Bewilligung Verpflichtungskredites und Erteilung Enteignungsrechtes für Ausbau Kantonsstrassen Ortskern Seltisberg (Landratsbeschluss)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-026 vom 9. Februar 1999
Landratsbeschluss (Entwurf)
Bewilligung des Verpflichtungskredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für der Ausbau der Kantonsstrassen im Ortskern in der Gemeinde Seltisberg
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Der für das Bauprojekt betreffend den Ausbau der Kantonsstrassen im Ortskern in der Gemeinde Seltisberg erforderliche Verpflichtungskredit von Fr. 7'300'000.-- zu Lasten Konto 2314.701.20132 wird bewilligt. Nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen gegenüber der Preisbasis Oktober 1998 werden bewilligt.
2. Soweit für die Ausführung des Bauvorhabens Areal erworben, zugeteilt oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss, wird dem Regierungsrat gemäss § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsrecht bewilligt und die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren durchzuführen.
3. Ziffer 1 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b, in Verbindung mit § 36, Absatz 2 der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.