergemeindeversammlung am Schluss des Verfahrens, d.h. nachdem das Kantonsbürgerrecht erteilt worden ist. Gemäss der Variante 2 erfolgt der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung am Anfang, d.h. vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Die Arbeitsgruppe warf auch die Frage auf, ob an der Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts festgehalten werden soll.


Die landrätliche Petitionskommission wurde seitens des Justizdirektors im Mai 1998 über die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Varianten informiert und um ihre Meinung insbesondere auch zur Zuständigkeit des Landrates für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts befragt. Von der Petitionskommission wurde der Grundsatz der Verfahrensstraffung begrüsst, und sie beschloss, ein Feedback bei ihren Fraktionen zur Einbürgerungskompetenz einzuholen. Im Juni und August 1998 diskutierte die Petitionskommission über die Einbürgerungskompetenz des Landrates und die Varianten. Die Diskussion zeigte, dass an der Zuständigkeit des Landrates zur Einbürgerung nichts geändert werden soll und die Variante 2 von der Mehrheit der Kommission bevorzugt wird.


In einer zweiten Sitzung im Juli 1998 kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass die Variante 1 grosse Nachteile in sich birgt und der Variante 2 der Vorzug zu geben ist. Das kritischste Element des Verfahrens ist der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung. Verweigert diese im Sinne der Variante 1 die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, nachdem alle anderen Instanzen bereits einen positiven Entscheid gefällt haben, ist dies für die betroffenen Bewerber nicht nachvollziehbar. Weiter haben die anderen am Verfahren beteiligten Behörden einen grossen Aufwand umsonst betrieben, was unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie nicht vertretbar ist. Diese Nachteile sind gewichtiger zu qualifizieren als der Vorzug der Variante 1, dass die Bewerber mit der - von ihnen als wichtigster Akt empfundenen - Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch die Bürgergemeindeversammlung das Schweizer Bürgerrecht erhalten. Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Verfahrensstraffung im Sinne der Variante 2 grossmehrheitlich begrüsst (vgl. VII., 2.).


Der vorliegende Revisionsentwurf enthält deshalb die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Variante 2, d.h. das Modell eines neuen gestrafftes Verfahrens, wonach der Entscheid der Bürgergemeindeversammlung vor der Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgt.


Nicht Gegenstand des vorliegenden Entwurfs ist eine Vereinfachung der Einbürgerung Jugendlicher der zweiten und dritten Ausländergeneration, wie sie einige parlamentarische Vorstösse fordern. Eine solche Vereinfachung ist in einem weiteren Revisionspaket des Bürgerrechtsgesetzes vorgesehen (vgl. hiezu das Regierungsprogramm 1999-2003).


Fortsetzung


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