1999-71
Landrat /
Parlament
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Vorlage 1999-071 vom 30. März 1999
Wahl eines Ersatzrichters / einer Ersatzrichterin am Enteignungsgericht für den Rest der laufenden Amtsperiode
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Sehr geehrter Herr Landratspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit einem an den Landratspräsidenten gerichteten Schreiben vom 24. März 1999 hat Herr Dr. Roland Plattner per 30. Juni 199 seinen Rücktritt vom Amt eines Ersatzrichters am Enteignungsgericht erklärt. Die Ersatzrichter des Enteignungsgerichts werden durch den Landrat gewählt (§ 67 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung (KV) vom 17. Mai 1984; § 48 Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950). Wahlfähig für das Nebenamt eines Ersatzrichters am Enteignungsgericht ist jede stimmberechtigte Aktivbürgerin und jeder stimmberechtigter Aktivbürger (§ 50 Abs. 1 KV und § 48 Abs. 2 EntG). Zu beachten ist, dass Mitglieder des Enteignungsgerichts nicht gleichzeitig Mitglieder des Landrates sein können (§ 51 Abs. 1 KV). Schliesslich ist auf § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 zu verweisen, wonach Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämter spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt ausscheiden.
://: Der Landrat wird ersucht, die Wahl eines Ersatzrichters bzw. Ersatzrichterin am Enteignungsgericht für den Rest der laufenden Amtsperiode, d.h. für die Zeit bis zum 31. März 2002, vorzunehmen.
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