1999-24

Landrat / Parlament || Vorlage 1999-024 vom 2. Februar 1999


Geschäftsreglement des Bankrats der Basellandschaftlichen Kantonalbank
(vgl. auch Vorlage 1998-243 : «Teilrevision des Kantonalbankgesetzes»)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Landratsbeschluss (Entwurf)

Geschäftsreglement für die Basellandschaftliche Kantonalbank



Mit der Vorlage 1998-243 ist dem Landrat eine Teilrevision des Kantonalbankgesetzes im Zusammenhang mit der Unterstellung der Kantonalbank unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission vorgeschlagen worden. Letztere hat - wie in der genannten Vorlage beschrieben - dem Ersuchen zugestimmt und in der Unterstellungsverfügung die Kantonalbank angewiesen, «ihre Organisationsgrundlagen und insbesondere ihre Reglemente nach Absprache mit dem Sekretariat der Eidg. Bankenkommission so zu überarbeiten, dass sie Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG (1) entsprechen.»
In der genannten Vorlage 1998-243 ist demzufolge festgehalten worden, dass «bankseitig ... die Organisationsgrundlagen und Reglemente, insbesondere das Geschäftsreglement, anzupassen [sind]. Letzteres wird gemäss geltendem Gesetz vom Bankrat erlassen und ist dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten (2) . Das neue Geschäftsreglement wird dem Landrat als Nachtrag zu dieser Vorlage nach Verabschiedung durch den Bankrat vorgelegt werden.»
Das Reglement ist nun vom Bankrat am 14. Dezember 1998 verabschiedet und dem Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission zur Genehmigung vorgelegt worden. Obwohl diese Genehmigung derzeit noch aussteht, leitet der Regierungsrat den Entwurf an den Landrat weiter, damit dieser im Rahmen der Behandlung der Teilrevision des Kantonalbankgesetzes die vorgesehene Regelung der in § 8 KantonalbankG angesprochenen Einzelheiten2 in seine Erwägungen einbeziehen kann.
Im Interesse der Verfahrensökonomie schlägt der Regierungsrat vor, dass der Landrat das Geschäftsreglement in der vorliegenden Form genehmigt und gleichzeitig die Regierung ermächtigt, von der Eidgenössischen Bankenkommission vorgeschriebene Änderungen und weitere rein redaktionelle Modifikationen vorzunehmen, um damit ein erneute Verhandlung des Landrats über die definitive, sich gegenüber der jetzt vorliegenden nur durch zwingende oder redaktionelle Änderungen unterscheidende Fassung vermeiden zu können.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Geschäftsreglement für die Basellandschaftliche Kantonalbank vom 14. Dezember 1998 gemäss beiliegendem Entwurf zu genehmigen.

Liestal, 2. Februar 1999

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend Genehmigung des Geschäftsreglements für die Basellandschaftliche Kantonalbank vom 14. Dezember 1998
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Kantonalbankgesetzes vom 17. Juni 1957 (3) , beschliesst:

I.
1. Das Geschäftsreglement für die Basellandschaftliche Kantonalbank vom 14. Dezember 1998 wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, vom Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission vorgeschriebene Änderungen im laufenden Verfahren betr. die Genehmigung des Geschäftsreglements und allenfalls weiter notwendig werdende, rein redaktionelle Modifikationen vorzunehmen.

II.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geschäftsreglements legt der Regierungsrat fest.

Liestal,

IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:


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Fussnoten:


1. Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (SR 952.0), Art. 3 Abs. 2 lit. a.:
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. die Bank in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist

2. Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957 [SGS 371, GS 21.222], § 8 («Geschäftsreglement»):
1 Einzelheiten über die Kreditgewährung, die Belehnungsgrundsätze, den Geschäftsbetrieb und die Verwaltung werden im Geschäftsreglement niedergelegt.
2 Dieses Reglement wird vom Bankrat erlassen und bedarf der Genehmigung des Landrates.

3. GS 21.222, SGS 371