1999-96 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 7. Juni 1999 zur Vorlage 1999-096


Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat


Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Bereinigte Fassung der Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes


1. Einleitung

Im Rahmen der Aufgabenneuverteilung sind mit dem Gesetz über die Aenderung der Gemeindebeiträge verschiedene Gesetzesanpassungen durchgeführt worden. Mit der Aenderung des Spitalgesetzes §16a, Gemeindebeiträge an Bewohnerinnen und Bewohner, sind ab 1998 alleine die Gemeinden als Kostenträger für die Beiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen zuständig. Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt auch nicht mehr aufgrund von Einwohnerzahl und Finanzkraft der einzelnen Gemeinde. Der Landrat hat jedoch nicht dem Vorschlag des Regierungsrates zugestimmt: "Die Beiträge werden von allen Gemeinden gemeinsam getragen. Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl", sondern er hat die Kostenaufteilung auf Alters- und Pflegeheimregion wie folgt beschlossen: "Die Gemeindebeiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von den Wohnsitzgemeinden der Beitragsberechtigten getragen, unabhängig davon, in welcher beitragsberechtigten Institution sich diese befinden. Für Beitragsberechtigte mit Wohnsitz in Gemeinden, die zu den Trägergemeinden eines Heimes gehören, werden die Gemeindebeiträge von allen Trägergemeinden gemeinsam nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl getragen".


Der Hauptgrund für die Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes bildet die durch die Gesetzesbestimmung notwendig gewordene Regelung der Beitragsleistungen durch die Gemeinden. Weitere Aenderungen sind ausgelöst worden aus der Erfahrung mit der regierungsrätlichen Beitragsverordnung für die Zwischenjahre 1998 und 1999, der Vernehmlassung der Gemeinden zum Altersbericht und der Leistungsverordnung zum KVG.


Die Bearbeitung der Dekretsänderungen und die Vernehmlassung haben gezeigt, dass mit einem eigenständigen Alters- und Pflegeheimgesetz und einer Verordnung eine klarere Regelung geschaffen werden könnte. Die jetzige Gesetzgebung mit Gesetz (zwei Paragraphen im Spitalgesetz), Dekret und Verodnung ist nicht mehr zeitgemäss.




Die wichtigsten Aenderungen sind nachfolgend stichwortartig zusammengefasst:


§ 8 Grundsätze


Die Pflegeheimliste und die strenge Unterscheidung in spitalbedürftig und pflegebedürftig werden durch das neue KVG vorgeschrieben.


Die entschädigungslose Beitragsverfügung durch die Direktion garantiert eine gleiche Handhabung im ganzen Kanton. Zudem bleibt so die Kompetenz in dieser komplexen Materie beim Kanton erhalten.


§ 9 Zeitliche Voraussetzung / Karenzfrist


Damit klar geregelt werden kann, welche Gemeinde beitragspflichtig ist, wird die Karenzfrist generell auf 5 Jahre reduziert, wobei die ersten 20 Lebensjahre nicht eingerechnet werden.


Der Mangel einer beim Heimeintritt nicht erfüllten Karenzfrist kann durch einen entsprechend langen, beitragslosen Aufenthalt im Heim behoben werden.


§ 9a Beitragspflichtige Gemeinde


In diesem Paragraphen wird festgelegt, welche Gemeinde beitragspflichtig wird, wenn die Karenzfrist in mehreren Gemeinden erfüllt worden ist.


§ 11 Pflegekostenzuschläge und -beiträge


Die von den Krankenversicherern bestätigten Einstufungen sind auch für die Pflegekostenzuschläge verbindlich.


§ 12 Finanzielle Leistungskraft


Bei der finanziellen Leistungskraft der Heimbewohnerinnen und -bewohner wird neu bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften drei Jahre nach dem Heimeintritt der Katasterwert (Staatssteuer) auf den Verkehrswert erhöht.


§ 13 Mitsprache der Gemeinden / Genehmigungen


Die Gemeinden sind ab 1998 alleine als Kostenträger für die Beiträge an die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen zuständig. Entsprechend wird auch das Mitsprache- und Genehmigungsrecht festgehalten. Organisatorisch wird zwischen Einzelgemeinden und Altersheimregionen unterschieden.


§ 14 Aufsicht / Qualitätssicherung


Der Kanton legt die für die Qualitätskontrolle geeigneten Organisationen fest. Die Qualitätskontrollberichte sind dem Kanton zur Kenntnis zu bringen.


§ 15 Besondere Beiträge


Für die Bereitstellung von Entlastungs- und Notfallbetten erhalten die Heime vom Kanton je einen Pauschalbeitrag von 5'000 Franken jährlich pro Bett.




2. Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 28. April und 12. Mai 1999 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, Rosmarie Furrer, Direktionssekretär VSD, Elke Rausch, Leiterin Alters- und Pflegeheime und Thomas Kaech, Leiter Rechtsabteilung VSD.




Eintreten


Die Dekretsänderung ist notwendig für den Vollzug der vom Landrat im Rahmen der Aufgabenneuverteilung beschlossenen Kostenaufteilung der Gemeindebeiträge auf Alters- und Pflegeheimregionen. Mit der Dekretsänderung können aber nicht alle Anliegen erfüllt werden, da einige auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen. Bis zur Erarbeitung einer zeitgemässen Regelung mit Gesetz und Verordnung dient das Dekret als wichtigste Grundlage.


Eintreten wird mit 10 zu 0 Stimmen beschlossen.




