1999-131

Landrat / Parlament


Interpellation von Esther Aeschlimann: Ausrichtung von kantonalen Mutterschaftsbeiträgen / Einführung eines Taggeldes



Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen



Autor: Esther Aeschlimann-Degen, Sozialdemokratische Fraktion

Eingereicht: 23. Juni 1999


Nr.: 1999-131




Am 13. November 1989 hat der Landrat folgende zwei Motionen an die Regierung überwiesen:

88/5 R. Heeb-Schlienger: Einführung eines Taggeldes für einkommensschwache erwerbstätige und nicht erwerbstätige Mütter
88/6 S. Leutenegger Oberholzer: Ausrichtung von Beiträgen an kleinkinderbetreuende Mütter oder Väter (sog. Mutterschaftsbeiträge)


Die beiden Vorstösse sind nach wie vor nicht erfüllt. Der Regierungsrat vertröstete wiederholt auf eine Bundeslösung.


Am vergangenen Abstimmungswochenende ist eine Mutterschaftsversicherung auf eidgenössischer Ebene abgelehnt worden. Dass das Problem damit nicht vom Tisch ist, dürfte wohl auch dem Regierungsrat klar sein.


Elf Kantone haben in den vergangenen Jahren gehandelt und richten Bedarfsleistungen an Eltern aus. Es sind die Kantone ZH, LU, GL, ZG, FR, SH, SG, GR, VD; TI und NE. Die Leistungen sind für Mütter und zum Teil auch für Väter in finanzieller Not bestimmt. Die kantonalen Regelungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistungen an, auf die Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Renten Anspruch haben, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht erreicht. Den Eltern wird je nach Kanton während 6 - 24 Monaten (Tessin bis zu drei Jahren) nach der Geburt eines Kindes der Differenzbetrag vom Einkommen zur Einkommensgrenze (Lebensbedarf) ausgerichtet.


In den beiden oben erwähnten Motionen sind die zwei Hauptanliegen für eine gerechte Lösung des Anliegens "Mutterschaftsversicherung" postuliert. Eine Ausrichtung von Taggeldern verhindert einen Verdienstausfall, und eine Grundleistung für Mütter mit bescheidenem Familieneinkommen lindert materielle Sorgen.


Der Auftrag des Landrates ist mittlerweilen 10 Jahre alt. Ich bitte den Regierungsrat höflichst um die Beantwortung folgender Fragen:


- Ist sich der Regierungsrat der Dringlichkeit des Anliegens bewusst ?


- Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass die vom Landrat 1989 überwiesenen Motionen Heeb/Leutenegger nun schnellstens erfüllt werden müssen ?


- Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass eine Bundeslösung (nach der vergangenen Volksabstimmung) noch einige Jahre auf sich warten lassen wird ?


- Wird der Regierungsrat möglichst bald, und auf welchen Zeitpunkt genau, dem Landrat eine Vorlage unterbreiten, welche die Forderungen der beiden Motionen erfüllt ?



Beilage zur Interpellation 1999-131

Bedarfsleistungen in den Kantonen


ZH


Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen. Sie betragen pro Monat maximal 2000 Franken. Der jährliche Lebensbedarf wird wie folgt ermittelt:


- Grundbetrag von 18`600 Franken für allein erziehende Eltern mit einem Kind und von 25`600 Franken für zusammenlebende Eltern mit einem Kind,


- Zuschlag von 3900 Franken für jedes weitere eigene, im gleichen Haushalt lebende Kind,


- der Mietzins einschliesslich Nebenkosten, höchstens aber 13`100 Franken pro Jahr, wird dazugerechnet.


Bei Alleinerziehenden wird vom Erwerbseinkommen ein Freibeitrag von höchstens 5000 Franken abgezogen. Es bestehen Vermögensgrenzen.


Die Leistungen werden während zwei Jahren ausgerichtet.




LU


Die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem sozialen Existenzminimum der Familie und der Summe des anrechenbaren Einkommens und des anrechenbaren Vermögens.


