Geschäftsreglement für die Basellandschaftliche Kantonalbank

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-024 vom 2. Februar 1999


Geschäftsreglement für die Basellandschaftliche Kantonalbank


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





vom 14. Dezember 1998

Der Bankrat der Basellandschaftlichen Kantonalbank, gestützt auf §§ 8 und 15 des Gesetzes vom 17. Juni 1957 über die Kantonalbank, beschliesst:

I Allgemeines
1 Zweck und Geltungsbereich

Das Führen der Bank setzt auf allen Stufen ein weit gefasstes Verständnis von Führung als Zielsetzungsprozess, Kommunikation, Motivation, Kontrolle und Steuerung voraus. In diesem Sinne regelt dieses Geschäftsreglement die Kompetenzen, Aufgaben und Befugnisse der folgenden Organe und Gremien und ihrer vorsitzenden Personen (1) :
a. Bankrat (BR),
b. Bankausschuss (BA),
c. Geschäftsleitung (GL),
soweit diese nicht zwingend durch kantonale oder eidgenössische Bestimmungen geregelt sind.

2 Zeichnungsberechtigung
1 Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung in der Kompetenzordnung. Dabei gilt grundsätzlich das Zeichnungsrecht kollektiv zu Zweien.
2 Für Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gilt eine besondere Regelung, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben wird.

II Geschäftstätigkeit und Geschäftskreis
3 Geschäftstätigkeit

Zur Geschäftstätigkeit gemäss § 1 des Kantonalbankgesetzes gehören
a. Zinsengeschäft,
b. indifferentes Bankgeschäft,
c. Funktion als kantonale Depositenstelle und als Agentur der Schweizerischen Nationalbank,
d. treuhänderische Tätigkeit für den Kanton und die Gemeinden.

4 Das Zinsengeschäft
1 Das Zinsengeschäft umfasst die Ausleihung und Entgegennahme von Geldern in allen banküblichen Formen.
2 Über die Gewährung von Krediten entscheiden die in der vom Bankrat erlassenen Kompetenzordnung mit den jeweiligen Limiten bezeichneten Instanzen.

5 Das indifferente Bankgeschäft
1 Das indifferente Geschäft umfasst alle mit der Anlageberatung, Vermögensverwaltung und dem Effektenhandel zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen.
2 Die Bank handelt für Kunden oder auf eigene Rechnung mit allen Arten von Effekten und Wertrechten sowie mit Devisen, Derivaten, ausländischen Banknoten und Edelmetallen.
3 Für die Vermögensverwaltung und den Handel sind die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweils gültigen Standesregeln massgebend.
4 Zum indifferenten Bankgeschäft gehören ferner alle übrigen banküblichen Geschäfte und Dienstleistungen, insbesondere
a. umfassende Finanzberatung,
b. Verwaltung und Aufbewahrung von Wertpapieren und Wertgegenständen, das Einlösen von Coupons sowie die Vermietung von Schrankfächern,
c. Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Privat- und Firmenkundschaft einschliesslich Akkreditive und Dokumentarinkasso,
d. Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen,
e. Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks,
f. Ausführen von oder Beteiligen an Forfaitierungs-, Leasing-, Factoring- und Syndikatsgeschäften,
g. Treuhandgeschäfte.

6 Kantonale Depositenstelle und Agentur der Schweizerischen Nationalbank
1 Die Kantonalbank wirkt als kantonale Depositenstelle für kantonale Amtsstellen (SchKG 24, EG ZGB 52) und bei der Gründung von Aktiengesellschaften (OR 633/III).
2 Sie führt die Agentur der Schweizerischen Nationalbank und besorgt deren Korrespondenzdienst im Kanton.

7 Treuhänderische Tätigkeit für den Kanton und die Gemeinden
Die Bank ist ermächtigt, zur Wahrung der Interessen von Kanton und Gemeinden auf Ersuchen des Kantons beziehungsweise einer Gemeinde Grundeigentum zu kaufen und zu verkaufen. Sie nimmt bei diesen Geschäften lediglich die Stellung eines Treuhänders ein; Nutzen und Lasten trägt der Kanton beziehungsweise die Gemeinde.

8 Geschäftskreis
Der geografische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich hauptsächlich auf die Nordwestschweiz. Die Bank kann ihre Geschäfte im Rahmen der Bestimmungen von § 5 des Kantonalbankgesetzes auch in anderen Kantonen und im Ausland anbieten und betreiben.

