Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025 vom 9. Februar 1999


Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 (1) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 6 Absatz 2 Buchstabe d


d. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;


§ 6 Absatz 2 Buchstabe e


e. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen vom einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;


§ 6 Absatz 2 Buchstabe f


f. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;


§ 6 Absatz 2 Buchstabe g


g. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.


§ 8 Absatz 3


3 Enthält das so ermittelte Gesamteinkommen Erwerbs-, Ersatz- oder Renteneinkommen aus Sozialversicherungen inklusive beruflicher Vorsorge (AHV/IV und BVG) beider Ehegatten, so erfolgt die Besteuerung zu dem Steuersatz, der anwendbar ist, wenn das Gesamteinkommen um das niedrigere Erwerbs- bzw. Renteneinkommen, höchstens aber um 16'000 Fr. vermindert wird, wenigstens aber zum Minimalsteuersatz.


§ 10 bis 7. Besteuerung nach dem Aufwand


1    Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.


2    Haben diese Personen nicht das Schweizer Bürgerrecht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach Aufwand auch weiterhin zu.


3    Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (§ 34) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:


a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;


b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;


c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen , und von dessen Einkünften;


d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;


e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;


f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.


§ 11 Absatz 1


1 Wer gemäss den §§ 4 - 10 bis der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist, hat die ihm auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen.


§ 11 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt :


Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz bleibt die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für das laufende Steuerjahr am bisherigen Steuerort unverändert, sofern der Wegzugs- bzw. Zuzugskanton ebenfalls die einjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung anwendet.


§ 11 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt :


Bei einem Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz bleibt die Steuerpflicht hinsichtlich der Ertrags- und Kapitalsteuer für das laufende Steuerjahr am bisherigen Steuerort unverändert.


§ 16 Absatz 1 Buchstabe d


d. juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;


§ 16 Absatz 1 Buchstabe e


e. juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;


§ 16 Absatz 1 Buchstabe f


f. juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen.


§ 16 Absatz 2


2    Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen.


§ 16 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:


Die ausländischen Staaten sind für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften von der Steuerpflicht befreit, unter Vorbehalt des Gegenrechts.


§ 23 Absatz 3


Aufgehoben


§ 24 Buchstabe e ter


e. ter Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sind steuerbar, soweit die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;


§ 24 Buchstabe f


f. Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält;


§ 24 Buchstabe i


i. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht.




§ 27 5. Leibrenten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte


1  Leibrenten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte aus Wohnrecht, Nutzniessung oder Verpfründung sind, vorbehältlich § 27 bis , steuerbar


a. zu 60 % der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;


b. zu 100 % in allen übrigen Fällen.


2    Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 sind jene von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt auch für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.


§ 27 Absätze 3 und 4


Aufgehoben


§ 27 bis Absatz 2 Buchstabe a


a. Renten werden nach § 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder zu 80% besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20 % vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind. § 27 Absatz 2 ist dabei sinngemäss anwendbar.


§ 28 Buchstabe e


e. Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;


§ 28 Buchstabe g


g. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält;


§ 28 Buchstabe h


h. der Sold für Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;


§ 28 Buchstabe i


i. die Zuteilung von Gratisaktien und die Gratiserhöhung des Nennwertes von Aktien, sofern diese Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören, und beim Geschäftsvermögen, sofern sie nicht verbucht worden sind. Eine Besteuerung als Einkommen erfolgt erst bei der Kapitalrückzahlung. Der Erlös aus Bezugsrechten ist steuerfrei, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;


§ 28 Buchstabe k


k. die Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sowie die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;


§ 28 Buchstabe l


l. die Zahlung von Genugtuungssummen.


§ 29 Absatz 1 Buchstabe g


g. die Renten und dauernden Lasten; hat der Rentenschuldner eine Gegenleistung erhalten, so kann er seine Leistungen erst dann in Abzug bringen, wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Renten den Wert der Gegenleistung übersteigt;


§ 29 Absatz 1 Buchstabe i


i. die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Gewalt stehenden Kinder;


§ 29 Absatz 1 Buchstabe k


k. die Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung und die nicht unter Buchstabe h fallende Unfallversicherung sowie die Sparrücklagen, jedoch im ganzen höchstens 1200 Fr. für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene und 2400 Fr. für verheiratete Steuerpflichtige. Diese Höchstbeträge erhöhen sich um 200 Fr. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann (§ 33 Absatz 1 Buchstabe c);


§ 29 Absatz 1 Buchstabe k bis


Aufgehoben


§ 29 Absatz 1 Buchstabe l


l. die freiwilligen Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;


§ 29 Absatz 1 Buchstabe m


Aufgehoben


§ 29 Absatz 1 Buchstabe n


n. die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.


