1999-241 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 6. März 2000 zur Vorlage 1999-241


Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat


Teilrevision des Notariatsgesetzes vom 18. September 1997


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Notariatsgesetz (Entwurf)
1. Ausgangslage

Mit Urteil vom 5. Februar 1999 hiess das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die Übergangsbestimmungen des Notariatsgesetzes gut und hob § 32 Abs. 1 und Abs. 2 des Notariatsgesetzes wegen Verstosses gegen die Rechtsgleichheit und die Handels- und Gewerbefreiheit auf. Die aufgehobenen Bestimmungen sahen vor, dass die sog. Eintrittsgeneration von Basellandschaftlichen Advokatinnen und Advokaten mit 5-jähriger Berufserfahrung vom Praktikum und diejenigen mit 10-jähriger Berufserfahrung von der Notariatsprüfung befreit wurden. Gemäss Bundesgericht ist die Unangemessenheit für qualifizierte Berufspraktiker, neben der bestehenden Erwerbstätigkeit die Notariatsprüfung bzw. das Praktikum zu absolvieren, grundsätzlich kein ausreichender Grund, um die Eintrittsgeneration von Advokatinnen und Advokaten zu bevorzugen. Genauso wenig ist die ungenügende Anzahl von privaten Notaren ein Grund für die Bevorzugung, da bei den Bezirksschreibereien eine ausreichende Notariatskapazität zur Verfügung stehe.




2. Kommissionsberatung


Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) hat die Vorlage des Regierungsrates, mit welcher das Notariatsgesetz entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts geändert werden soll, anlässlich ihrer Sitzungen vom 17. Januar, 31. Januar und 14. Februar 2000 im Beisein von Herrn Regierungsrat Koellreuter, Stephan Mathis, Direktionssekretär, und Wolfgang Meier, Leiter Zivilrechtsabteilung 2 der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion beraten. Dabei bleibt Eintreten auf die Vorlage unbestritten.


Unbestritten bleiben auch die Anpassungen des Gesetzes in § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 bezüglich Gebührenrahmen und Zusammensetzung der Prüfungskommission. Angesichts der ohnehin notwendigen Gesetzesänderung können auf diese Weise Anpassungen vorgenommen werden, welche sich nach ersten Erfahrungen mit dem Gesetz als notwendig erwiesen haben. Die JPK vergewissert sich lediglich, dass im Gesetz der obere Rahmen für die Gebühr festgelegt ist, die Gebühr für die mündliche und schriftliche Prüfung aber nach wie vor Fr. 1'000.- beträgt.


Hingegen gibt die Kommission einstimmig einer Erweiterung der Übergangsbestimmung den Vorzug, indem vom Nachweis des Notariatspraktikum befreit sein soll, wer Inhaber der Basellandschaftlichen Advokaturbewilligung mit mindestens 5 Jahren juristischer Berufserfahrung ist. Die Kommission erachtet die Beschränkung auf eine 5-jährige Berufserfahrung als Anwalt gemäss regierungsrätlichem Entwurf als zu restriktiv. Zuvor hat sie einen Antrag, auch auf die Advokaturbewilligung bzw. den Abschluss eines juristischen Studiums als Voraussetzung für die Dispens vom Notariatspraktikum zu verzichten, mit 11:1 Stimmen abgelehnt.




3. Antrag


Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 12:1 Stimmen, die Gesetzesänderung gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.


Lausen, den 6. März 2000


Im Namen der Justiz- und Polizeikommission
Der Präsident: Dieter Völlmin


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