Die wichtigsten Punkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:


Fremdfinanzierung (§ 2, Abs. 2, Buchstabe b)


Die Gemeinden hätten lieber keine Limite für die Fremdfinanzierung. Es gibt aber gute Gründe für eine Limitierung. Als Entgegenkommen soll die Limite der Fremdfinanzierung von 20 auf 30 % erhöht werden.


Rechnungsstellung (§ 8, Abs. 4)


Die Rechnung an die Bewohnerinnen und Bewohner ist reduziert um die erhaltenen Gemeinde- und Krankenkassenbeiträge, sie gibt detailliert Auskunft über die bezogenen Leistungen. Die Frage der Rechnungsstellung sollte in die Leistungsvereinbarung zwischen Heim und Gemeinde aufgenommen werden.


Karenzfrist (§ 9, Abs. 1)


Um zu verhindern, dass sich Gemeinden über die Aufnahme- oder die Beitragspflicht streiten, ist die Karenzfrist von fünf Jahren als Aufnahmebedingung festgelegt worden.


Beitragspflichtige Gemeinde (§ 9a, Abs. 1)


Die vorliegende Lösung ist nicht einfach zu handhaben. Sie wird jedoch von den Gemeinden akzeptiert, da sie der Meinung sind, dass mit dieser Lösung keine Gemeinde benachteiligt werde.


Interkantonale Heimvereinbarung (§ 9a, Abs. 2)


Für Strafanstalten und Kinderheime gibt es eine interkantonale Vereinbarung. Wegen der grösseren Anzahl von Alters- und Pflegeheimen ist aber das Interesse an einer interkantonalen Heimvereinbarung relativ gering. Für bestimmte Regionen (Rheinfelden, Breitenbach) hat der Regierungsrat Regelungen getroffen.


Verbilligte Alterssiedlung (§ 9a, Abs. 3)


Die Halbierung der Wohnjahre in einer von der öffentlichen Hand subventionierten Alterssiedlung soll die Leistung honorieren, die Gemeinden mit dem Angebot an subventionierten Alterswohnungen erbringen.


Pflegekostenzuschläge und -beiträge (§ 11, Abs. 1)


Die Krankenpflege-Leistungsvereinbarung (KLV) verlangt eine Einreihung der Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime in ein mindestens vierstufiges Pflegebedarfssystem. Wegen der Kostenfolge wird diese Einstufung durch die Erben oft angefochten. Die Problematik der Justiziabilität der Einstufung ist noch nicht geklärt, hingegen kann sie nach dem üblichen Verwaltungsverfahrensrecht überprüft werden.


Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner haben eine Pflegekostenversicherung abgeschlossen. Diese Beiträge fordert der Kanton nach Möglichkeit zu Gunsten der Gemeinden zurück.


Finanzielle Leistungskraft (§ 12, Abs. 1)


In der Kommission hat der Vermögens-Freibetrag von 50'000 Franken pro Person zu einer grösseren Diskussion geführt. Von mehreren Kommissionsmitgliedern wird der Freibetrag als deutlich zu tief betrachtet und eine Erhöhung auf 100'000 resp. 200'000 Franken beantragt. Eine Erhöhung im Rahmen der Dekretsänderung wird aber mehrheitlich abgelehnt, da die Gemeinden seit 1998 allein beitragspflichtig sind und sie jetzt nicht noch durch höhere Beiträge belastet werden sollen.


Eine mögliche Aenderung des Vermögens-Freibetrages sollte im Rahmen der Gesetzgebung abgeklärt werden.


Aufsicht / Qualitätssicherung (§ 14, Abs. 1 und 2)


Zwischen dem Forum für stationäre Altersarbeit Schweiz und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer ist ein Rahmenvertrag betreffend Qualitätssicherung abgeschlossen worden. Bis September 1999 sollten in ergänzenden Dokumenten folgende Schritte festgelegt werden:


- Kriterien definieren, nach denen die Qualität in Pflegeheimen beurteilt werden soll;


- festlegen, welche Informationen den Krankenversicherern von den Pflegeheimen zur Verfügung gestellt werden müssen;


- qualitätssichernde Massnahmen aufführen, welche überprüfbar sind;


- bestehende Instrumente darauf hin prüfen, ob mit diesen die Qualität nach den vereinbarten Kriterien erfüllt werden kann.


Das Thema Qualitätssicherung wird auch von einer Arbeitsgruppe der Sanitätsdirektorenkonferenz der Nordwestschweiz bearbeitet. Die Bezeichnung der für die Qualitätssicherung zugelassenen Organisationen wird erst nach dem Vorliegen der Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe vorgenommen. Die Organisationen müssen die Anerkennung von den Krankenkassen besitzen. Beabsichtigt ist, vier Organisationen vorzuschlagen.


Besondere Beiträge (§ 15, Abs. 1)


Mit der Regelung von "mindestens 30 Tagen" sind bis jetzt gute Erfahrungen gemacht worden. Bei der Regelung von Härtefällen können die zuständigen Gemeinden die Mindestdauer reduzieren.




3. Antrag


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat mit 6 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Aenderung des Alters- und Pflegeheimdekretes zugestimmt. Sie beantragt dem Landrat, dem beiliegenden Entwurf der bereinigten Fassung der Aenderung des Alters- und Pflegeheimdekretes zuzustimmen.




Laufen, den 7. Juni 1999


Im Namen der
Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger



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