1999-25 (2)

Landrat / Parlament || Bericht vom 6. Januar 2000 zur Vorlage 1999-025
(inkl. Ergänzungsvorlagen 1999/025A und 1999/025B )


Bericht der Finanzkommission an den Landrat


Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuerern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) (Entwurf) (Kommissionsfassung)
1. Einleitende Bemerkungen

1.1 Ausgangslage Bund


Das seit dem 1.1.1993 geltende Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) des Bundes verpflichtet die Kantone, ihre Steuergesetze bis Ende des Jahres 2000 entsprechend anzupassen. Sollten gewisse Kantone dieser Pflicht nicht nachkommen, so fänden die Vorschriften des StHG direkt Anwendung. Die zwingenden Bestimmungen des StHG werden ab dem 1.1.2001 also in allen Kantonen gelten, unabhängig davon, ob die betreffenden kantonalen Steuergesetze angepasst worden sind oder nicht!


Zweifellos stellt es die elegantere Lösung dar, wenn ein Kanton sein Steuergesetz rechtzeitig und in eigener Kompetenz anpasst und nicht das Risiko eingeht, dass ab dem 1.1.2001 von oben her diktierte vorläufige Vorschriften angewendet werden müssten.




1.2 Ausgangslage Kanton


Mit dem Übergang zur einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung per 1.1.2001, die für juristische Personen gemäss StHG obligatorisch ist, wurde in unserem Kanton ein erster Teil der Harmonisierungsbestrebungen bereits rechtskräftig umgesetzt (Steuerpaket 1).


Mit der Vorlage 1999/025 (Steuerpaket 2) sollen nun die restlichen zwingenden Anpassungen an das StHG vorgenommen werden. Der Regierungsrat sieht hingegen insbesondere dort keine Änderungen vor, wo das StHG


- Ermessensspielräume offen lässt. (Der bisherige Zustand bleibt in solchen Fällen unverändert.)


- Kann-Vorschriften enthält. (Solche werden nicht umgesetzt.)


Eine Ausnahme stellt die Neuregelung betreffend Teilsplitting bei Renteneinkommen dar, die nichts mit der Harmonisierungsgesetzgebung zu tun hat, die aber aufgrund eines entsprechenden Verwaltungsgerichtsurteiles notwendig geworden und in der Praxis bereits in Kraft ist.




1.3 Inhalt der Vorlage


Aufgrund des StHG sind im kantonalen Steuergesetz über 60 zwingende Anpassungen vorzunehmen. Die wichtigsten sind auf den Seiten 3 und 4 der Regierungsvorlage aufgeführt.


Auf einige der Änderungen wird unter Ziffer 3 dieses Berichts näher eingegangen.




2. Kommissionsberatung


2.1 Einleitung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an verschiedenen Sitzungen zwischen dem 17.3.1999 und dem 20.10.1999 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle, Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung, und Marcel Kühne, Leiter des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung.




2.2 Entwicklungen während der Beratungszeit


Während der Beratung der Vorlage in der Kommission ist das Bundesparlament nicht untätig geblieben und hat verschiedene Änderungen des StHG beschlossen. Diese müssen vom Kanton natürlich nachvollzogen werden. Zu diesem Zweck unterbreitete der Regierungsrat im Verlaufe der Kommissionsberatungen noch die Vorlagen 1999/025A und 1999/025B. Diese sind im vorliegenden Bericht integriert.


Es ist zudem nicht auszuschliessen bzw. wahrscheinlich, dass Bundes-Bern in naher Zukunft weitere Änderungen des StHG beschliessen wird. Sollte sich daraus Anpassungsbedarf für den Kanton ergeben, so müsste die entsprechende Umsetzung mit weiteren Zusatzvorlagen erfolgen.




2.3 Eintretensdebatte


Grundsätzlich ist die Kommission mit dem Vorgehen des Regierungsrates einverstanden, die mit der Vorlage 1999/025 nur die zwingend notwendigen Änderungen vornehmen will. Allfällige weitere - fakultative - Revisionspunkte werden in einem Steuerpaket 3 vorgelegt.