Das soziale Existenzminimum der Familie wird wie folgt berechnet:


a. Grundbetrag pro Monat für die alleinstehende Mutter: 1350.- Franken
b. Grundbetrag pro Monat für die im gleichen Haushalt lebenden Eltern: 2150.- Franken
c. Zuschlag für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind: 240.- Franken


Mitberücksichtigt werden in einem bestimmten Rahmen unter anderem Miete, Nebenkosten und Krankenkassenprämien. Es bestehen Vermögensgrenzen. Die Leistungen werden während zwei Jahren ausgerichtet.




GL


Die Erwerbsersatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und der Einkommensgrenze. Die Einkommensgrenze beträgt das 1,5-Fache des Grenzbetrages für Alleinstehende oder für Ehepaare beziehungsweise zusammenlebende Eltern gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Dies ergibt jährliche Beträge von 24 `690 beziehungsweise 37`035 Franken.


Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 1/8 des 1,5-fachen Grenzbetrages für Alleinstehende, das heisst um 3086 Franken. Es bestehen Vermögensgrenzen.


Die Leistungen werden während einem Jahr ausgerichtet.




ZG


Der Beitrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.


Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs wird vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss kantonalem Gesetz über die Ergänzungsleistungen ausgegangen. Zusätzlich werden in einem gewissen Rahmen Kosten unter anderem für Miete und Nebenkosten sowie Krankenversicherung angerechnet. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 290 Franken berechnet.


Bei einem Vermögen von mehr als 75`000 Franken besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge.


Der Regierungsrat kann die Beiträge der Preisentwicklung anpassen. Die Leistungen werden während einem Jahr ausgerichtet.




FR


Die Höhe der Mutterschaftsbeiträge entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen. Als monatliche Höchstbeträge gelten 1500 Franken für eine alleinstehende Frau und 2000 Franken für ein Ehepaar oder für die zusammenlebenden unverheirateten Eltern. Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen:


- 2250.- Franken für eine alleinstehende Frau;
- 3000.- Franken für ein Ehepaar oder für nicht verheiratete Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.


Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich um 300 Franken pro Monat für jedes im gleichen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind.


Es bestehen Vermögensgrenzen.


Verzichtet der Vater ohne zwingende Gründe auf eine Erwerbstätigkeit, so schätzt das Durchführungsorgan das Einkommen, das er erwerben könnte.


Die Leistungen werden während einem Jahr ausgerichtet.




SH


Der Beitrag entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen und der Einkommensgrenze.


Die Einkommensgrenzen betragen pro Jahr:


- 24 400.- Franken für Alleinstehende
- 47 300.- Franken für zusammenlebende Eltern.


Sie erhöhen sich vom zweiten Kind an um 2`650 Franken je Kind.
Als Maximum der Leistung gilt der Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende.
Die Leistungen werden während zwei Jahren ausgerichtet.




SG


Die Beiträge entsprechen dem Teil des Lebensbedarfs, der nicht durch anrechenbares Einkommen und Vermögen gedeckt ist. Der Lebensbedarf entspricht folgenden monatlichen Beträgen:


- 1438.- Franken für die alleinstehende Mutter,
- 2157.- Franken für zusammenlebende Eltern,
- 360.- Franken Zuschlag für das erste im gleichen Haushalt lebende Kind,
- 288.- Franken Zuschlag für das zweite im gleichen Haushalt lebende Kind,
- 240 Franken Zuschlag für das dritte und jedes weitere im gleichen Haushalt lebende Kind.


Dazu werden der Mietzins einschliesslich Nebenkosten (höchstens 1244.- Fr. für alleinstehende und 1400.- Fr. für zusammenlebende Eltern) und weitere Kosten gerechnet. Die Leistungen werden während 6 Monaten und in Härtefällen 13 Monaten ausgerichtet.




GR


Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.


Bei der Bemessung des Lebensbedarfs wird von den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen ausgegangen. Für jedes Kind wird ein Zuschlag von 20 Prozent der Einkommensgrenze alleinstehender Eltern angerechnet. Zusätzlich werden in einem bestimmten Rahmen Mietkosten, Hypothekarzinsen und Krankenversicherungsbeiträge anerkannt.


Als anrechenbares Einkommen gelten alle Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern. Verzichtet der nicht betreuende Elternteil ohne zwingenden Grund auf ein zumutbares Erwerbseinkommen, wird dieses in die Berechnung einbezogen.


