1999-102

Landrat / Parlament


Interpellation von Roland Meury: Werkleitungen in Kantonsstrassen



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Roland Meury, Grüne

Eingereicht: 29. April 1999


Nr.: 1999-102




Nach meiner Interpellation vom 25. März (1999/054) über die Rechtmässigkeit des Ausbaus der Veloroute Biel-Benken - Oberwil trotz negativem Volksentscheid reagierte Frau Baudirektorin Elsbeth Schneider sofort und ordnete Abklärungen an. Der beabsichtigte Ausbau des Veloweges wird hinterfragt.

Was aber keinesfalls überprüft werden soll, ist die beabsichtigte Verlegung der Werkleitungen ausserhalb des Strassenkörpers. Das sei unumgänglich. Sagt die Verwaltung ... Und somit müssten die Bäume im Löliwald auch dann fallen, wenn der Veloweg nicht gebaut würde!


Bei der Überprüfung des entsprechenden Gesetzesparagraphen kommen mir aber Zweifel über die absolute Interpretation dieser Bestimmung durch die Verwaltung. In & 26, Abschnitt 1, Strassengesetz, heisst es unter "Werkleitungen":


"In Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen."


Meine Frage:


Bezieht sich die Einschränkung "wenn möglich" nur auf die technische Machbarkeit oder ermöglicht diese Bestimmung nicht auch und vor allem ein Abweichen von der Norm, wenn das Volk in einem demokratischen Verfahren andere Prioritäten beschlossen hat?


Es wäre sinnvoll diese Interpellation zusammen mit Interpellation 1999/054 zu traktandieren. Besten Dank.


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