Die vorgesehen zwingenden Änderungen haben einen Netto-Mehrertrag von rund Fr. 12 Mio zur Folge. Gemäss Regierungsvorlage soll über eine allfällige "Verteilung" dieses Mehrertrages im Steuerpaket 3 diskutiert werden. Dieser Meinung schliesst sich auch die Kommission an. In diesem Zusammenhang erachtet es die Kommission aber als sinnvoll, dass die Beratung des vorliegenden Geschäfts im Landrat erst erfolgt, wenn der Inhalt der Steuervorlage 3 bekannt ist. Dies bedeutet konkret, dass die Beratung der Vorlage 1999/025 im Landrat gemäss dem Willen der Kommission erst stattfinden soll, nachdem der Regierungsrat dem Landrat die Vorlage zum Steuerpaket 3 unterbreitet hat . Es ist im Übrigen vorgesehen, dass die Änderungen des Steuerpakets 3 ebenfalls per 1.1.2001 in Kraft treten.


In der Eintretensdebatte zur Vorlage 1999/025 wird vor allem bedauert, dass gewisse Regelungen des Baselbieter Steuergesetzes - wie die Freibeträge bei den AHV/IV-Renten, der Schulgeldabzug, das Bausparen oder das System des Kinderabzugs - wegfallen müssen. Auch gibt es Stimmen, die als Folge der Harmonisierung eine Abnahme des kantonalen Steuerwettbewerbes befürchten. Andere meinen hingegen, dass dieser Wettbewerb auch ruinöse Folgen zeitigen kann und die Kantone, wenn schon, über ihr Leistungsangebot miteinander konkurrieren sollen.


Zusammenfassend ist sich die Kommission aber im Klaren darüber, dass unter den gegebenen Voraussetzungen kaum ein Handlungsspielraum besteht. Sie spricht sich denn auch einstimmig für Eintreten auf die Vorlage aus.




2.4 Änderungsantrag der Finanzkommission


Da - wie bereits erwähnt - bei den zur Diskussion stehenden Gesetzesänderungen kaum ein Spielraum besteht, liegen mit Ausnahme einer redaktionellen Anpassung keine Änderungsanträge der Finanzkommission vor.


Der Änderungsantrag ist in Ziffer 3.11. erläutert.




2.5 Ausblick


Im Verlaufe der Beratungen der Vorlage 1999/025 kristallisierte sich heraus, dass im Steuerpaket 3 vor allem Verbesserungen bei der Familienbesteuerung erreicht werden sollen. In einem späteren Steuerpaket wird das Schwergewicht auf verfahrenstechnischen Fragen (Abläufe und Arbeitsteilung zwischen Kanton und Gemeinden usw.) liegen.




3. Erläuterungen zu Änderungen


3.1 Einleitung


Nachfolgend finden sich Zusatzbemerkungen zu einigen der wichtigen Änderungen. Sie sind in erster Linie in der Reihenfolge des Zeitpunktes der entsprechenden Vorlagen und in zweiter Linie in der Reihenfolge ihres Auftretens im Gesetzestext aufgeführt.




3.2 Teilsplitting auf Renteneinkommen (§ 8)


Gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 29.4.1998 wird bereits seit diesem Zeitpunkt der Teilsplitting-Abzug auch auf Renteneinkommen der Sozialversicherung ausgedehnt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diesem Urteil nun auch im Gesetzestext Rechnung getragen. Für den Kanton hat diese Änderung Mindereinnahmen von rund Fr. 12 Mio zur Folge.




3.3 Eigenleistungen an Privatliegenschaften (§ 23)


Eigenleistungen an Liegenschaften bis zum Betrag von Fr. 30'000.- sind nicht mehr wie bisher steuerbefreit.




3.4 Teilweise selbst finanzierte Renten (§ 27)


Die nur 80-%-ige Besteuerung von teilweise selbst finanzierten Renten fällt weg. Nur noch die vollständige Selbstfinanzierung wird privilegiert behandelt. Immerhin gilt diese Änderung nicht für BVG-Renten der Übergangsgeneration, also jene Steuerpflichtigen, die vor dem 1.1.2002 ins Rentenalter übertreten.




3.5 Freibeträge auf AHV/IV-Renten (§ 27)


Die Freibeträge von Fr. 7'000.- bzw. Fr. 10'000.- für AHV/IV-Renten fallen ersatzlos weg. Davon sind gemäss Schätzungen des Regierungsrates rund 35'000 Steuerpflichtige betroffen. Für den Kanton resultieren daraus rund Fr. 32 Mio Mehreinnahmen.




3.6 Abzug für Schulgelder (§ 29)


Der bisherige Abzug für Schulgelder ist nicht mehr zulässig. Dies hat für den Kanton Mehreinnahmen von rund Fr. 1 Mio zur Folge.




