1999-136
Landrat / Parlament
Motion von SP-Fraktion: Einführung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Christoph Rudin; SP-Fraktion
Eingereicht: 24. Juni 1999
Nr.: 1999-136
Die Integration von Migrantinnen und Migranten ist eine vordringliche Aufgabe. Die Einbürgerung ist ein Mittel, Menschen, die mit uns leben, in unserer Gesellschaft einzubinden sowie Identität und Zugehörigkeit - ein Grundbedürfnis jedes Menschen - zu fördern. Einbürgerung darf deshalb kein Gnadenakt für Leute sein, deren Herkunft und Rasse uns genehm ist.
Mit Ausnahme der erleichterten Einbürgerung, gibt es keinen Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung, auch wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Nichteinbürgerungsentscheid muss weder begründet werden, noch ist er mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfbar. Es ist fraglich, ob diese Rechtslage völkerrechtskonform ist und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit entspricht. Sicher wird bei den Bürgergemeinden der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Der Kanton Basel-Stadt kennt einen Anspruch auf Bürgerrechtserteilung bei Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens 15 Jahre im Kanton wohnen, wobei die letzten 5 Jahre ohne Unterbruch (§ 17 Bürgerrechtsgesetz Basel-Stadt). Für die Berechnung der Frist von 15 Jahren wird die Zeit, während der die BewerberInnen zwischen dem vollendeten 10 und 20 Lebensjahr im Kanton gelebt haben, doppelt gezählt. Bei Ehepaaren genügt es, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzung erfüllt, sofern die eheliche Gemeinschaft mindestens 3 Jahre besteht und der andere Ehegatte seit mindestens 5 Jahre in der Schweiz lebt.
Zur Zeit ist eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes im Gange, die vor allem eine Beschleunigung des Verfahrens und eine Straffung des Verfahrens beabsichtigt. Im Rahmen dieser Revision wird auch die erleichterte Einbürgerung der 2. Ausländergeneration geprüft (1994 eidg. abgelehnt, aber in BL angenommen).
Die Unterzeichneten bitten daher den Regierungsrat, die folgenden Anliegen bei der Revision des Bürgerrechtsgesetzes aufzunehmen:
Bei 15-jährigem Wohnsitz im Kanton Baselland sowie bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Einbürgerung (analog § 17 BüG BS), ablehnende Einbürgerungsentscheide sind zu begründen und können mit einem ordentlichen Rechtsmittel von einem Gericht überprüft werden.
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