1999-231
Landrat / Parlament
Motion von Dölf Brodbeck: Reduktion des versicherbaren Mindestverdiensts für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Dölf Brodbeck, Personalkommission
Eingereicht: 11. November 1999
Nr.: 1999-231
Gemäss dem bisherigen § 3 (Randtitel «Mitgliedschaft»), Absatz 1, der Statuten und dem neuen § 3 Abs. 1, welcher im Rahmen der Revision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse 1 dem Landrat vorgelegt worden ist, werden Mitglieder der Kasse die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG 2 übersteigt.
Der versicherbare Mindestverdienst beträgt heute Fr. 24'120.--. Die Höhe des Mindestlohns gemäss BVV wird regelmässig vom Bund angepasst.
Die landrätliche Personalkommission hat dem Parlament nun vorgeschlagen, eine zusätzliche Bestimmung in die Statuten aufzunehmen, welche es den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erlaubt, den versicherbaren Mindestlohn herabzusetzen.
Die Erfahrung zeigt, dass sich vor allem Löhne von teilberufstätigen Frauen auf Beträge unter dieser Grenze belaufen. Durch diese Untergrenze des versicherbaren Mindestlohns werden somit vor allem Frauen benachteiligt, welche im Rahmen der Arbeitsteilung in der ehelichen Gemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft a) als Haupttätigkeit die unentgeltliche Haushaltsführung und Kinderbetreuung und -erziehung übernommen haben und nach dieser Lebensphase zunächst teilzeitlich wieder ins entgeltliche Berufsleben eintreten oder b) neben der genannten Haupttätigkeit einer Teilzeitarbeit nachgehen.
Bei einer Reduktion des versicherbaren Mindestlohns auf 3/4 des Mindestlohns gemäss BVV würden sich die Mehrkosten für den Kanton durch höhere Arbeitgeber-Beiträge auf ca. Fr. 750'000.-- oder ca. 1 Promille der Gesamtlohnsumme belaufen.
Der Landrat beauftragt den Regierungsrat deshalb, eine Vorlage zur Ergänzung des Personaldekrets auszuarbeiten, gemäss welcher der versicherbare Mindestverdienst für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen, auf 3/4 des Mindestlohnes gemäss BVV reduziert wird.
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Fussnoten:
1
Vorlage 1999-194 vom 21. September «Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen»
2
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR93l.40) vom 25. Juni 1982