1999-228_2.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-228 vom 9. November 1999
Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Ausgangslage
2.1 Der Beschluss des Landrates, den Vermögensfreibetrag ab 1. 1. 2000 zu verdoppeln, führt dazu, dass sich die Gemeindebeiträge erhöhen werden. Da die Erhöhung direkt zugunsten der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen geht - und nicht etwa zugunsten des Kantons - kann die Mehrbelastung nicht beim Ausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden, wie er als Schlusspunkt der Aufgabenverteilung vorgesehen ist, berücksichtigt werden. Es handelt sich also schlicht um eine Mehrbelastung der Gemeinden .
Wie aus dem Anhang I ersichtlich ist, werden die Mehrkosten aufgrund des doppelten, landrätlichen Vermögensfreibetrages gemäss den erwähnten Annahmen auf ca. 2.5 Mio. Franken geschätzt. Das sind im Durchschnitt 24 % der bisherigen Gemeindebeiträge mehr, wobei diese prozentualen Mehrkosten jedoch in den einzelnen Regionen grössere Unterschiede aufweisen werden. Die andere Änderung - Verkehrswert anstelle des Steuerwertes bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften nach drei Jahren Heimaufenthalt - welche die Gemeinden entlastet, wird erst für die Jahre 2004 und folgende wirksam. Trotzdem soll sie heute schon rückgängig gemacht werden, damit alle Beteiligten - die Gemeinden wie die Bewohner und Bewohnerinnen der Alters- und Pflegeheime unveränderte finanzielle Verhältnisse antreffen, auch wenn jetzt die Gemeinden alleine die Beiträge zu leisten haben und anders in Bezug auf die finanzielle leistungskraft ihrer Einwohner und Einwohnerinnen in Heimen sensibilisiert sind.
2.2 Dass einzelne Gemeinden heftigen Protest eingelegt haben, einerseits wegen der Beitragserhöhung, die allenfalls zu Steuererhöhungen führen könnte, andererseits wegen des Umstandes, dass die Gemeinden dazu nicht Stellung nehmen konnten, ist - zusammengefasst in der überwiesenen Motion (Anhang II) - der Grund, die Verdoppelung gar nicht erst aufleben zu lassen, sondern sie rückgängig zu machen, um das bisherige System bis zur kommenden Gesetzgebung weiterzuführen. Für die Rückgängigmachung der Erhöhung des Steuerwertes von nicht selbst bewohnten Liegenschaften auf den Verkehrswert in drei Jahren seit dem Heimeintritt spricht, dass so im Landrat der Konsens hergestellt werden kann, dass Veränderungen zulasten der Gemeinden und zugunsten der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen oder zugunsten der Gemeinden und zulasten der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen im kommenden Gesetzgebungsverfahren zu realisieren sind.
Aufgrund der Schilderungen unter vorstehender Ziffer 2 Ausgangslage ist
1. der landrätliche Beschluss, die Vermögensfreibeträge zu verdoppeln, per 1. 1. 2000 rückgängig zu machen, und
2. der Dekretspassus über die Erhöhung des Steuerwertes auf den Verkehrswert nach drei Jahren Heimaufenthalt per 1. 1. 2000 aufzuheben.
Weitere Änderungen im jetzigen Zeitpunkt würden nicht in die genannte Vorgehensstrategie passen. Wenn nachfolgend tabellarisch zusammengestellt wird, nach welchen Eckwerten die Gemeindebeiträge ausgerichtet sind, so ist das nicht als Grundlage für eine weitere Diskussion zu verstehen, sondern als Hinweis, dass ein Element, das alle Heimbewohner und -Bewohnerinnen unmittelbar betrifft, nur in einer Gesamtschau verändert werden sollte.
