1999-110
Landrat / Parlament
Motion von Maya Graf: Gesetzliche Verankerung des Rechts auf Einbürgerung
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Maya Graf
Eingereicht: 20. Mai 1999
Nr.: 1999-110
Obwohl das gültige Bürgerrechtsgesetz erst 6 Jahre alt ist, steht eine erneute Revision bevor. Diese sollte genutzt werden, eine aktive und erfolgreiche Integrationspolitik unseres Kantons zu unterstützen. Dazu gehört auch die erleichterte Einbürgerung von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer. 1997 verfügten 29'900 Menschen in unserem Kanton über eine Niederlassungsbedingung, aber nur gerade 543 oder 1,8% davon wurden im selben Jahr eingebürgert. Die Anforderungen sind sehr hoch, weil einerseits eine vollständige Integration als Voraussetzung für das Bürgerrecht verlangt wird. Andererseits sind die antragsstellenden Ausländerinnen und Ausländer, auch Mann sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, vollständig vom Entscheid der Bürgergemeinde ihrer Wohngemeinde abhängig. Es gibt keine Rechtssicherheit und es gibt nach einer Ablehnung auch keinen Rechtsweg.
Die Kantonsverfassung lautet im § 19, Absatz 1 wie folgt: "Das Gesetz kann im Rahmen des Bundesrechts einen Anspruch auf Einbürgerung einräumen". Und hält im Absatz 2 gleich unmissverständlich ebenfalls fest. "Die Einbürgerung darf nicht durch unverhältnismässige Auflagen erschwert werden."
Wir sind der Meinung, dass es an der Zeit ist, diese ganz bewusst formulierte "kann-Formulierung" in unserer Verfassung ins Bürgerrechtsgesetzes umzusetzen.
Wir beauftragen den Regierungsrat, gemäss Kantonsverfassung § 19 den Anspruch auf Einbürgerung in die Revision des neuen Bürgerrechtsgesetzes aufzunehmen.
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