1999-162_4.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-162 vom 17. August 1999


Verpflichtungskredit für die Durchführung eines befristeten Sportklassenversuchs


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3. Die Zielsetzungen des Sportklassenversuchs

Die Regierung will mit dem Sportklassenversuch ein deutliches Zeichen für eine sinnvolle kontrollierte Sportbegabtenförderung setzen. Die grössten Vorteile liegen darin, dass Sportlerinnen und Sportler mit ähnlichen Zielen zusammengeführt werden und so die rein schulische Belastung vorübergehend abgebaut und die Entwicklung im Leistungssport zielgerichtet ermöglicht wird. Eine Sportklasse ist eine massgeschneiderte Schule für junge Leute mit sportlichen Ambitionen und bringt genügend Regenerations- und Sozialzeit, was in einer Regelklasse nicht im gleichen Umfang möglich ist. Individuelles Lernen und Einteilen fördert die Selbständigkeit. Die Leistungsbereitschaft der Bewegungs- und Sportbegabten überträgt sich, ein harmonisches Umfeld vorausgesetzt, auch in den schulischen Bereich. Zudem sind so Schülerinnen und Schüler mit Sonderlösungen nicht mehr auf verschiedene Klassen und Schulen verteilt. Zur Zeit besteht auf der Sekundarstufe I ein gewichtiges Bedürfnis, zumal in diesem Altersbereich für die meisten Sportarten der Einstieg in den Leistungssport ideal ist. Aus diesem Grund befürwortet die Regierung den Sportklassenversuch - im Gegensatz zur Motion Rudin - auf der Sekundarstufe I. Der Motionär Karl Rudin hat auf Grund seiner aktiven Mitarbeit in der Projektgruppe dieser Form der Sportklasse auf der Sekundarstufe I zugestimmt.


Der Sportklassenversuch beinhaltet folgende Themenbereiche:
a. Konzept einer Sportklasse in der praktischen Umsetzung überprüfen
b. Bedürfnisse und Umsetzbarkeit überprüfen
c. Positive und negative Erfahrungen aus der Sicht der Jugendlichen und ihrer Erziehungsberechtigten, der Sportverbände und - vereine und der Aufsichtskommission sammeln
d. Dem Landrat über die Generalisierungsmöglichkeit und die eventuelle Übertragbarkeit auf andere Begabtenbereiche Auskunft geben.


Parallel zur Sportklasse sind aber weiterhin dezentrale Individuallösungen nötig, da mit der Einführung einer Sportklasse nicht alle Situationen gelöst sind und weiterhin auf die individuellen Bedürfnisse von bewegungs- und sportbegabten Schülerinnen und Schülern eingegangen werden muss.


Wenn sportbegabte Schülerinnen und Schüler weder in die Sportklasse eintreten können, noch von einer Individuallösung profitieren, so kann der Kanton wie bis anhin für den Besuch einer Privatschule Anteile des Schulgeldes im Rahmen von „Schulung bei spezieller Leistungsfähigkeit" ganz oder teilweise übernehmen.


Zudem müssen auch Schülerinnen und Schüler nach Beendigung der Sportklasse in den weiterführenden Schulen die Möglichkeit haben, den eingeschlagenen Weg weiterzugehen. Aus diesem Grund erarbeitet zur Zeit eine Projektgruppe im Kanton Basel-Stadt mit Beteiligung des Sportamtes Baselland ein Sportklassenkonzept auf der Sekundarstufe II.




4. Rechtliche Grundlagen


Das gültige Schulgesetz bildet bei korrekter Auslegung keine gesetzliche Grundlage für das direkte Führen einer Sportklasse. § 127 Abs. 5 des Schulgesetzes bietet jedoch die Möglichkeit zur Durchführung von Schulversuchen. In § 144 Abs. 2 Buchst. e ist zudem geregelt, dass der Kanton finanzielle Beiträge an solche Schulversuche leisten kann. Im Entwurf zum neuen Bildungsgesetz ist eine klare Rechtsgrundlage für Sportklassen vorgesehen. Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Bildungsgesetzes ist ausreichend Zeit geboten, um auf Grund gelebter Erfahrungen allfällige konzeptionelle Anpassungen vornehmen zu können.


Fortsetzung


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