1999-120
Landrat / Parlament || Vorlage 1999-120 vom 7. Juni 1999
Befristete Einsetzung eines ao. Präsidiums für die Überweisungsbehörde für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
I. Ausgangslage
Der Präsident der Überweisungsbehörde, Dr. H.-R. Kuhn, war vom 7. November 1998 bis zum 14. Februar 1999 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 15. Februar 1999 ist er wieder zu 50 % arbeitsfähig. Mit Beschluss des Obergerichts vom 9. März 1999 wurde Dr. H.-R. Kuhn auf eigenes Begehren von seiner Funktion als Präsident der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft ab 1. März 1999 bis auf weiteres beurlaubt. In seinem verbliebenen 50 %- Pensum nimmt er seine Aufgabe als Enteignungsgerichtspräsident wahr (1) . Der Landrat hat mit Beschluss vom 11. Februar 1999 die Vizepräsidentin, Frau Regina Schaub, als ao. Präsidentin der Überweisungsbehörde vom 1. März bis 31. August 1999 eingesetzt. Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 hat Dr. Hans-Rudolf Kuhn seinen Rücktritt per 30. Juni 1999 als Präsident der Überweisungsbehörde erklärt.
II. Weiteres Vorgehen
Nachdem Dr. H.-R. Kuhn als Präsident der Überweisungsbehörde zurückgetreten ist, wäre eine Neuwahl des ordentlichen Präsidiums vorzunehmen. Das Obergericht ist aber der Auffassung, dass aus zeitlichen Gründen vor den Sommerferien nicht mehr an die Neuwahl eines ordentlichen Präsidiums zu denken ist. Es erachtet auch mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung, in welcher die Überweisungsbehörde in der jetzigen Form nicht mehr vorgesehen ist, die Neuwahl eines ordentlichen Präsidiums nicht als sinnvoll.
Da per Ende August 1999 das Mandat der ao. Präsidentin der Überweisungsbehörde abläuft, beantragen wir Ihnen für die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 eine Verlängerung des ao. Präsidiums. Auch wenn die revidierte Strafprozessordnung per 1.1.2000 in Kraft tritt, so hat die Überweisungsbehörde die bis 31. Dezember 1999 eingegangenen Fälle nach altem Recht zu beurteilen. Aufgrund der bestehenden Rückstände ist damit zu rechnen, dass die Erledigung dieser Fälle bis Ende Juni 2000 dauert. Die amtierende ao. Präsidentin ist damit einverstanden, dieses Amt vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 weiter auszuüben.
III. Antrag
Unser Antrag lautet daher wie folgt:
Es sei per 1. September 1999 bis 30. Juni 2000 weiterhin ein ao. Präsidium mit einem Pensum von 50 % für die Überweisungsbehörde einzusetzen.
Wir bitten Sie, entsprechend unserem Antrag zu entscheiden.
IM NAMEN DES OBERGERICHTS
Der Präsident: Dr. T. Walter
Die Gerichtsschreiberin: Dr. I. Laeuchli
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Fussnoten:
1. Gemäss § 4 Abs. 2 des Dekrets betr. die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder vom 15. Mai 1997 bildet das teilamtliche Präsidium der Überweisungsbehörde zusammen mit dem teilamtlichen Präsidium des Enteignungsgerichts ein Vollamt.