1999-29
Landrat / Parlament
Motion von Esther Maag: Gründung eines Kantones Nordwestschweiz
Geschäfte des Landrates || Hinweise und Erklärungen
Autor: Esther Maag, FGL (Bollinger, Frutiger, Graf, Krähenbühl, Meury, Rudin Ch., Wyss, Zimmermann A. (8))
Eingereicht: 11. Februar 1999
Nr.: 1999-029
Historisch gesehen ist die Schweiz von Veränderungen geprägt. In der heutigen Form existiert sie erst seit 1848. Wir alle stehen vor der Jahrtausendwende. Die Zeit für eine Neuorganisation der Schweiz ist gekommen. Baselland könnte dabei die Führungsrolle übernehmen und die Fundamente für einen Kanton Nordwestschweiz legen.
Die Region Nordwestschweiz lässt sich definieren als die deutschsprachigen Teile nördlich des Jurahöhenzuges. Sie umfasst damit die Aargauer Bezirke Rheinfelden und Laufenburg, die Solothurner Bezirke Dorneck und Thierstein, den Kanton Basel-Landschaft und den Katon Baselstadt. Diese Region gehört historisch, geographisch, kulturell und auch politisch zusammen.
In einigen Bereichen konnten die Grenzen bereits sinnvoll aufgehoben werden, indem eine konstruktive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg aufgebaut werden konnte. In vielen Bereichen jedoch verursachen die beengenden Grenzen Aerger und vor allem auch immense unnötige Kosten.
Ein Kanton Nordwestschweiz bringt zahlreiche Vorteile im Bezug auf ein einheitlliches Schulsystem, weniger Verwaltung, weitgehende Steuerharmonisierung, mehr Kohärenz bei Raum- und Verkehrsplanung, mehr Effizienz im Umweltschutz, Einsparungen im Gesundheitswesen, eine Stärkung der Verhandlungsposition nach aussen und ein besseres Standortmarketing für Wirtschaft und Tourismus, um nur einige Beispiele zu nennen.
Eine Infragestellung der Grenzen bedeutet nicht Identitätsverlust, sondern verlangt zwingend ein Zusammenstehen und eine Verstärkung der Identität der Regionen und der EinwohnerInnen.
Der Regierungsrat wird hiermit beauftragt,
die verfassungsmässigen und gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die die Gründung eines Kantones Noerdwestschweiz nördlich des Jurahöhenzuges erlauben. Dabei soll in der Verfassung die Bevölkerung der betroffenen Gebiete nach dem Prinzip des Selbstbestimmungsrechtes abschliessend (vorbehalten bleibt die Erwahrung durch die Eidgenossenschaft) über ihre regionale und kantonale Zugehörigkeit bestimmen können.
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