3.7 Bausparrücklagen (§ 29 bis )


Der bisherige Abzug für das Bausparen ist harmonisierungswidrig und somit nicht mehr zulässig. Sein Wegfall bringt dem Kanton Mehreinnahmen von rund Fr. 4 Mio.


Im verbleibenden Abs. 1 macht der Kanton von seiner Kompetenz Gebrauch, die Übergangsfrist für die Mittelverwendung festzulegen. Mit 12 Jahren (seit der ersten Einzahlung) wurde auf die bisherige Bestimmung abgestellt, die ermöglichte, 10 Jahre zu sparen und dann noch 2 Jahre mit der Verwendung dieser Mittel zuzuwarten.




3.8 Kinderabzug (§ 33 und § 34)


Der bisherige Kinderabzug von Fr. 400.- vom Steuerbetrag wird durch das StHG nicht mehr zugelassen. Er muss als Abzug vom steuerbaren Einkommen ausgestaltet werden. Obwohl er damit als "Sozialabzug" gemäss StHG gilt, entfällt in Wirklichkeit die soziale Wirkung, indem mit dem bisherigen System tiefere Einkommen prozentual stärker entlastet wurden. Der Betrag von Fr. 5'000.- vom steuerbaren Einkommen wurde so festgelegt, dass die tieferen Einkommensklassen nicht schlechter fahren als bisher. Die aus diesem Systemwechsel für den Kanton resultierenden Mindereinnahmen von Fr. 13 Mio ergeben sich somit vor allem dank der Besserstellung höherer Einkommensklassen.




3.9 Stabilisierungsprogramm Bund (diverse §§)


Das am 19.3.1999 von den eidgenössischen Räten beschlossene Stabilisierungsprogramm des Bundes enthält auch steuerliche Bestimmungen, die das StHG betreffen und von den Kantonen per 1.1.2001 umgesetzt sein müssen.


Die notwendigen Änderungen des kantonalen Steuergesetzes sowie die entsprechenden Erläuterungen gehen aus der Regierungsvorlage 1999/025A hervor.




3.10 Steuerpflicht bei Kantonswechsel (§ 11)


Bei einem Kantonswechsel erfolgt aufgrund der heutigen Bestimmungen die Besteuerung der ganzen einjährigen Steuerperiode in demjenigen Kanton, in dem der Wohnsitz zu Beginn der Steuerperiode liegt. Aus Praktikabilitätsgründen und auf Empfehlung der Konferenz staatlicher Steuerbeamter wird dies nun geändert. Neu ist derjenige Kanton für die Besteuerung zuständig, in welchem der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode liegt.


Diese Praxisänderung erfordert im kantonalen Steuergesetz in § 11 einen Hinweis auf das StHG des Bundes.


Die notwendige Änderung des kantonalen Steuergesetzes sowie weitere Erläuterungen gehen aus der Regierungsvorlage 1999/025B hervor.




3.11 Steuerpflicht bei Gemeindewechsel (§ 11)


Sinnvollerweise soll die in Ziffer 3.10. erwähnte Praxisänderung auch beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons vorgenommen werden, obwohl dies vom StHG nicht vorgeschrieben ist. In § 11 des kantonalen Steuergesetzes ist deshalb eine entsprechende Ergänzung nötig. Gemäss Regierungsvorlage 1999/025B erfolgt diese in Form eines Zusatzes in § 11 Abs. 4.


Aus Sicht der Finanzkommission sollte diese Ergänzung redaktionell etwas klarer formuliert werden. Die Finanzkommission beantragt deshalb folgendes zu § 11:


4 Die Folgen ... bestimmt.
(Der letzte Satz gemäss Regierungsvorlage ist zu streichen .)


5 Die Regelung gemäss Absatz 4 gilt bei Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes innerhalb des Kantons auch für das interkommunale Verhältnis.


(Der Absatz 5 gemäss Regierungsvorlage wird neu zu Absatz 6 .)




4. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat, den Änderungen des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7.2.1974 gemäss Beilage zuzustimmen.


(Die Zustimmung zu den Änderungen gemäss den Vorlagen 1999/025 und 1999/025A erfolgte mit 11 : 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Jene zu den Änderungen gemäss der Vorlage 1999/025B mit 12 : 0 Stimmen.)


Namens der Finanzkommission
der Präsident: Roland Laube


Gelterkinden, den 6. Januar 2000


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