1999-146
Landrat / Parlament
Schriftliche Anfrage von Esther Maag: Banntagsschiessen
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Esther Maag, Grüne Fraktion
Eingereicht: 24. Juni 1999
Nr.: 1999-146
Durch glückliche - oder je nach Standpunkt unglückliche Fügung - wurden wir noch am Banntag selber über folgendes Ereignis in Kenntnis gesetzt, das in der Berichterstattung der Presse vom 11. 5. 99 zwar fehlte, uns jedoch -Anlass zu einigen Fragen gibt:
Am Liestaler Banntag vom 10. Mai 1999 hat ein Schütze der ersten Rotte um 17.30 Uhr auf der Arisdörferbrücke mit einer Flinte geknallt, auf die ein Pyroknaller aufgesetzt worden war. Dabei hat er ein unbeteiligtes Kind verletzt, das sich in einem Garten aufhielt.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1. Inwiefern hat der Schütze gegen die Banntagsweisung des Stadtrates Liestal und gegen das neue geltende Recht verstossen (verwendetes Sprengmittel, Alter des Schützen, Alkoholisierung des Schützen, Ort der Schussabgabe, Warnung vor der Schussabgabe etc.) ?
2. Bereits 1997 hat ein Schütze, der nie identifiziert wurde, bei der Rückkehr ins Stedtli Liestal einen unbeteiligten Passanten am Hals verletzt. Ein Jahr zuvor haben zwei Schützen aus der Rotte 1 in einem Wohnquartier einen Rentner spitalreif geschlagen und zudem im Kirchhof herumgeballert. Wo waren die verantwortlichen Rottenchefs damals? Ist der Regierungsrat nicht auch der Ansicht, dass Sicherheit nur dann gewährleistet ist, wenn die verantwortlichen Personen die Schützen effektiv vor Augen haben. Ist es erforderlich, die Anzahl der Schützen zu limitieren, damit eine Kontrolle möglich ist?
3. Grund des diesjährigen Unfalls am Banntag Liestal war die Tatsache, dass der Schütze im Einverständnis von Oberschützenmeister Spinnler (und gegen die Gepflogenheiten des Banntages) einen Pyroknaller verwendet hatte. Gegenüber der Presse behauptete Herr Spinnler, die Verwendung von Pyroknallern sei nicht verboten. Richtig ist aber, dass § 7 des Liestaler Polizeireglements Pyroknaller nur am 1. August zulässt, nicht aber am Banntag.
Was ist davon zu halten, wenn Personen Aufsichtsfunktion ausüben, die sich während Jahrzehnten über das kantonale Schiessverbot im Siedlungsgebiet hinweggesetzt haben und die sich offensichtlich weiterhin über klare Gesetzesbestimmungen hinwegsetzen Welche Straftatbestände erfüllen sie2 Verstossen sie mit ihrem Verhalten nicht gegen Art. 225 StGB (Gefährdung durch Sprengstoff ohne verbrecherische Absicht)"
Sollte die Kontrolle des Schiessgeschehen nicht endlich an Personen delegiert werden, die am Anlass nicht selbst teilnehmen oder als Lieferant des Schiesspulvers ein Eigeninteresse am Verbrauch haben? Ist der Vorschlag von Alt-Stadtrat Berger, die Rotten permanent begleiten zu lassen zur Verhütung weiterer Unfälle am Banntag ein gangbarer Weg?
5. Ein Sprecher der Stadtpolizei Liestal und der Chef von Rotte 1 erklärten sich gegenüber der Presse vorn Verlauf des Banntages 1999 zufrieden. Schiesszonen und Schiesszeiten seien eingehalten worden (bz 11. 5. 99) Erst am 14. 5. wurde der Schiessunfall publik. Ist es nicht opportun, dass die Öffentlichkeit vom Stadtrat oder den untersuchenden Polizeiorganen jeweils sofort und umfassend informiert wird, anstatt dass wie bisher nach Möglichkeit alles verheimlicht wird?
6. Der schweizerische Delegierte für Unfallverhütung hat Ratschläge abgegeben, wie künftige Unfälle am Banntagsschiessen zu verhindern wären. Er empfahl die Festlegung geeigneter Plätze, konkret definierte Sicherheitsabstände zwischen Schützen und Publikum und eine effektive Überwachung. Der Regierungsrat überträgt in seiner Verordnung die Aufsichtspflicht den Gemeinden. Ist er in seiner Funktion nicht dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verordnung auch eingehalten wird?
Denn die Weisungen des Stadtrates Liestal genügen oben genannten Empfehlungen bei weitem nicht. Warum schreiben die Weisungen keinen messbaren Abstand von Schützen zu unbeteiligten Personen vor, wie dies andernorts der Fall ist (Bubendorf: auf dem Festplatz mind. 100m Abstand. Gelterkinden: im Siedlungsgebiet 30m)? Wer trägt die Verantwortung und wer haftet für Unfälle, die zum Beispiel auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind? - Der Schütze allein, der weisungsbefugte Stadtrat oder der "verordnungserlassende" Regierungsrat?
7.) Trifft es zu, dass eine Untersuchung ergeben hat, dass in Liestal von den Schützen am Banntag 300kg Schwarzpulver verschossen wird?
8.) Ist die Abgabe von Schiesspulver für den Banntag ohne Erwerbsschein (vgl Anhang 1.1 zur eidg. Sprengstoffverordnung) zulässig? In den Weisungen 1997-1999 steht nämlich: "Für den Erwerb des Schiesspulvers ist bei der Kantonspolizei eine Bewilligung einzuholen. Diese Bewilligung wird durch die Stadtkanzlei eingeholt." Der Jurist der JPMD weiss nichts darüber und der zuständige Sachbearbeiter ist der Meinung, es brauche keinen, was er allerdings komisch findet, da es sich um Sprengstoff handle. Was gilt nun: Braucht es einen Erwerbsschein: ja oder nein?
- Wenn ja: Warum hat der Regierungsrat in seiner Vorlage an den Landrat betr. Abschaffung des Pulverregals (S.11) für das Banntagsschiessen auf den Erwerbsschwein hingewiesen. Auf welche Weise wird gewährleistet, dass eine Gefährdung gemäss Art. 8a des eidg. Sprengstoffgesetzes ausgeschlossen ist?
- Wenn Nein: Trifft es zu, dass auf kantonaler Ebene die JPD für die Abgabe von Erwerbsscheinen zuständig ist und die VSD für die Überwachung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften des eidg. Sprengstoffgesetzes? Wie wird festgestellt, resp. geprüft, an wen wieviel Schiesspulver verkauft wird, wieviel Pulver zurückgenommen wird, ob die Schützen einen guten Leumund haben und ob Gewähr besteht, dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet sind?
9. In der Vorlage des Regierungsrares an den Landrat zur Abschaffung des Pulverregals war zu lesen, dass die Währung der öffentlichen Sicherheit eine gemeinsame Staatsaufgabe von Kanton und Gemeinden ist. Der Regierungsrat spricht von "geteilter Verantwortung". Wie will der Kanton seine Verantwortung wahrnehmen, wenn er aufgrund von § 5 der Regierungsratsverordnung über die Genehmigung der Gemeindereglemente 9. 3. 1999 nur Banntagsreglemente überprüft, nicht aber Weisungen der Gemeindeexekutiven über das Banntagsschiessen. Ist es nicht unerlässlich, dass der Kanton auch die Gemeideweisungen auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüft? Oder ist anzuordnen, dass die Schiess- und Schutzvorschriften der Gemeinden als Reglemente der Legislative erlassen werden?
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