Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes der Gemeinde Oberdorf

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-037 vom 2. März 1999


Generelles Projekt sowie Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für die Korrektion der Hauptstrasse und den Ausbau der Waldenburgerbahn in der Gemeinde Oberdorf


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





7. Kosten und Finanzierung

7.1 Investitionskosten


Die Kosten wurden durch den Projektverfasser im Rahmen der Bearbeitung des Generelles Projektes ermittelt. Die Angaben wurden für die Kreditvorlage auf den Preisstand Oktober 1998 aufgerechnet.




Abschnitt Ortsdurchfahrt




7.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter


Beim Bund werden Subventionsbegehren gestellt, sowohl bezüglich Investitionsbeiträgen an den Bahnausbau gemäss Eisenbahngesetz als auch bezüglich Beiträgen für die Trennung Schiene/Strasse gemäss Treibstoffzollgesetz. Über die Höhe der Beiträge können noch keine verbindlichen Aussagen gemacht werden, da die entsprechenden Begehren erst nach Vorliegen der Plangenehmigungsverfügung gestellt werden können. Durch die beiden zuständigen Bundesämter werden danach die subventionsberechtigten Anteile ermittelt und nach den Subventionsträgern aufgeschlüsselt.


Verschiedene Faktoren erhöhen zusätzlich die Unsicherheit bei der Finanzierung:


- Im Rahmenkredit VIII des Bundes sind für das Projekt „Ausbau der Waldenburgerbahn in Oberdorf" zuwenig Mittel eingestellt.


- Die Anwendung der Verkehrstrennungsverordnung soll gemäss Stabilisierungsprogramm des Bundes sistiert werden.


Ein allfälliger Bundesbeitrag gemäss Eisenbahngesetz würde 23 % betragen (Stand 1998).


Die finanzielle Beteiligung des Bundes ist sowohl in bezug auf Termin als auch auf die Beitragshöhe höchst ungewiss.


Gemeindebeiträge werden keine anfallen, da die Gemeinden gemäss ab 1. Januar 1998 gültigem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs von Beiträgen an Investitionsprojekte befreit sind.




7.3 Jährlich wiederkehrende Folgekosten


Die Folgekosten sind abhängig vom Investitionsvolumen, der Finanzierungsart, dem Abschreibungssatz der aktivierbaren Objekte und den Unterhalts- und Betriebskosten.


Aufgrund der oben genannten Unsicherheiten lassen sich bezüglich der Folgekosten keine genauen Zahlen rechnen. Als grober Wert lassen sich 2 % (Abschreibungen) annehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den ersten Jahren der Benutzung kein oder nur ein sehr geringer Unterhalt anfallen dürfte.



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