III Bankrat und Bankausschuss
9 Aufgaben des Bankrats

1 Der Bankrat ist das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle. Er hat folgende unentziehbare und unübertragbare Aufgaben:
a. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bankrates, Bestimmung des Protokollführers,
b. Wahl und Konstituierung des Bankausschusses,
c. Festlegung der Organisation und der Kompetenzordnung,
d. Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Erteilung der entsprechenden Zeichnungsberechtigungen,
e. Aufsicht über die Geschäftsleitung,
f. Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung der Zwischenbilanzen,
g. Antrag an den Regierungsrat über die Wahl der bankengesetzlichen Revisionsstelle,
h. Behandlung der Berichte der bankengesetzlichen Revisionsstelle,
i. Wahl des Leiters der Internen Revision (Chefinspektor) und Behandlung der Berichte der Internen Revision,
j. Festlegen der Entschädigung der Bankratsmitglieder.
2 Neben diesen unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben entscheidet der Bankrat über die ihm gemäss Kompetenzordnung vorbehaltenen Geschäfte.

10 Sitzungen des Bankrats
1 Der Bankrat tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal pro Monat; ausserdem auf Verlangen dreier Mitglieder, der Geschäftsleitung oder der Revisionsstelle. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
3 Wahlen erfolgen geheim, wenn der Bankrat nicht durch Mehrheitsbeschluss anders bestimmt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los.
4 Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste verzeichnet sind, kann erst nach Prüfung und Berichterstattung durch den Ausschuss beschlossen werden.

11 Aufgaben des Bankausschusses
1 Der Bankausschuss hat alle an den Bankrat gelangenden Geschäfte vorzubereiten.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Festlegen der allgemeinen Bankstrategie zu Handen des Bankrats;
b. Allgemeine Überwachung der Geschäftsführung auf der ganzen Bank, namentlich
- Behandlung der Jahres-, Halbjahres- und Mittelflussrechnung zu Handen
des Bankrates,
- Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften,
- Überwachung der Ertrags- und Risikolage der Bank;
- Einhaltung der Gesetze, Reglemente und Weisungen,
c. Festlegung des Prüfungsprogramms der Internen Revision (Inspektorat),
d. Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Revision (Inspektorat),
e. die Bewilligung von Organgeschäften, vor allem von Krediten an Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung,
f. Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsleitung,
g. Entscheid über Geschäfte, die nicht durch das Gesetz oder dieses Reglement einem anderen Kompetenzträger zugewiesen sind. Ausserdem entscheidet der Bankausschuss über die ihm gemäss Kompetenzordnung vorbehaltenen Geschäfte.

12 Sitzungen des Bankausschusses
1 Der Bankausschuss versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Geschäftsleitung, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel einmal pro Woche.
2 Für die gültige Beschlussfassung ist die Anwesenheit dreier Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Der Präsident stimmt mit.
3 Die Geschäfte können auch auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
4 Über die Darlehens- und Kreditgeschäfte wird eine Beschlussbuch geführt, über die übrigen Verhandlungen ein kurzes Protokoll.
5 Dringende Geschäfte, die in der Kompetenz des Bankrats liegen, und die keine ausserordentlichen Aspekte hinsichtlich Art, Risiko, Konditionen oder Laufzeit aufweisen, dürfen vom Bankausschuss in Verbindung mit der Geschäftsleitung beschlossen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Bankrat werde ihnen zustimmen. Der Beschluss muss dem Bankrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden.

13 Bankpräsident
Dringende Geschäfte, die in der Kompetenz des Bankausschusses liegen, und die keine ausserordentlichen Aspekte hinsichtlich Art, Risiko, Konditionen oder Laufzeit aufweisen, dürfen vom Bankpräsidenten in Verbindung mit der Geschäftsleitung beschlossen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, der Bankausschuss werde ihnen zustimmen. Der Beschluss muss dem Bankausschuss in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden.

IV Geschäftsleitung
14 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist zuständig und verantwortlich für die sichere, erfolgsorientierte und zukunftsgerichtete Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der vom Bankrat erlassenen Kompetenzordnung, Reglemente und Weisungen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation,
b. Aufbau eines wirkungsvollen Internen Kontrollsystems,
c. Erlass und Umsetzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
d. Steuerung von Risiko und Ertrag,
e. die Meldung der Grossrisiken gemäss Art. 21 der Bankenverordnung an den Bankrat und an die bankengesetzliche Revisionsstelle,
f. Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Revision (Inspektorat) und der bankengesetzlichen Revisionsstelle,
g. Vorbereitung der Geschäfte und Angelegenheiten des Bankausschusses und des Bankrats. Geschäfte, die gemäss Kompetenzordnung in die Zuständigkeit des Bankausschusses oder des Bankrats fallen, hat die Geschäftsleitung mit einem begründeten Antrag vorzubereiten.

15 Präsident der Geschäftsleitung
1 Der Präsident der Geschäftsleitung wird durch den Bankrat bestimmt.
2 Er ist im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzen und Strategien für die Führung der Bank und die Koordination der Geschäftsbereiche verantwortlich. Dabei ist er speziell für die Einhaltung der formulierten Risikopolitik sowie die effiziente Handhabung des Internen Kontrollsystems (IKS) zuständig.
3 Der Präsident der Geschäftsleitung führt im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Organisation einen eigenen Geschäftsbereich.