§ 29 Absatz 2 bis


2 bis Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Abziehbar sind ausserdem nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.


§ 29 Absatz 2 ter


Aufgehoben


§ 29 Absatz 3


3   Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die berufliche Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchstabe l.


§ 29 bis Absatz 1


1 Gebundene Bausparrücklagen, die unter dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geäufnet werden konnten, um erstmalig, ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, sind spätestens nach Ablauf von 12 Jahren seit der ersten Einzahlung zweckgemäss zu verwenden, ansonsten eine Nachbesteuerung eintritt.


§ 29 bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6


Aufgehoben


§ 33 IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens


Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen


a. 2000 Fr. für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzuges unterstützt wird. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss Buchstabe c gewährt wird;


b. 5000 Fr. pro Person für besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen an Geldmitteln oder Arbeit für von den Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs unterstützte oder betreute Drittpersonen. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt und deshalb ein Abzug gemäss § 29 Absatz 1 Buchstabe n gewährt wird.


c. 5000 Fr. für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Gewalt hat beziehungsweise hatte. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt, entfällt der Abzug.


d. je 1000 Fr. für den Mieter und Pächter einer dauernd selbstbewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das ein Kinderabzug gemäss Buchstabe c beansprucht werden kann.


§ 34 Absatz 4


Aufgehoben


§ 36 Absätze 1 und 3


1  Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27 bis Absatz 1 werden gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.


3  Die Sozialabzüge gemäss § 33 werden nicht gewährt. Als Steuersatz gilt derjenige Tarif (Tarif A oder B gemäss § 34), wie er für die Einkommenssteuer im Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung der Kapitalleistung zur Anwendung kommt.


§ 36 bis zweitletzter Satz


Die Sozialabzüge gemäss § 33 werden nicht gewährt.


§ 43 Absatz 4


Aufgehoben


§ 46 Absatz 6


6  Bei Anteilen an Anlagefonds ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.


§ 49 IV. Hausrat


Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.


§ 52 Absatz 2 bis


2 bis Den übrigen juristischen Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994.


§ 52 Absatz 3


 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur oder tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.


§ 53 Absatz 4


4  Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.


§ 57 5. Verlustverrechnung


1 Vom Reinertrag können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.


2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von § 53 Absatz 2 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Erträgen verrechnet werden konnten.


§ 59 Absatz 2


2  Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Beteiligungsertrag abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5 % zur Deckung der Verwaltungsspesen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Vorbehalten bleibt § 59 bis .


§ 59 Absatz 3


3 Keine Beteiligungserträge sind


a. Leistungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;


b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.


§ 59 Absatz 5


5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:


a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;


b. sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 20% des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.


§ 59 Absatz 6


6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Ertrags oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 55 und 59 in kausalem Zusammenhang stehen.


§ 59 bis 8. Altrechtliche Beteiligungen


1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 59 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.


2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Ertragssteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.


3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die weder unter das Holding- noch Domizilprivileg gemäss § 63 beziehungsweise § 64 fällt, eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Ertragssteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reinertrag gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligung übertragen wurde, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.


§ 61 2. Verdecktes Eigenkapital


Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen von ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach § 60 steuerbare Eigenkapital um jenen Teil dieses Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.


§ 63 Absatz 1


1   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuer eine Kapitalsteuer von 0,25 0 / 00 des einbezahlten Kapitals und der offenen Reserven, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.


§ 64 2. Domizilgesellschaften


1   Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer wie folgt:


a. Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 59 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne sind steuerfrei,


b. die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;


c. die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;


d. der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.


2    Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.


§ 67 Absätze 1, 2 und 4


1  Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet.


2  Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.


4  Die Anlagefonds gemäss § 52 Absatz 2 bis unterliegen der Ertragssteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz; der Kapitalsteuer unterliegen sie für den auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil.


§ 68c Absatz 1


1  Bei der Festsetzung der Steuertarife sind die Berufsauslagen (§ 29 Absatz 1 Buchstabe a) und die Versicherungsbeiträge (§ 29 Buchstaben d bis , h und k) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33 Absatz 1 Buchstaben a und c) zu berücksichtigen.


§ 68f Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:


Der Steuerabzug an der Quelle ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.