4. Tabelle Vermögensfreibetrag, Vermögensverzehr, persönliche Bedürfnisse, Höhe des Beitrages an die Finanzierungslücken
In einem nach rückwärts gerichteten Überblick wird tabellarisch der Vermögensfreibetrag, der Vermögensverzehr, die persönlichen Bedürfnisse und die Höhe des Beitrages an die Finanzierungslücken aufgeführt. Damit soll angezeigt werden, dass es eine Vielzahl von Veränderungsmöglichkeiten gibt, die sehr wohl diskutiert werden sollen. Dass die bestehende Regel mit Fr. 50'000.--/ 100'000.-- Vermögensfreibetrag einen anderen Stellenwert erhält, wenn in Betracht gezogen wird, dass beispielsweise heute 100% der Finanzierungslücke für die Pensions- und die Pflegekosten von den Gemeinden getragen werden, liegt auf der Hand. Die künftige Gesetzgebung wird Antworten geben.
Fett hervorgehoben sind die wesentlichen Veränderungen einer Neuregelung
Jahr mit Hinweis der Fundstelle in der GS |
Vermögens- freibetrag in Fr. |
Vermögensprozente (zum Einkommen hinzuzurechnen) |
Persönliche Bedürfnisse in Fr. |
Was wird durch Staats- oder Gemeindebeitrag ausgeglichen? |
1960 -1971
GS 21.639 |
Kein Beitrag direkt an die BewohnerInnen, sondern 2-6 Fr. pro BewohnerIn an das Heim, wobei auch schon nach deren Einkommen und Vermögen abgestuft wird | |||
1965
GS 23.136 |
50'000 | 10% | 360 Fr. | |
1967
GS 23 399 |
50'000 Fr. | 10% | 1'000 Fr. | bis 3'000 Fr. Einkommen 30 % des Pensionpreises / 0% wenn Einkommen über 7'000 Fr. |
1968
GS 23.722 |
30'000 Fr. | 10% | 1'000 Fr. | unverändert |
1971
GS 24.500 GS 24.564 |
30'000 Fr. | 10% | 1'200 Fr . | 50% der Finanzierungslücke Pensionspreis; 80% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag |
1976
GS 26.20 GS.26.46 |
50'000 Fr. | der fünfzehnte Teil oder 6,6% (vermutlich, wollte man 15% regeln ) |
1'800 Fr. | 50% der Finanzierungslücke Pensionspreis; bis zu 80% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag |
1986
GS 29.121 |
50'000 Fr. | 15% | 3'600 Fr . | 50% der Finanzierungslücke Pensionspreis; bis zu 80% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag |
Jahr mit Hinweis der Fundstelle in der GS | Vermögens- freibetrag in Fr. |
Vermögens-prozente (zum Einkommen hinzuzurechnen) | Persönliche Bedürfnisse in Fr. | Was wird durch den Staats- oder Gemeindebeitrag ausgeglichen? |
1990
GS 30.250 GS 30.741 |
50'000 Fr. 100'000 Fr. bei Ehepaaren, auch wenn er oder sie nicht im Heim lebt |
10% | 12% der Einnahmen aus Renten, minimal jedoch 3'600 Fr. und Krankenversicherungs- prämie |
100% der Finanzierungslücke Pensionspreis; 100% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag Es wird also restlos die ganze Differenz bezahlt. |
1998
GS 32.1050 |
50'000 Fr. 100'000 Fr. bei Ehepaaren, auch wenn er oder sie nicht im Heim lebt |
10% | 12% der Einnahmen aus Renten, minimal jedoch 3'600 Fr. und Krankenversicherungs- Selbstbehalt für Personen ohne Vermögensfreibetrag. Übliche Prämienverbilligung KVG ; EL-Be-züger zahlen keine Prämie. |
100% der Finanzierungslücke Pensionspreis; 100% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag. Es wird also restlos die ganze Differenz bezahlt. |
2000
GS noch offen |
100'000 Fr. 200'000 Fr . bei Ehepaaren, auch wenn er oder sie nicht im Heim lebt |
10% | noch offen | 100% der Finanzierungslücke Pensionspreis; 100% der Finanzierungslücke Pflegekostenzuschlag. Es wird also restlos die ganze Differenz bezahlt. |