Massnahmenpaket zum Schutz von Augusta Raurica mit Änderungen des Regionalen Detailplanes ?Augusta Raurica" (Kant. Nutzungsplan) und Krediterteilung für Landerwerb (Entwurf Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-027 vom 9. Februar 1999
Landratsbeschluss (Entwurf)
Massnahmenpaket zum Schutz von Augusta Raurica mit Änderungen des Regionalen Detailplanes „Augusta Raurica" (Kant. Nutzungsplan) und Krediterteilung für Landerwerb
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Das Gebiet „Obermüli/Pfäfferlädli" (Parzellen 166 und Teil von Parzelle 168 gem. Planbeilage) wird im Regionalen Detailplan (Kant. Nutzungsplan) „Augusta Raurica" (LRB Nr. 3233 vom 2. Februar 1987; RRB Nr. 2903 vom 13. September 1988, „Sicherstellungsprogramm Augusta Raurica") neu der „Archäologischen Schutzzone" zugewiesen. | |
2. Der für den Erwerb des von den Planungsmassnahmen betroffenen Grundeigentums erforderliche Kredit von Fr. 6'000'000.-, umfassend Landerwerbskosten inkl. Anwaltskosten sowie Anpassung und Nachführung der kantonalen und kommunalen Nutzungspläne, wird in Anbetracht der kulturpolitischen und nationalen Bedeutung der Römerstadt zu Lasten des Kontos 2390.500.00.017 (Augusta Raurica, Landerwerb) bewilligt. | |
3. Sollte das erforderliche Land (Gebiet „Obermüli/Pfäfferlädli" Parzelle 166 und Teilfläche der Parzelle 168, GB Augst) bis am 30. Juni 1999 nicht freihändig erworben werden können, wird, gestützt auf die §§ 2, 36 und 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950, das Enteignungsrecht erteilt. | |
4. Der Regionale Detailplan (Kant. Nutzungsplan) „Augusta Raurica" wird im Bereich „Violenried" wie folgt der neuen archäologischen Fundsituation angepasst: | |
a. Umzonung einer Teilfläche (1 auf der Planbeilage) von ca. 1064 m 2 der Parzelle 232 (Werkhof, Fundort Gewölbe) von der Gewerbezone G1 in die Archäologische Schutzzone. | |
b. Umzonung einer Teilfläche (2) von ca. 1064 m 2 der Parzelle 237 (Violenried) von der Landwirtschaftszone (mit Überlagerung Landschaftsschutz) in Gewerbezone G1, mit einer Nutzungseinschränkung in Bezug auf Bodeneingriffe (gem. Planbeilage). | |
c. Umzonung einer Teilfläche (3) von ca. 2681 m 2 der Parzelle 237 (Violenried) von der Landwirtschaftszone (mit Überlagerung Landschaftsschutz) in die Archäologische Schutzzone. | |
5. Folgende Spezialbestimmungen für die Archäologische Schutzzone werden als Bestandteil des kantonalen Nutzungsplanes genehmigt: | |
1. Gebiete in der Archäologischen Schutzzone sind der archäologischen Forschung vorbehalten. Nutzungen, die dieser Zielrichtung widersprechen, sind untersagt. | |
2. Archäologiefremde Eingriffe aller Art wie z. B. Tief- und Hochbauten, die andern als archäologischen Zwecken dienen, sind untersagt. Die Direktion entscheidet auf Antrag der Fachstelle, ob derartige Eingriffe aus höher zu wertenden Gründen dennoch zu bewilligen sind. In jedem Fall hat die vollständige archäologische Erforschung und Dokumentation des beanspruchten Geländes jeglichen andern Massnahmen vorzugehen. | |
3. Zum Schutz der im Boden erhaltenen archäologischen Baustrukturen und historisch gewachsenen Schichtverhältnisse sind Bodeneingriffe wie das Pflügen, das Graben von Pflanzlöchern für Bäume usw. nur in Ausnahmefällen zugelassen. Derartige Eingriffe bedürfen einer Bewilligung der Direktion auf Antrag der archäologischen Fachstelle. | |
4. Zum Schutz der im Boden erhaltenen archäologischen Fundgegenstände sind chemische und physikalische Veränderungen des Erdreichs wie natürliche und künstliche Düngung oder das Verdichten mit schweren Bau- und Landmaschinen nur in Ausnahmefällen oder in klar definierten Ausnahmezonen zugelassen. Derartige Eingriffe bedürfen einer Bewilligung der Direktion auf Antrag der archäologischen Fachstelle. | |
5. In der Archäologische Schutzzone sind Massnahmen im Sinne der Archäologie, d. h. Prospektionen, Forschungs- und Lehrgrabungen sowie Vorkehrungen wie Tief- oder Hochbauten zum Schutze, zur Erhaltung oder zur öffentlichen Erschliessung archäologischer Zeugen oder Einrichtungen, d. h. Schutzhäuser für antike Baureste, Restaurierungen von antiken Anlagen, Rekonstruktionen und didaktische Markierungen von urbanen Strukturen (Bauten, Strassenzüge usw.), Museumsbauten („site museum"), Aufenthalts- und Erschliessungsanlagen für Besucherinnen und Besucher solcher Anlagen wie Picknickplätze, Ruhezonen, Verbindungswege usw. sowie Animationseinrichtungen zur aktiven Einbindung der Besucherinnen und Besucher in das römische Leben zulässig. | |
6. Erschliessungsanlagen und -bauten haben auf die natürliche/landschaftliche und bauliche Umgebung Rücksicht zu nehmen. | |
7. Ergibt sich durch die Erforschung, dass keine erhaltenswerten archäologischen Objekte vorhanden sind, kann die Umwandlung der Schutzzone in eine Bauzone erfolgen, sofern keine anderen planerischen Grundsätze entgegenstehen. | |
6. Ziffer 2 dieses Beschlusses unterliegt gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe 6 der Kantonsverfasssung dem fakultativen Finanzreferendum. |