§ 68o 6a. Rentner aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis


§ 68o Absatz 3


Kapitalleistungen werden gemäss § 68o bis Absatz 3 besteuert.


§ 68o bis 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen


1  Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.


2 Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2.


3  Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1000 Fr.) beträgt


3 % auf den ersten 450 000 Fr.


5,5 % auf den weiteren 375 000 Fr.


9 % auf allen weiteren Beträgen.


§ 68p 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten


Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden hiefür nach den §§ 68a-68h besteuert.


§ 73 Buchstabe a


a. bei Erbvorbezug, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung sowie bei Begründung oder Aufhebung einer ehelichen Gütergemeinschaft;


§ 73 Buchstabe h


h. bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3 (ohne Landwirtschaftsbetriebe), soweit der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb funktionell gleicher Liegenschaften in der Schweiz verwendet wird;


§ 73 Buchstabe i


i. bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb einer selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaft in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften verwendet wird;


§ 75 Absatz 4


4    Bei Veräusserung eines ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes innert 20 Jahren seit der Ersatzbeschaffung wird der gemäss § 73 Buchstabe h, i oder k aufgeschobene Grundstückgewinn nachbesteuert. Die Verjährungsfrist zur Einleitung der Besteuerung im Sinne von § 147 Absatz 1 beginnt mit der Kenntnisnahme der Veräusserung durch die Steuerbehörden zu laufen.


§ 89 3. Verlustverrechnung


1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.


2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.


§ 106 Absatz 3


3    Ergreift der Steuerpflichtige gegen eine amtliche Einschätzung ein Rechtsmittel, so hat er im Rechtsmittelverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Er hat ausserdem die dadurch verursachten Mehrkosten angemessen zu vergüten.


§ 119 IX. Eröffnung der Veranlagung


Die Einschätzung ist dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) zu eröffnen. Diese hat einen Hinweis auf die Abweichungen von der Selbsttaxation sowie eine Belehrung über die Rechtsmittel zu enthalten. Die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuer ist gleichzeitig der Gemeinde zu eröffnen.


§ 122 I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation


1    Der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.


2    Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.


§ 124 Absatz 3


3   Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Auf ein rechtzeitig gestelltes Gesuch hin kann die Frist zur Begründung des Rekurses angemessen verlängert werden.


§ 132


1   Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:


a. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;


b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;


c. wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.


2    Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.


3    Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.


4  Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.


§ 143 VII. Rechen- und Schreibfehler


Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit deren Eröffnung auf Antrag hin oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.


§ 146 X. Nachsteuer


Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.


2   Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.


3    Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.


§ 147 XI. Verjährung


1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.


2   Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.


3   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still


a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;


b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;


c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.


4   Die Verjährung beginnt neu mit


a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;


b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;


c. der Einreichung eines Erlassgesuches;


d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.


A. Steuervergehen


§ 148 I. Steuerbetrug


1   Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht,


wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet,


wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Fr. bestraft.


Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.


§ 149 Absatz 4


4   Wie ein Gehilfe wird bestraft, wer jemanden, der sich eines Steuervergehens im vorstehenden Sinne schuldig gemacht hat, der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht.


§ 149 Absatz 5


5   Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 10 Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt dabei gegenüber jeder der drei genannten Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als 5 Jahre hinausgeschoben werden.


§ 150 Absatz 1


1   Die Steuervergehen nach § 148 werden nach kantonaler Strafprozessordnung (StPO) verfolgt und beurteilt. Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.




B. Verwaltungsstrafrecht


1. Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten


§ 151 I. Steuerhinterziehung


1. Vollendetes Delikt


Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,


wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,


wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.


§ 152 2. Versuchtes Delikt


Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.


§ 153 3. Teilnahme


Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Fr.


§ 154 II. Verletzung von Verfahrenspflichten


Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10 000 Fr. bestraft.


§ 156


aufgehoben


§ 157 V. Besondere Fälle


1. Bei juristischen Personen


1   Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach § 153 bestraft werden.


2   Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen im Sinne von § 153 an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 153 auf die juristische Person anwendbar.


§ 158 2. Beim Nachlassinventar


Wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, für deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10 000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Fr. bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.


§ 159 3. Bei Ehegatten


Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, so wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst.


§ 164 V. Verfahrensnachfolge


Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge. Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.


§ 166 VII. Verfolgungsverjährung


1   Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 2 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 4 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.


2   Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.


3    Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber den in § 153 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie auch gegenüber diesen anderen Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden.


II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.




Liestal,


Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:


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1. GS 25.427, SGS 331