Es bestehen Vermögensgrenzen.
Die Leistungen werden während 10 Monaten und in Härtefällen bis zu 15 Monaten ausgerichtet.




TI


Die Höhe der Ergänzungszulage deckt den Lebensbedarf des Kindes. Sie entspricht der Differenz zwischen dem verfügbaren Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen und der unteren Einkommensgrenze für die Ergänzungsleistungen.


Die jährliche Ergänzungszulage entspricht höchstens dem Betrag der Einkommensgrenze für jedes zulageberechtigte Kind, also


- für das 1. und 2. Kind 8630.- Franken,
- für das 3. und 4. Kind 5755.- Franken,
- für jedes weitere Kind 2880.- Franken.


Sie wird bis zum vollendeten 15. Lebensjahr des Kindes ausgerichtet.


Die Höhe der Kleinkinderzulage deckt den Lebensbedarf der Familie. Sie entspricht der Differenz zwischen dem verfügbaren Einkommen im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen und der unteren Einkommensgrenze für die Ergänzungsleistungen.


Die jährliche Kleinkinderzulage beträgt höchstens das Vierfache der jährlichen Mindestaltersrente der AHV.
Sie wird bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ausgerichtet.




VD


Es gibt zwei Beitragsarten:
- einen Basisbeitrag von 200 Fr. monatlich, wenn das Nettoeinkommen der Familie tiefer ist als die festgelegte Einkommensgrenze;
- eine Ergänzungsleistung als Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Einkommensverlusts der Mutter oder gegebenenfalls des Vaters, sofern der Einkommensverlust nicht durch andere Versicherungsleistungen abgedeckt ist.


Das Nettoeinkommen der Familie entspricht dem Einkommen abzüglich regelmässiger Belastungen wie Miete und Krankenkassenbeiträge. Die Erträge aus dem Vermögen werden dem Einkommen zugerechnet, wie auch teilweise das Vermögen selbst, wenn es bei einer alleinstehenden Person 25 000.- Franken und bei einem Paar 40 000.- Franken übersteigt; für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 15 000.- Franken. Die Einkommensgrenzen sind wie folgt festgelegt: - 2092Franken pro Monat für Alleinstehende mit einem Kind; 2778.- Franken pro Monat für ein Paar mit einem Kind.


Diese Grenzen erhöhen sich für das zweite Kind um 720.- Franken, für das dritte und vierte Kind um 480 Franken und für jedes weitere Kind um 240.- Franken.


Die Leistungen werden während sechs Monaten ausgerichtet und bei besonderen Gründen für weitere sechs Monate.




NE


Die Höhe der Mutterschaftsleistung entspricht der Differenz zwischen der anwendbaren Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Einkommen, Sie beträgt höchstens 2500.- Franken pro Monat.


Die monatlichen Einkommensgrenzen betragen:
- 2500.- Franken für alleinstehende Frauen;
- 3500.- Franken für Ehepaare oder Paare, die unverheiratet zusammenleben. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte minderjährige Kind um 670.- Franken, wobei das Kind, für das die Mutterschaftsleistung beantragt wurde, nicht mitgezählt wird. Besteht für mehrere Kinder gleichzeitig ein Anspruch auf Leistungen (zum Beispiel Zwillingen), wird die Einkommensgrenze für das zweite und jedes weitere Kind um 670.- Franken erhöht.


Das anrechenbare Einkommen umfasst die Einkommen der Mutter und gegebenfalls diejenigen ihres Ehegatten oder des mit ihr zusammenlebenden Partners. Hinzuzurechnen ist ferner ein Sechzigstel des Vermögensanteils, der bei alleinstehenden Frauen 25`000.- Franken und bei Ehepaaren oder Paaren, die unverheiratet zusammenleben 40`000.- Franken übersteigt. Ist der Ehegatte ohne wichtigen Grund nicht erwerbstätig wird zum anrechenbaren Einkommen hinzugerechnet, was er realisieren könnte. Es bestehen Vermögensgrenzen.


Die Leistungen werden während einem Jahr ausgerichtet.


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