Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025 vom 9. Februar 1999
Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Erster Teil: Ausgangslage
Gestützt auf Art. 42 quinquies der Bundesverfassung wurde das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden nachfolgend Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) genannt erlassen und vom Bundesrat auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt. Dieses Gesetz verpflichtet alle Kantone, ihre Steuergesetze bis spätestens Ende des Jahres 2000 entsprechend anzupassen. Ab dem 1. Januar 2001 finden die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes direkt Anwendung, sofern kantonales Recht diesem Gesetz widerspricht. In einem solchen Fall bestimmt das StHG in Art. 72, dass die Kantonsregierung zum Erlass von erforderlichen vorläufigen Vorschriften zuständig wäre. Obwohl das StHG ursprünglich nur als Rahmen- oder Grundsatzgesetz konzipiert war, ist es doch recht deutlich und sehr detailliert ausgefallen. Verschiedene Bestimmungen sind im Er-gebnis teilweise sogar umstritten, andere wiederum bis heute auslegungsbedürftig geblieben. Völlige Freiräume für die Kantone bestehen insgesamt aber praktisch nur noch im Bereich der Tarife und Sozialabzüge.
Aufgrund dieser Ausgangslage ist der Regierungsrat der Ansicht, nur die absolut zwingenden Anpassungen vorzunehmen, d.h. all jene Bestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes harmonisierungskonform abzuändern oder gar neu einzufügen, die eindeutig dem StHG widersprechen bzw. von diesem gefordert werden. Eine weitergehende Harmonisierung mit den übrigen Kantonen (sog. horizontale Harmonisierung) sowie dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (sog. vertikale Harmonisierung) erscheint dem Regierungsrat vorläufig nicht notwendig. Zudem wird überall dort, wo Ermessensspielräume (z.B. Vermögens- und andere Bewertungen) vorhanden sind, nicht in den bisherigen Zustand eingegriffen, d.h. die alte Regelung gilt unverändert weiter. Solche Spielräume müssten allenfalls durch die Gerichtsinstanzen eingeschränkt werden. Ebenfalls grundsätzlich unberücksichtigt geblieben sind in der hiermit unterbreiteten Vorlage die sog. «Kann»-Vorschriften des StHG, also die fakultativen Bestimmungen, sofern diese nicht schon bereits in unserem Steuergesetz verankert sind. Umstrittene Bestimmungen sind verständlicherweise ebenso nicht umgesetzt worden. Dazu gehört auch das im System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung geltende Zwischenveranlagungsrecht, bei dem an dem bisherigen Zustand vorderhand nichts geändert wurde, weil davon ausgegangen wird, dass auf das Jahr 2001 hin mit aller Wahrscheinlichkeit die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung eingeführt wird. Ebenso wird die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei den juristischen Personen, die obligatorisch eingeführt werden muss, vorliegend nicht behandelt, weil diese ja bereits Gegenstand der Vorlage zur Einführung der einjährigen Veranlagungsperiode (Paket 1) ist.
Speziell berücksichtigt wird in dieser Vorlage eine Gesetzesänderung, die zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Steuerharmonisierung steht, sich aber zwingend aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. April 1998 ergibt. In jenem Verwaltungsgerichtsurteil wurde die bisherige Belastungsrelation bei der Einkommenssteuer zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren in bestimmten Fällen als verfassungswidrig erklärt und ent-schieden, dass der Splitting-Abzug von Fr. 16'000.-, der bisher bei Vorliegen von Erwerbseinkommen beider Ehegatten gewährt wurde, auf Rentenleistungen aus Sozialversicherung (AHV/IV-Renten und BVG-Renten) ausgedehnt werden muss. Im Sinne einer kurzfristigen Lösung soll diesem Urteil durch entsprechende Anpassung von § 8 Abs. 3 StG (Splitting-Abzug) nachgelebt werden. Es versteht sich, dass im Rahmen einer späteren Gesetzesrevision (Paket 3) in diesem Zusammenhang die ganze Familienbesteuerung neu überprüft werden muss.