1999-147_7.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-147 vom 29. Juni 1999
Lärmschutzmassnahmen an den Kantonsstrassen in den Gemeinden Bottmingen und Oberwil
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7. Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
7.1 Gemeinde Bottmingen
Am 15. Dezember 1998 konnten Vertreter der Bau- und Umweltschutzdirektion und der projektierenden Büros dem Gemeinderat Bottmingen die geplanten Sanierungsmassnahmen vorstellen:
Die Gemeinde Bottmingen begrüsst die zusammenhängende Lärmschutzwand von 220 m Länge an der Bruderholzstrasse, die 7 Liegenschaften gegen Lärm schützt und sehr gut in die Umgebung eingebettet werden kann. Die übrigen Lärmschutzwände lehnt die Gemeinde in ihrer ersten Stellungnahme aus gestalterischen Gründen, aus Gründen des Ortsbildschutzes und zur Wahrung der Aussenraumqualität ab. Sie schlägt vor, dass der Kanton anstelle der Lärmschutzwände den Liegenschaftseigentümern die vorgesehenen finanziellen Mittel für geeignete andere Massnahmen zur Verfügung stelle. Dabei erwähnt sie als Beispiele Schallschutzfenster oder Wintergärten.
In Kapitel 3 wurd der gesetzliche Auftrag betreffend Lärmschutz an Kantonsstrassen beschrieben. Die Gemeinde wirft hier die Frage nach dem Vorgehen und der Interessensabwägung auf, die eingehend zwischen ihr und der Vollzugsbehörde (Amt für Raumplanung, Abteilung Lärmschutz) geklärt werden muss. Grundsätzlich sieht die LSV vor, dass Massnahmen (wie Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Garagebauten u.a.m.) auf dem Lärm-Ausbreitungsweg getroffen werden müssen, wenn der Immissionsgrenzwert im offenen Fenster lärmempfindlicher Räume der Liegenschaft überschritten ist. Falls keine Lärmschutz-Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg möglich sind, muss die Vollzugsbehörde auf Antrag des Anlageninhabers Erleichterungen erteilen. Massnahmen an der Liegenschaft (wie SSF oder Wintergärten) sind aber laut Art. 15 LSV nur in extremen Fällen vom Kanton zu finanzieren, nämlich wenn der höher angesetzte Alarmwert überschritten wird. Das heisst, die Eigentümer der Liegenschaften, für die im heutigen akustischen Projekt eine Lärmschutzwand vorgesehen ist, müssten wählen zwischen einer Lärmschutzwand oder dem Verzicht auf jegliche Massnahmen zulasten des Kantons. Massgeblich für den Entscheid ist dabei unter anderem, ob nur der Eigentümer selbst in der Liegenschaft wohnt oder ob auch Mieter vom Lärm betroffen sind und ob weitere Liegenschaften in der Nachbarschaft mit derselben Lärmschutzwand geschützt werden müssen.
Das zuständige Amt für Liegenschaftsverkehr wird, in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt und dem Amt für Raumplanung, Abteilung Lärmschutz, mit jedem Liegenschaftseigentümer bzw. mit jeder -eigentümerin ausführliche Verhandlungen führen. Das vorliegende akustische Projekt dient als erster Verhandlungsvorschlag. In einer Vereinbarung zwischen Eigentümer/in und Kanton wird dann festgehalten, wie die zu treffende Lärmschutzmassnahme auszusehen hat. Auf die Gestaltung der Lärmschutzwände wird speziell zu achten sein.
In ihrer Stellungnahme vom 29. März 1999 zum Entwurf dieser Landratsvorlage präzisiert die Gemeinde Bottmingen ihre Ansicht:
"Wir gehen davon aus, dass die projektierten Lärmschutzmassnahmen mit den EigentümerInnen besprochen und mit deren Einverständnis ausgeführt werden.
Im Bereich des Dorfkerns sind insbesondere die Belange des Ortsbildes und die Qualität der Aussenräume zu berücksichtigen.
Den betroffenen Anstössern sollte jeweils freigestellt sein, zwischen einer Lärmschutzwand und der Zusicherung eines Beitrages an die Kosten einer anderen Lärmschutzmassnahme, je nachdem, welche Variante für diese jeweils als die Günstigere erscheint, wählen zu können. Selbstverständlich sollte der Beitrag an Auflagen, wie Qualität der Massnahme und Termine der Arbeitsausführung gebunden werden.
Dieses Vorgehen würde u.E. die Akzeptanz für die Sanierungsmassnahmen erhöhen und in schwierigen Verhältnissen guten Lösungen zum Durchbruch verhelfen. Ausserdem würden dem Kanton keinerlei Mehrkosten entstehen."
Wie oben erwähnt, geht die Lärmschutzverordnung von der grundsätzlichen Pflicht aus, dass der Lärm an der Quelle zu sanieren ist. Für eine Wahl zwischen Massnahmen an der Quelle oder Ersatzmassnahmen am Gebäude fehlen die gesetzlichen Grundlagen und der Bund könnte dafür auch keine Subventionen ausrichten. Der Kanton würde ein Präjudiz mit unabsehbaren finanziellen Folgen schaffen, sollte er bei diesen ersten Lärmschutzmassnahmen an der Quelle in Bottmingen und Oberwil von der gesetzlichen Regelung abweichen.
7.2 Gemeinde Oberwil
Am 15. Dezember 1998 konnten Vertreter der Bau- und Umweltschutzdirektion und der projektierenden Büros dem Gemeinderat Oberwil die geplanten Sanierungsmassnahmen vorstellen:
Die Gemeinde Oberwil hält in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 1999 fest, dass die Wände auch bei grossen gestalterischen Anstrengungen einen massiv negativen Einfluss auf das Ortsbild haben werden. Der Gemeinderat vertritt die Meinung, dass dort auf Lärmschutzwände verzichtet werden soll, wo diese das Ortsbild stark beeinträchtigen oder einen unzumutbaren Eingriff für die Grundeigentümer darstellen. Er schlägt vor, in diesen Fällen Massnahmen mit kostengünstigeren Schallschutzfenstern zu suchen. Da die vorliegende Massnahmenplanung sowohl für die Grundeigentümer wie auch für die Gemeinde einschneidende Wirkungen zeigen werden, erwartet der Gemeinderat, dass die Vorhaben strassenweise den betroffenen Anwohnern durch den Kanton vorgestellt wird. An diesen Veranstaltungen würde die Gemeinde ihre Interessen betreffend Ortsbild wahrnehmen können. Im Anschluss daran und in Kenntnis der Stellungnahmen der betroffenen Eigentümer kann dann das vorliegende Projekt im allseitigen Einverständnis überarbeitet werden.
Die flächendeckende Sanierung einer Gemeinde mit Lärmschutzwänden ist für alle Beteiligten Neuland. Das Tiefbauamt ist selbstverständlich bereit, gemäss Vorgehensvorschlag der Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Betroffenen in die Diskussionen mit einbezogen werden.
Auch im Fall Oberwil trifft die in Kapitel 3 und 7.1 beschriebene Rechtslage der LSV zu, dass Lärmschutzwände nur im Fall von überschrittenen Alarmwerten durch Schallschutzmassnahmen an der Liegenschaft (SSF) ersetzt werden können.
8. Antrag
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
Liestal, 29. Juni 1999
Im Namen des Regierungsrates
der Vizepräsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin