Notariatsgesetz (Entwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1999-241 vom 6. März 2000
Notariatsgesetz
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Notariatsgesetz vom 18. September 1997 (1) wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Notariatsprüfung sowie die Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Notariatsbewilligung. Es können Gebühren bis Fr. 3'000.- erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
§ 5 Absatz 1
1 Die Notariatsprüfungskommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.
§ 32 Absätze 1, 2 und 3
1 Inhaberinnen und Inhaber der basellandschaftlichen Advokaturbewilligung mit mindestens 5 Jahren juristischer Berufserfahrung sind vom Nachweis des Notariatspraktikums befreit, wenn sie die Notariatsprüfung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ablegen.
2 Aufgehoben.
3 Inhaberinnen und Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen als Urkundspersonen der Bezirksschreibereien sind von der Notariatsprüfung befreit.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, den
Im Namen des Landrates
Der Präsident:
Der Landschreiber: