Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes der Gemeinde Oberdorf
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-037 vom 2. März 1999
Generelles Projekt sowie Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für die Korrektion der Hauptstrasse und den Ausbau der Waldenburgerbahn in der Gemeinde Oberdorf
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
8. Organisation und Realisierung
Die Realisierung der die Waldenburgerbahn betreffenden Bauvorhaben verlangt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Partnern Verkehrsunternehmung, Kanton und Bund. Die Aufgabenteilung und die Zuweisung der Verantwortungsbereiche ergibt sich aufgrund rechtlicher und fachlicher Randbedingungen.
Die Bundesvorschriften (Eisenbahngesetz) verlangen für die Investitionshilfe den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Bund und Kanton einerseits und der Verkehrsunternehmung anderseits. Dem Bund steht die Oberaufsicht zu, während die Verkehrsunternehmung die Verantwortung für die Durchführung zu übernehmen hat.
Die WB ist daher für die Trassebauten und die sich daraus ergebenden Massnahmen formell Bauherr und würde in dieser Eigenschaft beim vorliegenden Projekt - unter Mithilfe der zuständigen Amtsstellen - das Planauflageverfahren, die Einsprachenbehandlung sowie den Landerwerb durchführen. Falls der Landerwerb nicht auf freihändiger Basis erfolgen kann, steht der WB, gestützt auf das eidgenössische Eisenbahngesetz, das Enteignungsrecht zu.
Da einerseits der WB die notwendigen personellen und materiellen Mittel fehlen und es sich anderseits um vom Kanton finanzierte und mit der Korrektion der Hauptstrasse sehr eng zusammenhängende Ausbauvorhaben handelt, ist, in Vertretung der WB, die Bau- und Umweltschutzdirektion zuständig für Projektierung und Ausführung aller in Zusammenhang mit dem Trassebau stehenden Arbeiten. Die technische und administrative Leitung obliegt daher für diesen Teil der Arbeiten der Bau- und Umweltschutzdirektion. Damit ist auch Gewähr geboten, dass seitens des Kantons über die Verwendung der Mittel eine ausreichende Kontrolle besteht. Für rein bahnspezifische Arbeiten wie z. B. Fahrleitungen und Bahnsicherungsanlagen wird es zweckmässig sein, dass die WB für die Ausführung und Bauleitung die Federführung übernimmt. Dabei wird zur Bedingung gemacht, dass alle Rechnungen auch dem Kanton vorgelegt werden. Nach Fertigstellung des Trasseausbaues werden die Bahnanlagen in Eigentum und Unterhalt der WB übergeben.
9. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Gemeinde Oberdorf
Der Gemeinderat Oberdorf stimmt dem Entwurf der Landratsvorlage zu. Er bemerkt jedoch, dass das Trasse im Ortskernbereich entgegen seinen Wünschen doch nicht befahren werden kann und bittet unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit, die Befahrung in Längsrichtung nochmals zu überprüfen.
Bundesamt für Verkehr
Das Bundesamt für Verkehr hält fest, dass die Waldenburgerbahn in weiten Teilen der Ortsdurchfahrt auf dem neben der Kantonsstrasse eingelegten Gleiskörper verkehrt und das Trasse in diesen Bereichen einer gleichzeitigen Nutzung durch Strassenbenützer zugänglich ist. In seiner Gesamtheit ist diese Situation als nicht charakteristisch für eine Eisenbahn auf eigenem Trasse und mit signalmässigem Betrieb zu bezeichnen, da auf weiten Teilen der Bahnstrecke mit Strassenverkehrsteilnehmern auf dem Gleistrasse zu rechnen ist. Um auf diesem Streckenbereich Personen und Sachen vor den Gefahren des signalmässigen Eisenbahnbetriebes wirksam schützen zu können, müsste jegliche Mitbenützung des Trassees (unter Einhaltung des Lichtraumprofiles der Bahn) durch andere Verkehrsteilnehmer wirksam ausgeschlossen werden. Ausserdem wären die zahlreichen Bahnübergänge mit Sicherungsanlagen auszurüsten, welche den technischen Ausführungsbestimmungen der Eisenbahngesetzgebung zu genügen hätten, was erfahrungsgemäss mit erheblichen Kosten verbunden ist. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen kann zudem nicht zum vornherein davon ausgegangen werden, dass die im Projekt vorgesehene Installation von Blinklichtsignalanlagen an den Bahnübergängen den massgeblichen Vorschriften entspricht und nicht stattdessen im Einzelfall Schrankenanlagen angebracht werden müssten.
Das BAV erachtet eine Anpassung der Betriebsvorschriften der Waldenburgerbahn als mögliche Massnahme. Mit dieser betrieblichen Massnahme könnte die Sicherheit für Personen und Sachen im Bereich des Gleiskörpers und insbesondere der Übergänge gewährleistet werden. Allfällige Verkehrsregelungsanlagen müssten mit Blick auf diese Betriebsweise auch nicht den technischen Bestimmungen der Eisenbahngesetzgebung für Eisenbahnsicherungsanlagen genügen und würden daher kostengünstiger ausfallen.
Waldenburgerbahn AG
Die Waldenburgerbahn beschränkt sich auf Bemerkungen zum Projekt. Sie wünscht eine minimale Trennung zwischen Strasse und dem Bahntrasse mit einem Versatz von generell 5 cm und betrachtet die Absenkung auf 3 cm als nicht notwendig. Ausserdem soll die Oberfläche des Bahntrasses mit einem andersfarbigen Belag ausgestattet werden. Die WB ist gegen die Anordnung der Bushaltestelle auf dem Bahntrasse. Weiterhin wünscht sie ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf alle bahnspezifische Entscheide.
Stellungnahme des Tiefbauamtes zu diesen Bemerkungen
Die erwähnten, in einzelnen Belangen recht widersprüchlichen Bemerkungen und Forderungen wurden anlässlich einer durch das Bundesamt für Verkehr einberufenen gemeinsamen Besprechung behandelt.
Das weitere Vorgehen bezüglich Projektgestaltung und Betrieb der Waldenburgerbahn ist dabei wie folgt vereinbart worden:
- Der "Mittelteil" des generellen Projekts (Einmündung der Liedertswilerstrasse bis vor Haltestelle Oberdorf) wird aus Gründen der Sicherheit für den Bahnbetrieb sowie für Personen und Sachen als kritisch eingestuft und in diesem Bereich werden die Fahrdienstvorschriften der WB angepasst.
- Die angepassten Fahrdienstvorschriften werden dem BAV vorgelegt.
- Die Vertreter des BAV halten fest, dass das „Generelle Projekt" als grundsätzlich genehmigungsfähig eingestuft werden kann, sofern die Fahrdienstvorschriften der WB im definierten Bereich angepasst werden. Allfällige Auflagen resp. Vorbehalte werden sich jedoch voraussichtlich aus der (Detail-)Prüfung der endgültigen Projektvorlage noch ergeben.
- Die Gemeinde und der Kanton werden in den übrigen, von den Anpassungen der Fahrdienstvorschriften nicht tangierten Bereichen, die Anbringung von Geländern oder anderen zweckmässigen Abschrankungen zwischen Bahntrassee und Strassenraum prüfen (vorherige Absprache mit der WB notwendig).
Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Waldenburgerbahn in Oberdorf einen betrieblichen Sonderfall darstellt. Diesem Sonderfall ist mit entsprechend angepassten Betriebsvorschriften Rechnung zu tragen. Im Generellen Projekt drängen sich keine massgebenden Änderungen auf. Detailanpassungen wie z.B. das Anbringen von Schutzgeländern auf gewissen Abschnitten, Spiegeln zur Verbesserung ungenügender Sichtverhältnisse usw. können in der folgenden Phase des Bauprojektes geprüft und definitiv festgelegt werden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 2. März 1999
Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin