Vorlage 1999-027: Massnahmenpaket zum Schutz von Augusta Raurica

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-027 vom 9. Februar 1999


Massnahmenpaket zum Schutz von Augusta Raurica mit Änderungen des Regionalen Detailplanes „Augusta Raurica" (Kant. Nutzungsplan) und Krediterteilung für Landerwerb


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





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6 ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE


6.1 Zweck


Bereits im Regionalen Detailplan von 1988 wurden verschiedene Areale als Archäologische Schutzzone ausgeschieden. Die Funktion, das Schutzziel, die Nutzungsbeschränkungen und die beabsichtigte Schutzwirkung dieser Archäologischen Schutzzone sind damals jedoch nicht definiert worden. Die folgende Definition beruht auf einem Entwurf der kantonalen archäologischen Fachstelle von 1990 und ergänzt die Bestimmung im Sicherstellungsprogramm Augusta Raurica (Beschluss Nr. 1102) vom 29. April 1986; sie ist aufgrund der Praxis während fast eines Jahrzehnts ergänzt worden und hat sich im wesentlichen bewährt.


Die Vorschriften, wie sie für die „normalen" Bau-, Wald- und Landwirtschaftszonen gelten, finden auf die Archäologische Schutzzone im Kantonalen Nutzungsplan „Augusta Raurica" keine grundsätzliche Anwendung. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, analog zu anderen „Schutzzonen", der Archäologie im weitesten Sinne in diesen Zonen erste Priorität einzuräumen.


Gestützt auf § 13 Absatz 2 RBG sind auch die Spezialbestimmungen für die Archäologische Schutzzone durch den Landrat zu genehmigen, da sie Bestandteil des von ihm zu genehmigenden Nutzungsplanes sind.


6.2 Spezialbestimmungen für die Archäologische Schutzzone


1. Gebiete in der Archäologischen Schutzzone sind der archäologischen Forschung vorbehalten. Nutzungen, die dieser Zielrichtung widersprechen, sind untersagt.


2. Archäologiefremde Eingriffe aller Art wie z. B. Tief- und Hochbauten, die andern als archäologischen Zwecken dienen, sind untersagt. Die Direktion entscheidet auf Antrag der Fachstelle, ob derartige Eingriffe aus höher zu wertenden Gründen dennoch zu bewilligen sind. In jedem Fall hat die vollständige archäologische Erforschung und Dokumentation des beanspruchten Geländes jeglichen andern Massnahmen vorzugehen.


3. Zum Schutz der im Boden erhaltenen archäologischen Baustrukturen und historisch gewachsenen Schichtverhältnisse sind Bodeneingriffe wie das Pflügen, das Graben von Pflanzlöchern für Bäume usw. nur in Ausnahmefällen zugelassen. Derartige Eingriffe bedürfen einer Bewilligung der Direktion auf Antrag der archäologischen Fachstelle.


4. Zum Schutz der im Boden erhaltenen archäologischen Fundgegenstände sind chemische und physikalische Veränderungen des Erdreichs wie natürliche und künstliche Düngung oder das Verdichten mit schweren Bau- und Landmaschinen nur in Ausnahmefällen oder in klar definierten Ausnahmezonen zugelassen. Derartige Eingriffe bedürfen einer Bewilligung der Direktion auf Antrag der archäologischen Fachstelle.


5. In der Archäologische Schutzzone sind Massnahmen im Sinne der Archäologie, d. h. Prospektionen, Forschungs- und Lehrgrabungen sowie Vorkehrungen wie Tief- oder Hochbauten zum Schutze, zur Erhaltung oder zur öffentlichen Erschliessung archäologischer Zeugen oder Einrichtungen, d. h. Schutzhäuser für antike Baureste, Restaurierungen von antiken Anlagen, Rekonstruktionen und didaktische Markierungen von urbanen Strukturen (Bauten, Strassenzüge usw.), Museumsbauten („site museum"), Aufenthalts- und Erschliessungsanlagen für Besucherinnen und Besucher solcher Anlagen wie Picknickplätze, Ruhezonen, Verbindungswege usw. sowie Animationseinrichtungen zur aktiven Einbindung der Besucherinnen und Besucher in das römische Leben zulässig.


6. Erschliessungsanlagen und -bauten haben auf die natürliche/landschaftliche und bauliche Umgebung Rücksicht zu nehmen.


7. Ergibt sich durch die Erforschung, dass keine erhaltenswerten archäologischen Objekte vorhanden sind, kann die Umwandlung der Schutzzone in eine Bauzone erfolgen, sofern keine anderen planerischen Grundsätze entgegenstehen.




7 ANTRAG


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.




Liestal, den 9. Februar 1999


Im Namen des Regierungsrates:
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


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