Vorlage 1999-105: Bewilligung Verpflichtungskredit für Wärmezentrale ARA Birs 2, Birsfelden (Wärmeverbund St. Jakob)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-105 vom 18. Mai 1999
Bewilligung des Verpflichtungskredites für die Wärmezentrale ARA Birs 2 in Birsfelden (Wärmeverbund St. Jakob)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3 Rechtliche Grundlagen
Gestützt auf Verfassung und Energiegesetz kann sich der Kanton an Anlagen zur umweltschonenden Nutzung von Energie beteiligen oder solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
Im vorliegenden Fall ist das Engagement des Kantons aufgrund der positiven Aspekte bezüglich Oekologie, Wirtschaftlichkeit und öffentlichem Interesse gegeben. Innerhalb des Kantons ist es das Amt für Industrielle Betriebe, das mit Erfolg bereits zwei Wärmeverbünde betreibt.
Verfassung Kanton Basel-Landschaft § 115 Energieversorgung 1 Kanton und Gemeinden fördern eine sichere, volkswirtschaftlich optimale und umweltgerechte Versorgung mit Energie sowie deren sparsame und wirtschaftliche Verwendung. 2 ... 3 Kanton und Gemeinden können sich an Anlagen der Energieversorgung beteiligen und nötigenfalls solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. |
Energiegesetz vom 4.2.1991 C. Förderungsmassnahmen § 15 ... § 16 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton kann Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren, wenn a. mit diesen die praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren gefördert werden kann oder wenn der Ertrag an eingesparter Energie oder eingesetzter erneuerbarer Energie hoch ist; b. dadurch Immissionen vermindert werden und c. hiefür ein allgemeines Interesse besteht. 2 Er gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen. § 17 Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen 1 Kanton und Gemeinden können sich an Projekten und Anlagen zur Erforschung, Erprobung, Gewinnung, Verteilung oder umweltschonenden Nutzung von Energie beteiligen und solche Anlagen selbst erstellen und betreiben. 2 Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den Anschluss und die Gebührenhöhe für die Energielieferung aus kantonalen Anlagen. Hierbei richtet er sich nach den Marktpreisen für andere Energieträger. |