1999-137
Landrat / Parlament
Motion der SP- Fraktion: Lockerung der Wohnsitzerfordernisses bei Einbürgerungen
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Christoph Rudin, SP- Fraktion
Eingereicht: 24. Juni 1999
Nr.: 1999-137
Das Bundesrecht verlangt von Ausländerinnen und Ausländern, die sich einbürgern lassen wollen, 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Art. 15 Bürgerrechtsgesetz des Bundes; zum Vergleich: in Deutschland und Österreich sind 10 Jahre Wohnsitz erforderlich, in Frankreich, Finnland, Schweden, Belgien, Grossbritannien 5 Jahre, in Italien und Irland 4 Jahre). Der Kanton Baselland verlangt zudem 5 Jahre Wohnsitz im Kanton sowie Wohnsitz in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht erworben wird (§ 11 Bürgerrechtsgesetz BL).
Bekanntlich kann aus"achtenswerten Gründen" vom Erfordernis des Wohnsitzes in der Gemeinde oder einer bestimmten Wohnsitzdauer abgesehen werden (§ 10 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz BL). Vom Wohnsitzerfordernis sieht der Landrat in konstanter Praxis ab, wenn Leute aus beruflichen Gründen ihre angestammte Wohngemeinde verlassen müssen, wenn sie heiraten oder in einer anderen Gemeinde eine Wohnung finden. Leider sind die Bewerberinnen und Bewerber stets gezwungen, die Gründe ihrer Mobilität im Einbürgerungsverfahren genau darzulegen. Junge BewerberIinnen im Alter von 18-30 Jahre sind von der Ausnahmeregelung am meisten betroffen.
Das Wohnsitzerfordernis steht im Widerspruch zur Forderung nach Mobilität und führt immer wieder zu Fragen, welche unnötig die Persönlichkeitssphäre tangieren. Einfacher und ausreichend wäre es, den von dieser Ausnahmeregelung am meisten Betroffenen lediglich der 5-jährige Wohnsitz im Kanton vorzuschreiben und es den Bürgergemeinden zu überlassen, ob sie weitere Vorschriften erlassen wollen.
Die Unterzeichneten bitten daher den Regierungsrat, das folgende Anliegen bei der Revision des Bürgerrechtsgesetzes zu berücksichtigen.
Bewerberinnen und Bewerber um das Bürgerrecht bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, müssen - wenn sie alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen - 5 Jahre im Kanton Baselland gewohnt haben und können auch ohne Nachweis "achtenswerter Gründe" ihre Einbürgerungsgesuche an einem anderen Ort als ihrem Wohnort einreichen.
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