1999-165_5.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-165 vom 31. August 1999
Dekret zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
V. Vernehmlassungsverfahren
Der Regierungsrat unterbreitete mit Beschluss vom 27. April 1999 den von der vorerwähnten Arbeitsgruppe erstellten Entwurf zur Vernehmlassung.
Es liessen sich folgende Parteien, Behörden, Verbände und Organisationen vernehmen:
- FDP, SP, SVP
- Obergericht
- Nebenamtliche RichterInnen der Bezirksgerichte Arlesheim, Liestal, Gelterkinden und Sissach
- Basellandschaftliche Richtervereinigung (BLRV)
- Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe (früher Jugendsozialdienst)
- Fachstelle für Gleichstellung
- Frauenrat des Kantons Basel-Landschaft
- Basellandschaftlicher Anwaltsverband
- Advokatenkammer Basel
- Demokratische JuristInnen der Region Basel (DJS)
Die Hauptkritik gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf richtete sich gegen die Abänderung von Zuständigkeitsbestimmungen der ZPO. Dies betraf die geltende Zuständigkeit der Fünferkammer zugunsten des Dreiergerichts bezüglich Klagen auf Scheidung und Trennung der Ehe. Die diesbezügliche Kritik wurde von den nebenamtlichen RichternInnen, der BLRV, der SP und der SVP geäussert. Es wurde angeführt, dass damit der Abbau der Kompetenzen der Dreier- und Fünferkammern, der mit der Revision der ZPO vom 14. Dezember 1994 eingeleitet worden sei, fortgesetzt werde. In diesem Zusammenhang wurden seitens des Rechtsdienstes des Regierungsrates, der SP, der BLRV und der DJS rechtsstaatliche Bedenken geäussert, wenn auf der Stufe des Dekrets bestehende Zuständigkeiten abgeändert werden.
Bei der Ueberarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs wurde diesen Bedenken Rechnung getragen und die heutigen Zuständigkeiten beibehalten (vgl. weitere Ausführungen zu diesem umstrittenen Bereich unter § 6).
Zahlreiche Anträge und Anregungen der Vernehmlassungen wurden im vorliegenden Entwurf übernommen. Zu Einwendungen und Anregungen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht berücksichtigt wurden, wird im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen Stellung genommen.