1999-55
Landrat / Parlament
Motion von der SP - Fraktion: Einreichung einer Standesinitiative zwecks Realisierung einer Neuordnung in der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: SP - Fraktion
Eingereicht: 25. März 1999
Nr.: 1999-055
Mit der Ablehnung der Initiative "Wohneigentum für alle" hat die Politik den Handlungsspielraum erhalten, für die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums eine neue Lösung zu finden. Während der Abstimmungskampagne haben sich Exponenten verschiedener politischer Parteien für einen Systemwechsel ausgesprochen. Es gilt heute Farbe zu bekennen und den Bundesgesetzgeber aufzufordern, diesen Systemwechsel rasch an die Hand zu nehmen. Die Revision soll auch genutzt werden, um immer wieder heftig kritisierte Steuerschlupflöcher zu schliessen. Aus der Sicht der SP-Fraktion soll die Revision der Steuergesetzgebung folgende Eckpunkte aufweisen:
- Der Eigenmietwert ist bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Steuern ersatzlos aufzuheben;
- Im Bereich des Privatvermögens, nicht aber beim Geschäftsvermögen, soll im Gegenzug der Abzug für Schuldzinsen gestrichen werden;
- Dem Verfassungsauftrag gemäss Art. 34 sexies BV soll insofern Rechnung getragen werden, als während einer befristeten Zeit nach Eigentumserwerb ein vom Gesetz zu bestimmender, betrags-
mässig limitierter Abzug der Schuldzinsen zugelassen wird;
Der Abzug für Unterhaltskosten bei selbstgenutztem Wohnraum ist zu pauschalisieren (in Prozenten des Katasterwertes); ausserordentliche werterhaltende Aufwendungen sollen aus beschäftigungspolitischen Gründen abzugsberechtigt bleiben.
Der Landrat beauftragt den Regierungsrat, bei der Bundesversammlung eine Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft einzureichen für eine Neuregelung der Besteuerung des Wohneigentums mit folgendem Inhalt:
a) die Besteuerung des Eigenmietwerts ist aufzuheben (Art. 21 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG);
b) im Bereich des Privatvermögens wird der Abzug für Schuldzinsen aufgehoben (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 9 Abs. 2 StHG); zugelassen bleibt ein vom Gesetz zu bestimmender, zeitlich und betragsmässig limitierter Abzug;
c) die Abzüge für Unterhaltskosten an selbstgenutztem Wohneigentum werden pauschalisiert (Art. 32 Abs. 2-4 DBG und Art. 9 Abs. 1 StHG); nachgewiesene ausserordentliche werterhaltende Aufwendungen können in Abzug gebracht werden.
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