1999-228_anh.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-228 vom 9. November 1999
Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Anhang 1 | ||
Berechnung der Mehrkosten für die Gemeinden bei einer Verdoppelung der Vermögensfreibeträge | ||
APH 26 berücksichtigt (inkl. Kant. AH, KPK, KSL) | ||
Betten: total 2'114 | ||
davon erhalten Gemeindebeiträge: Personen 1'116 | ||
Massgebendes Vermögen bei Ledigen, Verwitweten oder Geschiedenen | ||
Fr. 00.00 | Fr. 00.00 - 50'000.00 | über Fr. 50'000.00 |
443 Personen | 197 Personen | 252 Personen |
Mehrkosten Fr. 00.00 | Mehrkosten Fr. 450'553 | Mehrkosten Fr. 1'260'000 |
Massgebendes Vermögen bei Verheirateten | ||
Fr. 00.00 | Fr. 00.00 - 100'000.00 | über Fr. 100'000.00 |
120 Personen | 48 (42+6) Personen | 56 (52+4) Personen |
Mehrkosten Fr. 00.00 | Mehrkosten Fr. 190'142 | Mehrkosten Fr. 520'000 |
1999 (Stand Juli) Verfügungen (je 1 pro Person) Total 1'116 | ||
davon massg. Vermögen Fr. 00.00 Total 563 | ||
somit"fallen" unter neues Dekret Total 553 => 49.5% | ||
Kosten 1998 Fr. 10'183'771 | ||
Mehrkosten 2000 Fr. 2'420'695 => 24% (Durchschnitt) |
Kommentar zu Anhang 1
Das Zahlenmaterial im Anhang 1 wurde nach Alters- und Pflegeheimen und nicht nach Gemeindezugehörigkeit ermittelt.
Der Anteil der APH-Bewohnerinnen und -bewohner, die einen Gemeindebeitrag beziehen, liegt bei etwa 50 %. Somit zahlen die anderen 50 % ihren Heimaufenthalt aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe der Ergänzungsleistung (Selbstzahlerinnen, Selbstzahler). Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion liegen keine Vermögenswerte dieses Personenkreises vor. Man muss aber davon ausgehen, dass ein bestimmter Anteil vom doppelten, landrätlichen Vermögensfreibetrag profitieren und ab 1. 1. 2000 einen Anspruch auf einen Gemeindebeitrag haben würde, da sich das Einkommen um 10% des doppelten Vermögensfreibetrages vermindern wird, oder um Fr. 5'000.-- pro Person. Bei der Hochrechnung wurden auch diese Personen berücksichtigt.
Die Zusammenstellung im Anhang 1 wurde überdies aufgrund der vorhandenen Verfügungen von 1999 (Stand Juli) erstellt. Sie scheidet inzwischen verstorbene Personen jedoch nicht aus, da die Heimplätze wieder besetzt wurden, allenfalls von Personen mit anderen Vermögenswerten.