Vorlage 1999-153: Beiträge BVB für das Jahr 1997

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-153 vom 27. Juli 1999


Beiträge an die Basler Verkehrs-Betriebe für das Jahr 1997


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2.8 Betriebsrechnung 1997 für die basellandschaftlichen Strecken der BVB

Die Details zur Betriebsrechnung 1997 können der Tabelle 2 für jede Linie separat entnommen werden.
Die Zusammenfassung findet sich in Tabelle 3


Gemäss der von der Paritätischen BVB/BLT-Kommission mit Beschluss vom 18. Juni 1999 genehmigten Betriebsrechnung der BVB-Linien auf basellandschaftlichem Gebiet beträgt der vom Kanton Basel-Landschaft zu tragende Aufwandüberschuss pro 1997 Fr. 938'497.--.


Ebenfalls ist der Saldo aus der Verrechnung der Leistungen der BLT-Linien 10, 11 und 17 sowie der AAGL-Linie 70 für das Betriebsjahr 1997 in der Höhe von total
Fr. 769'322.-- zu berücksichtigen.


Insgesamt sind auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Kanton Basel-Stadt vom 26. Januar 1982 über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG Fr. 1'707'819.-- an die Basler Verkehrs-Betriebe für das Betriebsjahr 1997 auszurichten.


Für das Rechnungsjahr 1997 werden den Basler Verkehrs-Betrieben Fr. 601'974.-- oder 54,4 % mehr als 1996 abgegolten.


Diese höhere Abgeltung pro 1997 ist, wie bereits unter Ziffer 2.1 ausgeführt, in erster Linie auf geringere TNW-Erträge zurückzuführen.



3. Beitrag der Gemeinden

3.1 Gesetzliche Grundlagen


Das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 bestimmt:



§ 8 Beitragshöhe


1 Alle begünstigten Gemeinden haben sich gemäss den §§ 5-7 an der Finanzierung zu beteiligen.


2 Der Anteil, den die begünstigten Gemeinden zusammen zu übernehmen haben, beträgt


a. 45 % beim Entgelt gemeinwirtschaftlicher Leistungen


b. 20 % bei den Investitionsbeiträgen und bei der ausserordentlichen Sanie rungshilfe.


3 ...


4 Die Höhe der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 2 richtet sich nach der Wohnbevölkerungszahl am 31. Dezember, und zwar beim Entgelt gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Betriebsjahr und bei Investitionsbeiträgen und ausserordentlichen Sanierungshilfen im Jahr des Landratsbeschlusses.


5 Sind von einer Gemeinde für mehrere Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge gemäss Absatz 2 Buchstabe a zu entrichten, so wird die massgebliche Wohnbevölkerungszahl entsprechend der Verkehrsnachfrage aufgeteilt.



§ 9 Festlegung der Gemeindebeiträge


1 Die Gemeindebeiträge werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion festgelegt.





Die geschilderten gesetzlichen Grundlagen finden für das Betriebsjahr 1997 zum letzten Mal Anwendung. Ab Betriebsjahr 1998 gilt das in der Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommene revidierte Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, welches die Berechnung der Gemeindebeiträge auf eine neue Basis stellt (gewichtete Verkehrsbedienung der Stationen als Grundlage für die Beiträge an die Abgeltung ungedeckter Kosten).



3.2 Ermittlung der Gemeindebeiträge

Der Anteil, den die begünstigten Gemeinden zusammen zu übernehmen haben, beträgt 45% des Beitrages des Staates (§ 8, Abs. 2). Als begünstigte Gemeinde gilt jene Gemeinde, die an der betreffenden Linie liegt.


Die Gemeindeanteile der Linien 2, 3 und 6 sind von den Gemeinden Binningen, Birsfelden bzw. Allschwil allein zu tragen, bei den Linien 11, 14 und 37 hat eine Aufteilung des Gemeindeanteils auf die von der betreffenden Linie bedienten Gemeinden gemäss § 8, Abs. 4 (Wohnbevölkerungszahl) zu erfolgen. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, dass die massgebliche Wohnbevölkerungszahl entsprechend der Verkehrsnachfrage aufzuteilen ist, wenn eine Gemeinde für mehrere Linien des öffentlichen Verkehrs Beiträge entrichten soll (§ 8, Abs. 5). Dies trifft für sämtliche an den Linien 11, 14 und 37 liegenden Gemeinden zu; die Wohnbevölkerungszahl per
31. Dezember 1997 ist demnach aufgrund der auf den einzelnen Linien ermittelten Frequenzen aufzuteilen. Ab Betriebsjahr 1993 leistet auch die Gemeinde Pfeffingen einen Beitrag an das Defizit der Linie 11.


Die Frequenzen pro Gemeinde und Linie sind in folgender Tabelle dargestellt:



3.3 Fälligkeit der Gemeindebeiträge

Nach der bis zum Rechnungsjahr 1989 geltenden Regelung waren die Gemeindebeiträge im nachhinein, nach Vorliegen des entsprechenden Landratsbeschlusses, vom Kanton eingefordert worden. Nach der im nun gültigen Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs festgelegten Regelung sind die Beiträge der öffentlichen Hand für den Leistungsauftrag ab 1990 im entsprechenden Betriebsjahr zu entrichten. Nach Genehmigung der vorliegenden definitiven Abrechnung für das Betriebsjahr 1997 wird den Gemeinden allenfalls noch ein Restbetrag in Rechnung gestellt werden bzw. ein Restguthaben zurückbezahlt werden.


Fortsetzung


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