Notariatsgesetz (Entwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1999-241 vom 6. März 2000


Notariatsgesetz


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Notariatsgesetz vom 18. September 1997 (1) wird wie folgt geändert:




§ 4 Absatz 3


3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Notariatsprüfung sowie die Erteilung des Fähigkeitsausweises und der Notariatsbewilligung. Es können Gebühren bis Fr. 3'000.- erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.




§ 5 Absatz 1


1 Die Notariatsprüfungskommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.




§ 32 Absätze 1, 2 und 3


1 Inhaberinnen und Inhaber der basellandschaftlichen Advokaturbewilligung mit mindestens 5 Jahren juristischer Berufserfahrung sind vom Nachweis des Notariatspraktikums befreit, wenn sie die Notariatsprüfung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ablegen.


2 Aufgehoben.


3 Inhaberinnen und Inhaber des basellandschaftlichen Fähigkeitsausweises zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen als Urkundspersonen der Bezirksschreibereien sind von der Notariatsprüfung befreit.




II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.




Liestal, den


Im Namen des Landrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:


Back to Top


1. GS 33.0098, SGS 217