1999-25

Landrat / Parlament || Vorlage 1999-025C vom 25. Januar 2000


Ergänzung III der Vorlage 1999/025 aufgrund der zukünftigen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes betreffend der Einführung von steuerbegünstigtem Bausparen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Entwurf Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
Version vom 25. Januar 2000

Wiedereinführung der Bausparrücklagen, Abzüge und Besteuerung gemäss
§ 29 bis des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974


1. Ausgangslage


In der Vorlage 1999/025 (Paket 2) wurde dem Landrat ursprünglich vorgeschlagen, den heute geltenden § 29 bis StG betreffend Bausparrücklagen aus dem Steuer- und Finanzgesetz zu streichen. Dies war notwendig, weil das Steuerharmonisierungsgesetz die steuerliche Begünstigung des Bausparens bis anhin nicht vorsah. Folglich war der vorgenannte Paragraph nicht mehr StHG-konform und somit bundesrechtswidrig, weshalb er aufgehoben werden musste.


In der Zwischenzeit wurde von Nationalrat Hans Rudolf Gysin eine Initiative betreffend steuerbegünstigtem Bausparen eingereicht. Den eidgenössischen Räten wird deshalb erneut und kurzfristig eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Änderung betrifft diejenigen Bestimmungen, welche die zulässigen Abzüge und die Besteuerung behandeln. Neu soll also auch auf Bundesebene das Bausparen in den Kantonen steuerlich begünstigt werden. Somit wird es in unserem Kanton weiterhin möglich sein, Bauspareinlagen von den steuerbaren Einkünften abzuziehen. Der Kanton Basel-Landschaft war der erste und bisher einzige Kanton, der eine solche Art von Wohneigentumsförderung mit steuerlichem Anreiz gekannt hat.


Diese Änderung des StHG macht es notwendig, das Steuergesetz bzw. die Vorlage 1999/025 (Paket 2) erneut anzupassen. Deshalb betrifft der beiliegende Entwurf zur Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes zur Hauptsache den § 29 bis StG. Die Bestimmung in § 198, einer Übergangsordnung für den Wechsel zur einjährigen Steuerveranlagung, ist ebenfalls noch zu ergänzen. Bausparrücklagen in den Jahren 1999 und 2000 sollen trotz der Bemessungslücke steuerlich zum Abzug gebracht werden können, indem sie wie alle anderen in dieser Bestimmung genannten ausserordentlichen Aufwendungen im Durchschnitt auf die Steuerjahre 2001 und 2002 vorgetragen werden können.


Diverse politische Vorstösse, die sich insgesamt auf in der Vorlage 1999/025 berücksichtigte Anliegen beziehen und dort speziell erwähnt werden, können abgeschrieben werden.




2. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 07. Februar 1974 gemäss beiliegendem Entwurf zuzustimmen.


Folgende landrätlichen Vorstösse sind abzuschreiben:


Postulat vom 23.1.1997 ( 1996/256 ) Änderung der Kinderalimenten-Besteuerung


Postulat vom 9.5.1996 ( 1996/079 ) Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie




Liestal, 25. Januar 2000


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin


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