1999-117
Landrat / Parlament
Postulat der FDP-Fraktion: Zahl der Staatsanwälte
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: FDP-Fraktion, Peter Tobler
Eingereicht: 3. Juni 1999
Nr.: 1999-117
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gemäss § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz, SGS 170) vom Landrat gewählt.
Gemäss Landratsbeschluss betreffend die Zahl der Staatsanwälte vom 15. November 1971 (SGS Nr. 170.2) besteht die Staatsanwaltschaft aus drei Staatsanwälten.
Ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stellt gemäss § 24 Absatz 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Regierungsrat an.
Zurzeit verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Amtskalender nebst dem Sekretariat über drei ordentliche sowie zwei ausserordentliche Mitglieder, insgesamt fünf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Meines Erachtens sind ausserordentliche Funktionsträger grundsätzlich nur vorübergehend für eine beschränkte Zeit einzusetzen, wenn und solange es die Umstände erfordern. Da die Staatsanwaltschaft nicht bloss vorübergehend, sondern seit Jahren ständig sogenannt ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beschäftigt, ist die Zahl der vom Landrat zu wählenden ordentlichen Mitglieder zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei sind selbstverständlich die Auswirkungen der StPO-Revision mitzuberücksichtigen.
Ich ersuche deshalb den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten, wie gross die Zahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte künftig sein soll.
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