16 Mitglieder der Geschäftsleitung
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung und Strategien für die Führung ihres Geschäftsbereichs verantwortlich.

17 Sitzungen der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung versammelt sich in der Regel wöchentlich zu einer Sitzung. Der Präsident der Geschäftsleitung legt die Traktanden fest und leitet die Sitzung.
2 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3 Über die Sitzungen der Geschäftsleitung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Es wird dem Bankausschuss zur Kenntnisnahme zugestellt.
4 Dringende Geschäfte, die in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen, und die keine ausserordentlichen Aspekte hinsichtlich Art, Risiko, Konditionen oder Laufzeit aufweisen, dürfen vom Präsidenten der Geschäftsleitung beschlossen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, die Geschäftsleitung werde ihnen zustimmen. Der Beschluss muss der Geschäftsleitung in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht werden.

18 Berichterstattung durch die Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung orientiert den Bankrat periodisch über die Entwicklung des Geschäftsgangs, der Ertragslage, die Risikoexposition sowie über den Stand der Verwirklichung von Projekten gemäss der Planung und Strategie der Bank.
2 Ausserordentliche Geschäftsvorfälle und Vorkommnisse sind dem Bankrat über den Präsidenten oder den Vizepräsidenten auf dem Zirkulationsweg unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

V Führungsstufen
19 Bereichsleitung

1 Die Führung eines Geschäftsbereichs obliegt einem Mitglied der Geschäftsleitung.
2 Der Leiter eines Geschäftsbereichs ist verantwortlich für die Führung der ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten. Er/sie ist in seinem/ihrem Bereich verantwortlich für eine wirkungsvolle Aufbau, Ablauf- und Kontrollorganisation und erlässt die entsprechenden Weisungen.
3 Jeder Leiter eines Geschäftsbereichs orientiert an den Sitzungen der Geschäftsleitung über den Geschäftsgang sowie über die wesentlichen Geschäftsvorfälle und andere wichtige Angelegenheiten und ausserordentliche Ereignisse in seinem/ihrem Bereich.

20 Führungsstufen
1 Die Organisation der Bank gliedert sich in folgende Führungsstufen
a. Ressorts, Gruppen und Teams, die einem Leiter eines Geschäftsbereichs direkt unterstellt sind,
b. Gruppen und Teams, die einem Kadermitarbeiter direkt unterstellt sind,
2 Die hierarchische Stellung umfasst die folgenden vier Ebenen,
a. Mitglieder der Geschäftsleitung,
b. Mitglieder der Direktion,
c. Mitglieder des Kaders,
d. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

VI Verhältnis der Organe und Mitarbeiter zur Bank
21 Ausstand

1 Die Mitglieder aller Organe und Instanzen haben sich in den Fällen in Ausstand zu begeben, in denen über Geschäfte beraten und entschieden wird, die ihre eigenen Interessen oder die Interesse einer ihnen nahestehenden Person oder Firma berühren.
2 Im Zweifelsfall entscheidet der Bankrat.

22 Private Bankgeschäfte von Angestellten
1 Der Bankausschuss erlässt eine Weisung über die Abwicklung privater Bankgeschäfte der Angestellten.
23 Geschäfts- und Bankgeheimnis
Die Mitglieder der Organe der Bank und das Personal sind verpflichtet, während ihrer Zugehörigkeit zur Bank und nach ihrem Ausscheiden über alle Verhältnisse der Bank und ihrer Kunden, die während der Dauer ihrer Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangt sind, absolute Verschwiegenheit zu wahren und übergebene Akten zu retournieren.

VII Dotatonskapital, Zertifikatskapital
24 Dotationskapital

1 Die Bank verzinst die Anleihen, die der Kanton zur Beschaffung des Dotationskapitals ausgibt.
2 Sie trägt die Kosten der Rückzahlung und Erneuerung solcher Anleihen.
3 Emissionsverluste oder -gewinne fallen der Bank zu.

25 Zertifikatskapital
Der Bankrat bestimmt den jeweiligen Emissionspreis der Zertifikate und die jährliche Ausschüttung auf das Zertifikatskapital.

VIII Schlussbestimmungen
26 Inkrafttreten und Ersetzen bisherigen Rechts

Dieses Geschäftsreglement tritt am .......... in Kraft. Es ersetzt das Geschäftsreglement vom 15. November 1957 (revidiert am 9. April 1985).


Liestal, 14. Dezember 1998

Im Namen des Bankrates:
W. Degen, Präsident des Bankrates

Im Namen der Geschäftsleitung:
P. Nyffeler, Präsident der Geschäftsleitung

Die Eidgenössische Bankenkommission hat das vorliegende Geschäftsreglement mit Verfügung vom 1. Februar 1999 genehmigt.

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft hat das vorstehende Geschäftsreglementeglement in seiner Sitzung vom .......... genehmigt.



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Fussnoten:


1 ) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten immer für beide Geschlechter.