Nichtformulierte Volksinitiative ?zur Einrichtung von Mittagstischen an der Schulen? (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-151 vom 6. Juli 1999
Landratsbeschluss (Entwurf)
Nichtformulierte Volksinitiative «zur Einrichtung von Mittagstischen an der Schulen» der Primar- und Sekundarstufe I; Entgegennahme
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 8 und 17 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (1) ), auf § 21 des Einführungsgesetzes zum Gleichstellungsgesetz vom 27. November 1997 (2) ) sowie auf § 78 Absatz 4 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1991 (3) ), beschliesst:
1. Der am 4. Januar 1996 im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft veröffentlichten und per Verfügung der Landeskanzlei vom 7. August 1997 mit 1595 gültigen Unterschriften zustande gekommenen nichtformulierten Volksinitiative «zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen» der Primar- und Sekundarstufe I wird Folge gegeben.
2. Der Regierungsrat wird beauftragt, in die Vorlage an den Landrat betreffend das neue Bildungsgesetz im Paragraphen über die Aufgaben der Trägerschaft folgende Bestimmung aufzunehmen: «Im Bedarfsfall sind die Schulträger für eine Verpflegungsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht ausserhalb des Elternhauses besorgt.»
3. Der Landrat nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass für den Vollzug dieser gesetzlichen Bestimmung auf der Primarstufe abschliessend die Einwohnergemeinden als Trägerinnen der Primarschulen zuständig sind.
4. Der Landrat nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass der Regierungsrat die näheren Bestimmungen für den Vollzug auf der Sekundarstufe I nach Inkraftsetzung des neuen Bildungsgesetzes, vorbehältlich der Genehmigung des Voranschlags durch den Landrat, auf Verordnungsstufe festlegt.
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Fussnoten:
1.
GS 29.276
2.
GS 33.0091
3.
GS 27.820