1999-146 (1)
Landrat / Parlament || Vorlage 1999-146 vom 1999-146
Beantwortung der Schriftlichen Anfrage von Esther Maag: "Banntagsschiessen"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Schriftlichen Anfrage von Esther Maag: Banntagsschiessen (99/146)
Der Regierungsrat nimmt zur Schriftlichen Anfrage wie folgt Stellung:
Vorbemerkung: Der Regierungsrat hat beschlossen, dass er grundsätzlich nicht bereit ist, aufgrund eines persönlichen Vorstosses den Vollzug von Weisungen einer kommunalen Behörde zu überprüfen und damit in unzulässiger Weise in die Gemeindeautonomie einzugreifen (RRB Nr. 129 vom 12. Oktober 1999).
Nach der Kantonsverfassung wird die öffentliche Sicherheit sowohl vom Kanton als auch von den Gemeinden gewährleistet. Die Aufgabenbereiche der Polizei Basel-Landschaft und der Gemeindepolizei sind im Polizeigesetz bzw. im Gemeindegesetz geregelt. Demgemäss ergreift die Polizei Basel-Landschaft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren. Der Gemeindepolizei obliegt die Ordnungs- und Sittenpolizei, d.h. die Verhinderung, Beseitigung und Ahndung ordnungswidriger Zustände und Verhaltensweisen, sofern die Öffentlichkeit davon in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechend bezeichnet das Gemeindegesetz ausdrücklich sowohl den Schutz der Bevölkerung vor Unfug, Lärm und anderen nachteiligen Einwirkungen als auch den Ordnungsdienst bei öffentlichen Anlässen als Aufgabe der Gemeindepolizei. Das gilt auch für den Banntag. Instrument für die Handhabung dieser gemeindepolizeilichen Aufgabe ist das entsprechende Gemeindereglement. In der Verordnung über das Schiessen am Banntag hat der Regierungsrat die gesetzliche Kompetenzausscheidung zwischen den kantonalen und kommunalen Polizeiorganen berücksichtigt. Würde nun der Regierungsrat entgegen dieser Kompetenzausscheidung in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Liestal eingreifen, käme dies einer Verletzung der Gemeindeautonomie gleich. Daher kann es nicht Sache des Regierungsrates sein, auf die Fragen von Esther Maag, die sich an die Stadt Liestal richten, abschliessend zu beantworten. Diese Fragen sind bei der Stadt Liestal zu stellen, die unter anderem auch über einen Einwohnerrat mit dem entsprechenden Instrumentarium verfügt.
Zur Frage 1:
Nach der Verordnung des Regierungsrates über das Schiessen am Banntag sind die Veranstalter und der Gemeinderat verantwortlich, für einen geordneten Ablauf des Banntagsschiessens zu sorgen. Es obliegt also dem Liestaler Stadtrat, aufgrund der konkreten Geschehnisse zu beurteilen, ob ein Verstoss gegen seine Banntagsweisungen vorliegt oder nicht.
Zur Frage 2:
Wo die damaligen Rottenchefs während des Vorfalls im Jahre 1997 waren, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrates. Dies abzuklären, obliegt dem Stadtrat Liestal. Wie eben erwähnt, liegt die Verantwortung für die Durchführung des Banntagsschiessens und damit für den Schutz der Bevölkerung sowohl bei den Veranstaltern als auch beim Stadtrat. Es ist an ihnen, zu entscheiden, welche konkreten Vorkehren zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen zu ergreifen sind.
Zur Frage 3:
Über eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit kann der Regierungsrat keine Stellungnahme abgeben, da ihm dies nicht zusteht. Die Untersuchung und die rechtliche Qualifikation von strafbaren Handlungen fällt in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden.
Zur Frage 4
kann der Regierungsrat keine Stellung nehmen. Dies zu entscheiden ist Sache des Stadtrates. Das gilt auch für den Vorschlag, die Rotten durch neutrale Aufsichtspersonen begleiten zu lassen. Dieser Vorschlag scheint aber dem Regierungsrat überlegenswert.
Zur Frage 5:
Die Informationspolitik zum Banntag ist Sache der Stadt Liestal. Diese Frage ist folglich vom Stadtrat zu beantworten.
Zur Frage 6:
Es kann nicht Aufgabe des Kantons sein, an jedem Banntagsschiessen neben den verantwortlichen Gemeindebehörden ebenfalls die Einhaltung der kommunalen Banntagsvorschriften zu kontrollieren. Das ist einerseits aus personellen Gründen schlicht nicht möglich, andererseits sind die Gemeinden durchaus in der Lage, dies selbst an die Hand zu nehmen. Dafür braucht es den Kanton nicht.
