1999-25 (3)
Landrat /
Parlament
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Vorlage 1999-025A vom 20. April 1999
Ergänzung der Vorlage 1999/025 aufgrund des inzwischen beschlossenen Stabilisierungsprogrammes 1998 des Bundes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Entwurf Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
(Version vom 12. April 1999)
Die eidgenössischen Räte haben am 19. März 1999 das Stabilisierungsprogramm 1998 beschlossen. In diesem Programm, welches in ein Bundesgesetz gekleidet ist, sind auch steuerliche Bestimmungen enthalten, welche direkt das Steuerharmonisierungsgesetz betreffen. Die darin getroffenen Änderungen müssen per 1. Januar 2001 von allen Kantonen zwingend umgesetzt werden. Deshalb sind verschiedene Ergänzungen oder Abänderungen der Vorlage 1999/025 notwendig.
Im beiliegenden Entwurf zur Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes ( Version vom 12. April 1999 ) sind alle diese Ergänzungen, welche nachfolgend kurz kommentiert werden, berücksichtigt und integriert.
Kurzkommentar zu den geänderten Bestimmungen in der Vorlage 1999/025
Zu § 24 lit. b
Neu wird hier präzisiert, was tatsächlich als Geschäftsvermögen zu behandeln ist, nämlich alle Vermögenswerte, welche ganz oder überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dazu gehören neuerdings auch mindestens 20%ige Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Notwendig ist dabei aber, dass im Zeitpunkt des Erwerbs einer solchen Beteiligung die unmissverständliche Erklärung abgegeben wird, dass diese Beteiligung als Geschäftsvermögen betrachtet und buchmässig auch so behandelt wird (sog. gewillkürtes Geschäftsvermögen).
Diese Präzisierung wurde deswegen notwendig, weil inskünftig der Abzug von privaten Schuldzinsen beschränkt wird, während Schuldzinsen auf Geschäftsschulden weiterhin vollumfänglich abzugsfähig bleiben. Dadurch werden Schuldzinsen auf Fremdmitteln, mit denen der Erwerb einer Beteiligung finanziert wird, zu Schuldzinsen des Geschäftsvermögens (vgl. dazu § 29 lit. b und f).
Zu § 24 lit. e quater
Bei den Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31.12.1998 zum Abschluss gelangen, werden neu die gleichen Voraussetzungen wie bei der direkten Bundessteuer verlangt, damit die Leistung insgesamt steuerfrei bleibt: Auszahlung erst ab einem Alter von 60 Jahren und Mindestlaufzeit der Versicherung von fünf Jahren. Zusätzlich kommt noch als neue Bedingung hinzu, dass die Versicherung vor Vollendung des 66. Altersjahres abgeschlossen worden sein muss. Fehlt eine dieser drei neuen Voraussetzungen, so wird die Differenz zwischen der eingezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungssumme als Vermögensertrag besteuert.
Das Postulat vom 9.5.1996 (1996/79) wird damit erfüllt und kann demzufolge abgeschrieben werden.
Zu § 27
Leibrenten und Verpfründungsleistungen werden neu immer nur zu 40% besteuert. Die bisherige abgestufte Besteuerung nach Selbstfinanzierungsgrad muss also zwingend aufgegeben werden. Vorbehalten bleiben lediglich die Renten aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) der sog. Übergangsgeneration: diese werden immer noch je nach dem Grad der Selbstfinanzierung besteuert, weil ein Teil der Beitragszahlungen früher ja nicht abgezogen werden konnte (§ 27 bis ).
Zu § 28 lit. b
Die Steuerfreiheit der nach dem 31.12.1998 abgeschlossenen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ist neu an gewisse Voraussetzungen gebunden (vgl. dazu § 24).
Zu § 29 lit. b, f und g
Private Schuldzinsen sind nur noch im Umfang des Brutto-Vermögensertrags zuzüglich eines Betrags von Fr. 50'000.- abzugsfähig. Diejenigen Schuldzinsen also, welche betragsmässig über dieser Gesamtsumme zu liegen kommen, werden inskünftig steuerlich nicht mehr zum Abzug zugelassen. Geschäftliche Schuldzinsen bleiben hingegen vollumfänglich abzugsfähig.
Der private Schuldner von Leibrenten kann seine Leistungen nur noch im Umfang von 40% abziehen, weil auf der anderen Seite der Gläubiger der Leibrenten diese Leistungen nur noch zu 40% als Einkommen versteuern muss (vgl. § 27). Davon unberührt bleiben die dauernden Lasten, zu denen auch das Wohnrecht und die Nutzniessung gehören können: Diese bleiben vollumfänglich abzugsfähig - auf der anderen Seite werden sie von der berechtigten Person auch voll versteuert.
Zu § 64 Abs. 1 lit. a
Hier musste noch eine rein redaktionelle Präzisierung ( kursiv ) angebracht werden, dass Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen steuerfrei sind. Dieses Versäumnis wird hiermit behoben.
Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen.
Liestal, 20. April 1999
IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin
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