1999-72
Befristete Einsetzung eines ao. Richters oder einer ao. Richterin für die Überweisungsbehörde bis Ende 1999
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Sehr geehrter Herr Landratspräsident,
Sehr geehrte Damen und Herren Landrätinnen und Landräte,
Im Zusammenhang mit der Justizaffäre ist bei der Überweisungsbehörde noch eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Sissach hängig. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Schreiben vom 31. März 1999 ein Ausstandsbegehren gegen Herrn Dr. H. Lagger und Herrn M. Zumwald, Richter der Überweisungsbehörde, sowie Frau M. Waldner, Aktuarin der Überweisungsbehörde, gestützt auf § 21 Abs. 1 Ziff. 4 GVG gestellt. Diese Richter haben zusammen mit Herrn Dr. Kuhn und der Aktuarin den Entscheid der Überweisungsbehörde gefällt, der in dieser Aufsichtsbeschwerde gegen das Statthalteramt Sissach eine entscheidende Rolle spielt. Sie hätten in der Aufsichtsbeschwerde somit über eine Frage zu urteilen, über die sie in einem anderen Verfahren und Zusammenhang schon entschieden haben. Nach § 21 Abs. 1 Ziff. 4 stellt dies einen Austrittsgrund dar.
Da die ao. Präsidentin, Frau Schaub, sich auch im Ausstand befindet, stehen für die Behandlung dieser Aufsichtsbeschwerde nur noch die zwei Überweisungsbehördemitglieder Frau Bollier und Frau Blattner (Anlobung am 15. April 1999 durch den Landrat) zur Verfügung. Wir müssen Ihnen daher beantragen, ein ausserordentliches Mitglied der Überweisungsbehörde zu wählen. Durch die Tatsache, dass der Landrat zuerst einen nichtwählbaren Kandidaten zu Überweisungsbehörderichter gewählt hat und Frau Blattner erst ab dem 15. April tätig sein kann, sind seit dem 1. März 1999 schon wieder sechs Wochen verstrichen, in denen die Überweisungsbehörde nicht in Vollbesetzung amtieren konnte. Dies hat nicht zur Reduktion der Fälle beigetragen. Wir bitten Sie daher, das zusätzliche Mitglied der Überweisungsbehörde bis Ende 1999 zu ernennen, damit wirklich doppelte Zirkulation durchgeführt werden kann und die Rückstände vermindert werden können.
Für die Mitglieder der Überweisungsbehörde gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen gemäss § 51 Abs. 2 KV (1) , § 1 Ziffer 8 lit. d des Gewaltentrennungsgesetzes (2) sowie § 27 Abs. 3 GVG. Sämtliche Mitglieder der Überweisungsbehörde müssen gemäss § 27 Abs. 3 und 4 GVG eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Bildung besitzen oder mindestens 6 Jahre Mitglieder des Obergerichts oder des Strafgerichts gewesen sein oder Präsident bzw. Vizepräsident eines Bezirksgerichts gewesen sein und dürfen weder dem Obergericht noch dem Strafgericht angehören, noch den Anwaltsberuf ausüben. Gemäss § 67 Abs. 2 Personalgesetz scheiden nebenamtliche RichterInnen spätestens auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden, aus dem Amt aus.
Wir beantragen Ihnen somit, baldmöglichst bis Ende 1999 einen ao. Richter oder ao. Richterin für die Überweisungsbehörde zu wählen.
Wir bitten Sie, entsprechend unserem Antrag zu entscheiden.
IM NAMEN DES OBERGERICHTS
Der Präsident:
Dr. T. Walter
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. I. Laeuchli
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Fussnoten:
0 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.5.1984 SGS 100
0 Gesetz über die Gewaltentrennung vom 14.2.1977 SGS 104