Ob in den Liestaler Banntagsweisungen nach dem Vorbild der Gemeinden Bubendorf und Gelterkinden zwingend ein Mindestabstand zwischen den Schützen und dem Publikum festgelegt werden soll, um Vorfälle der geschilderten Art zu vermeiden, wäre zu überlegen. Die Entscheidung darüber liegt aber bei der Stadt Liestal.
Zur Frage der Verantwortlichkeit: Wie bereits ausgeführt, sind die Veranstalter und der Gemeinderat gemäss der kantonalen Verordnung über das Schiessen am Banntag dafür verantwortlich, dass im Rahmen des Banntagsschiessens jene Vorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind. Was die zivilrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, so ist erneut auf die Liestaler Banntagsweisungen hinzuweisen. Diese besagen, dass die Schützen persönlich für die von ihnen verursachten Schäden aus dem Banntagsschiessen haftbar sind. Dementsprechend hätte wohl der betreffende Schütze einen allfälligen Schaden aus dem besagten Vorfall zu tragen. Über Schadenersatzfragen zu entscheiden ist allerdings Sache des zuständigen Gerichts, falls eine Klage angehoben wird. Es besteht aber keinerlei Anlass, den bedauerlichen Vorfall auf einen Mangel in der Verordnung über das Schiessen am Banntag oder in den entsprechenden stadträtlichen Weisungen zurückzuführen. Aus der Sicht des Regierungsrates hat der Stadtrat in seinen Banntagsweisungen die nötigen Massnahmen getroffen.
Zur Frage 7:
Diese Frage ist von der Stadt Liestal zu beantworten.
Zur Frage 8:
Wer als Verbraucher Sprengmittel (dazu gehört auch Schwarzpulver) erwerben will, benötigt nach dem Sprengstoffgesetz des Bundes einen Erwerbsschein. Entsprechend der bundesrechtlichen Vorschrift legen die Banntagsweisungen des Stadtrates fest, dass für den Erwerb des Schwarzpulvers eine Bewilligung durch die Stadtkanzlei einzuholen ist. In unserem Kanton ist die Spezialfahndung der Polizei Basel-Landschaft für die Ausstellung solcher Erwerbsscheine zuständig. Der Stadtrat hat den Erwerb des Schwarzpulvers offenbar an den Oberschützenmeister delegiert. Dieser ist Mitinhaber eines Waffengeschäfts, über welches das Schwarzpulver erworben wird. Dieses Geschäft verfügt über eine Bundesbewilligung zum Verkauf von Sprengmitteln. Von seiten des Kantons ist massgebend, dass für das am Banntag verwendete Schwarzpulver eine Bewilligung im Sinne des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vorliegt.
Zur Frage 9:
Für eine Zweckmässigkeitskontrolle durch den Kanton und eine Genehmigungspflicht für Weisungen der Gemeindeexekutive besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ist eine solche Überprüfung nötig. Im übrigen liegt der Vorteil von Weisungen der Gemeindeexekutive gerade darin, dass sie in einem einfachen Verfahren ergehen und deswegen rasch angepasst werden können, falls es sich als nötig erweisen sollte. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Banntagspublikums. Der Regierungsrat ist nicht der Ansicht, dass den Gemeinden vorzuschreiben ist, dass die von der Banntagsverordnung verlangten kommunalen Regelungen zwingend in Form eines Gemeindereglements zu erlassen sind.
Nach dem Gemeindegesetz obliegt der Gemeindepolizei unter anderem der Ordnungsdienst bei öffentlichen Anlässen. Das Liestaler Polizei-Reglement ordnet die polizeilichen Belange der Gemeinde und legt fest, dass das Schiessen am Banntag nach den Vorschriften des Gemeinderates gestattet ist. Die entsprechenden Vorschriften sind in den Weisungen des Stadtrates betreffend Schiessen am Banntag in Liestal umschrieben.
Die Banntage sind eine ureigene Angelegenheit der Gemeinden. Daher ist in erster Linie die jeweilige Gemeinde dafür zuständig, für einen geordneten Ablauf dieser kommunalen Veranstaltungen zu sorgen. Dies ergibt sich auch aus § 3 der Verordnung über das Schiessen am Banntag, der die Veranstalter und den Gemeinderat als verantwortlich bezeichnet, dass jene Schutzvorkehren getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind.
Liestal, 19. Oktober 1999
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fünfschilling
Der Landschreiber: Mundschin