Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes der Gemeinde Oberdorf (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-037 vom 2. März 1999
Landratsbeschluss (Entwurf)
Generelles Projekt sowie Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für die Korrektion der Hauptstrasse und den Ausbau der Waldenburgerbahn in der Gemeinde Oberdorf
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Gemäss Strassengesetz vom 24. März 1986, § 14, Absatz 5, werden das Generelle Projekt „Korrektion der Hauptstrasse und Ausbau der Waldenburgerbahn" in der Gemeinde Oberdorf (Situationsplan 1 : 5 000, Nr. 32.064-009, vom 18. Januar 1999, Rapp AG, Ingenieure+Planer) und der dazugehörende Bericht genehmigt.
2. Der für die Korrektion der Hauptstrasse und den Ausbau der Waldenburgerbahn erforderliche Verpflichtungskredit von Fr. 12'000'000.-- zu Lasten Konto 2312.701.20-134 wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis Oktober 1998 werden bewilligt.
3. Der Verpflichtungskredit von Fr. 12'000'000.-- setzt sich wie folgt zusammen:
- Korrektion der Hauptstrasse einschliesslich Gestaltungsmassnahmen: Fr. 4'900'000.--
- Trasseausbau der Waldenburgerbahn einschliesslich bahnbedingter Strassenanpassungen: Fr. 7'100'000.--
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit dem Bund und der Waldenburgerbahn AG die Vereinbarung über die Durchführung des Trasseausbaus der Waldenburgerbahn in Oberdorf abzuschliessen.
5. Soweit zur Ausführung des Bauvorhabens Areal erworben, zugeteilt oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss und nicht Bundesrecht (Eisenbahngesetz) massgebend ist, wird dem Regierungsrat gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsrecht bewilligt und die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren durchzuführen.
6. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 14, Absatz 6 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 der fakultativen Volksabstimmung.
7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31, Absatz 1 Buchstabe b, in Verbindung mit § 36, Absatz 2 mit der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.
8. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses gelten nur als angenommen, wenn sie beide rechtskräftig werden.