Alters- und Pflegeheimdekret (Dekret)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-228 vom 9. November 1999
Alters- und Pflegeheimdekret (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1990 (1) wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 1
1 Der Regierungsrat stellt die Detail-Vorschriften für die Ermittlung der finanziellen Leistungskraft der Heimbewohner und der Heimbewohnerinnen auf. Er berücksichtigt deren persönliche Bedürfnisse und orientiert sich grundsätzlich an den Regeln des Steuerrechts, wobei von einem jährlichen Vermögensverzehr von 10 % und einem Vermögens-Freibetrag pro Person von 50 000 Franken auszugehen ist.
§ 12 Absatz 2 Buchstabe b.
aufgehoben
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Liestal, den
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnote: