1999-165_4.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-165 vom 31. August 1999


Dekret zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





IV. Organisatorische und finanzielle Auswirkungen

Für die Beurteilung von Scheidungen sind nach wie vor die Gerichte zuständig. Dies gilt auch für die Scheidungen auf gemeinsames Begehren. Obschon in diesen Fällen ein kontradiktorisches Verfahren nicht mehr durchgeführt wird, ist unübersehbar, dass das neue Scheidungsrecht gegenüber der heutigen Praxis der Konventionalscheidungen einen erheblichen und heute noch nicht abschätzbaren Mehraufwand bringen wird. Heute ist für eine Konventionalscheidung im Idealfall eine einzige einzelrichterliche Verhandlung notwendig. Nach dem neuen Recht müssen die Ehegatten zuerst getrennt und dann gemeinsam zum Scheidungsbegehren und zu den Scheidungsfolgen angehört werden. Sind Kinderbelange zu beurteilen, so ergibt sich durch die Anhörung der Kinder weiterer Mehraufwand. Der Zeitaufwand für die einvernehmlichen Scheidungen, die den Grossteil der Scheidungen ausmachen, dürfte sich daher beträchtlich steigern. Bei den Scheidungen auf Klage zeichnet sich hingegen gegenüber der heutigen Praxis keine entscheidende Änderung ab. Wieweit die Gerichtspräsidien, die GerichtsschreiberInnen und die Gerichtskanzleien der ersten Instanz diesen Mehraufwand auffangen können, lässt sich heute noch nicht abschätzen.


In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorlage an den Landrat vom 27. Juli 1999 zu verweisen. Der Regierungsrat beantragt in dieser Vorlage dem Landrat auf Antrag des Obergerichtes hin, das Pensum des Bezirkgerichtspräsidiums Liestal von heute 100 auf 160% zu erhöhen, weiter beantragt der Regierungsrat § 2 Absatz 3 des Dekrets vom 15. Mai 1997 betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder dahingehend zu ändern, dass das Bezirksgericht Liestal aus einer Gerichtskammer mit zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 160% und sechs RichternInnen besteht. Wie dem Antrag des Obergerichts zu entnehmen ist, werden personelle Massnahmen auch in den Bereichen der Gerichtsschreiberstellen und der Kanzlei erforderlich.


Dieser Antrag auf Erhöhung der Kapazitäten wird begründet einerseits mit der heute schon im Vergleich zu den anderen Bezirksgerichten überaus starken Belastung des Bezirksgerichts Liestal, andererseits auch mit dem neu entstehenden Zusatzaufwand aufgrund des neuen Scheidungsrechts, der von der Bezirksgerichtspräsidentin Liestal auf 20 bis 25% veranschlagt wird.


Die neuen Bestimmungen im Bereich des Kindesrechts sehen gewisse Verlagerungen der Zuständigkeit von den Gerichten zu den Vormundschaftsbehörden vor (Art. 134 Abs. 3 und 4, Art. 315b rev. ZGB). So sind vom Scheidungsgericht getroffene Anordnungen für die Kinder nicht mehr nur in einem gerichtlichen Verfahren abänderbar. Bei Einigkeit der Eltern über die Umteilung der elterlichen Sorge und bei Streitigkeiten über das Besuchsrecht, in denen nicht zugleich über die Umteilung der elterlichen Sorge oder über eine Änderung des Unterhaltsbeitrages zu entscheiden ist, ist die Vormundschaftsbehörde zuständig. Dies bedeutet eine gewisse Entlastung der Gerichte und eine Mehrbelastung der Vormundschaftsbehörden. Die entsprechenden Fälle sind jedoch nicht derart zahlreich, als dass sich hier aus heutiger Sicht Massnahmen aufdrängen.


Finanzielle Auswirkungen können sich dadurch ergeben, dass die bisher mit Fragen der Kinderzuteilungen beauftragte Abteilung der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe aufgehoben wurde und diese Dienstleistung nicht mehr angeboten wird. Zahlreiche mit der rechtlichen Stellung der Kinder befasste Stellen sind zwingend auf eine Stelle angewiesen, die Abklärungen in kompetenter Art und Weise vornehmen kann. Die Aufhebung dieser Stelle führt dazu, dass Ersatz geschaffen werden muss. Welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben, lässt sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffern.


Für die neue Aufgabe der Bewilligung von transnationalen Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen werden Gebühren erhoben, die sich nach dem Aufwand richten. Statistische Angaben über diese Aufgabe fehlen, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob sie eine personelle Aufstockung zur Konsequenz haben wird.



Fortsetzung


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