1999-25 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1999-025B vom 14. September 1999


Ergänzung II der Vorlage 1999/025 aufgrund der zukünftigen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes betreffend Wechsel der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Entwurf Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
Version vom 14. September 1999

Den Eidgenössischen Räten wird demnächst wieder eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Änderung betrifft die Artikel 22 und 68 StHG, welche den Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz behandeln ( Interkantonales Verhältnis ). Aufgrund der aktuell noch geltenden Bestimmungen ist derjenige Kanton zur Besteuerung der ganzen einjährigen Steuerperiode befugt, in dem der Wohnsitz bzw. Sitz zu Beginn der Steuerperiode liegt (also der Wegzugskanton ). Bei den neu vorgeschlagenen Bestimmungen wird aber aus Praktikabilitätsüberlegungen und auf gesamtschweizerische Empfehlung der Konferenz staatlicher Steuerbeamter hin das Besteuerungssystem umgedreht: Neu soll derjenige Kanton zur Besteuerung zuständig sein, in welchem der Wohnsitz bzw. Sitz am Ende der Steuerperiode liegt (also der Zuzugskanton ). Das Prinzip der ganzjährigen Besteuerungshoheit im System der Gegenwartsbesteuerung wird aber nicht verändert - nur die Steuerhoheit wird verschoben. Das gleiche Prinzip soll auch innerhalb des Kantons unter den Gemeinden, also im interkommunalen Verhältnis gelten: Besteuerungshoheit für das ganze Steuerjahr soll neu immer die Zuzugsgemeinde haben.


Bei der Quellensteuer hingegen soll wie bisher nicht auf ganzjährige Verhältnisse abgestellt werden: wegen dem Quellensteuerabzug sollen hier die monatlichen Verhältnisse für die Steuerhoheit massgebend sein. Damit wird im Bereich der Quellensteuer der altbekannte pro rata Anspruch des Kantons weitergeführt. Dies geschieht auf Empfehlung der Konferenz stattlicher Steuerbeamter hin, damit gesamtschweizerisch eine Vereinheitlichung gewährleistet ist.


Die von den Eidg. Räten noch zu beschliessenden Änderungen müssen aller Voraussicht nach ebenfalls per 1. Januar 2001 von allen Kantonen zwingend umgesetzt werden. Es ist schon jetzt eine Abänderung der Vorlage 1999/025 notwendig, damit der zeitliche Rahmen eingehalten werden kann. Wie allen Kantonalen Steuerverwaltungen vom Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter empfohlen wird, soll die geänderte Bestimmung (§ 11 StG) direkt auf die (zukünftige) Regelung des Bundes verweisen. Der beiliegende Entwurf zur Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes betrifft deshalb allein den § 11, welcher in die Vorlage integriert werden muss.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen.


Liestal, 14. September 1999


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin


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