Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025 vom 9. Februar 1999


Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Fünfter Teil: Finanzielle Auswirkungen und Ausblick auf die dritte Vorlage (Paket 3)

Einige wichtige zwingende Änderungen in der Steuerharmonisierungsvorlage bringen eine Steuermehrbelastung für den Steuerpflichtigen mit sich, was andererseits Steuermehrerträge mit sich bringt.


Die hauptsächlichsten und ins Gewicht fallenden Steuermehrerträge entstehen vor allem durch folgende Änderungen:


- Schärfere Besteuerung der AHV- und IV-Renten


Der bisherige Steuerfreibetrag von Fr. 10'000.- für Ehegatten und Fr. 7'000.- für Einzelrentner fällt weg.


- Wegfall Abzug für Bausparrücklagen


Steuermehrerträge resultieren auch durch die ersatzlose Aufhebung des Abzuges für Bausparrücklagen (derzeit Fr. 11'462. pro Steuerpflichtiger pro Jahr und für Ehegatten das Doppelte, Fr. 22'924.-).


- Wegfall Schulgeldabzug


In der Berechnung zu berücksichtigen ist auch der Wegfall des Schulgeldabzuges von Fr. 4'000.- pro Kind, das in eine Privatschule geschickt wird.


Verschiedene andere Änderungen wirken sich ebenfalls nachteilig für einzelne Steuerpflichtige aus, sind jedoch mengenmässig bezüglich der Steuermehrerträge zu vernachlässigen. Es betrifft dies vor allem den reduzierten Eigenmietwert in den ersten sechs Jahren, den Wegfall des Steuerfreibetrages von Fr. 30'000.- für Eigenleistungen an der privaten Liegenschaft, den Wegfall der 80 %-Besteuerung für Leibrenten, den Wegfall des Abzugs für Taggeldversicherungsprämien.


Der Kinderabzug vom Steuerbetrag von bisher Fr. 400.- muss ersetzt werden durch einen Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen. Der Abzug wurde mit Fr. 5'000.- so festgesetzt, dass auch in den tieferen Einkommensklassen gegenüber dem Status quo praktisch niemand schlechter fährt (vgl. Beilage, Steuerbelastungsunterschiede mit 1 und 2 Kindern). Durch die Progressionswirkung des fixen Kinderabzuges vom steuerbaren Einkommen ergeben sich jedoch in den höheren Einkommensklassen Steuerentlastungen, die zu Steuerausfällen führen.


Zu berücksichtigen sind auch die weiteren Steuerausfälle als Folge des Verwaltungsgerichtsurteils vom 29. April 1998, das zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Steuerharmonisierungsvorlage steht. In jenem Verwaltungsgerichtsurteil wurde die bisherige Belastungsrelation bei der Einkommenssteuer zwischen Ehepaaren und Konkubinatspaaren in bestimmten Fällen als verfassungswidrig erklärt und entschieden, dass der Splittingabzug von Fr. 16'000.- für die Bestimmung des Steuersatzes auf Rentenleistungen aus Sozialversicherung (AHV/IV-Renten und BVG-Renten) ausgedehnt werden muss.




Die Detailberechnungen ergeben folgendes Ergebnis:




Ausblick auf die dritte Vorlage (Paket 3)


In der vorgesehenen dritten Steuergesetz-Vorlage (Paket 3) soll die Verwendung dieses Mehrertrages von rund Fr. 12 Mio. diskutiert werden. Dort werden auch die folgenden Punkte neu geregelt werden, wobei der erste Punkt natürlich Priorität haben wird:


- Verfassungskonforme Familienbesteuerung (Motion vom 3.9.1998/153 und vom 17.3.1993/1236 und Postulat vom 29.5.1995/2611); unter Beizug und anhand des Expertenberichtes des Bundes über dieses Thema;


- Bestehende und neue Sozialabzüge;


- Abzugsfähigkeit von Kosten der externen Kinderbetreuung (Postulat vom 16.2.1995/2454);


- Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen mit Einmalprämie (Postulat vom 9.5.1996/395);


- Ausdehnung der Steuererleichterungen für Neuunternehmen auf 10 Jahre;


- Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen von Unternehmen (Motion vom 29.5.1997/104);


- Möglichkeit der Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Betriebsverlusten.


Die Gesetzesbestimmungen der dritten Vorlage sollen ebenfalls auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt werden.



Fortsetzung


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