1999-22 (1)
Vorlage an den Landrat |
Titel:
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Schriftliche Anfrage von Willi Müller, SD, betreffend steuerliche Begünstigung von Wohneigentum vom 28.1.1999
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vom:
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20. März 2001
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Nr.:
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1999-022
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Am 28. Januar 1999 reichte Landrat Willi Müller eine schriftliche Anfrage betreffend der steuerlichen Begünstigung von Wohneigentum mit folgendem Wortlaut ein:
" Im Abstimmungskampf über die steuerliche Förderung von Wohneigentum (Initiative "Wohneigentum für alle"), wird von verschiedenen Kreisen der Vorwurf erhoben, Wohneigentümer seien heute schon steuerlich bevorteilt. Ein kantonales Initiativkomitee (Initiative "Gerechte Steuern für Mieterinnen und Mieter") spricht sogar von 30 bis 80 Prozent höheren Steuerbelastungen für Mieterinnen und Mieter im Kanton Baselland. Andererseits darf und kann das Wohneigentum nicht nur aus der Sicht der Steuerbelastungen beurteilt, sondern muss auch in einem Gesamtzusammenhang, der finanziellen Vor- und Nachteile, der öffentlichen Abgaben und Regresse beurteilt werden. So der Handänderungssteuern, der Vermögens- und Erbschaftssteuern, dem Vermögensverzehr bei einem Alters- und Pflegeheimaufenthalt, den Vermögenslimiten bei Ergänzungsleistungsansprüchen, den Fürsorgeleistungen wie KVG-Subventionen usw.. Im Sinne einer sachlichen aber auch fairen finanziellen Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern gegenüber den Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern, scheint mir daher eine Auslegeordnung der finanziellen Vor- und Nachteile im Gesamtzusammenhang wichtig.
Ich bitte daher den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1.) In welchem prozentualen Rahmen bewegen sich zur Zeit die Steuerunterschiede im Baselbiet zwischen Wohneigentümern und Mietern?
2.) In welchem Rahmen und Grösse bewegen sich die finanziellen Entlastungen bei den Sozialleistungen der Alters- und Pflegeheime, der Fürsorgeleistungen usw., infolge Vermögensverzehr bei Wohneigentümern / Mietern pro Jahr insgesamt?
3.) In welcher finanzieller Grössenordnung sind die Handänderungs-, Erbschafts- und Vermögenssteuern infolge Wohneigentum im Jahresdurchschnitt zu den Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde zu bilanzieren?
4.) Welche finanziellen Minderausgaben sind im Bereiche der Ergänzungsleistungen wie der KVG-Subventionen infolge Wohneigentum und / oder Vermögen (Vermögensverzehr) pro Jahr im Baselbiet zu verzeichnen?
5.) Wo sieht der Regierungsrat aufgrund der finanziellen Vor- und Nachteile einen entsprechenden Handlungsbedarf?"
Vorbemerkung : Die schriftliche Anfrage datiert vom 28. Januar 1999. Der Regierungsrat beantwortet die schriftlichen Anfragen gemäss § 41 Absatz 3 des Landratsgesetzes innert drei Monaten schriftlich. Die Frist ist versehentlich massiv überschritten, was der Regierungsrat bedauert.
Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:
1. In welchem prozentualen Rahmen bewegen sich zur Zeit die Steuerunterschiede im Baselbiet zwischen Wohneigentümern und Mietern?
Der Wohneigentümer hat bekanntlich den Eigenmietwert zu versteuern. Dieser ist in den meisten Kantonen tiefer angesetzt als der Marktwert, d.h. als der Wert, zu dem die Liegenschaft an Dritte vermietet werden könnte. Die bewusst tiefere Ansetzung hängt mit der geringeren Disponibilität des Liegenschaftseigentums einerseits und dem Gedanken der Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums andererseits zusammen. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verlangt das Bundesgericht, dass der Eigenmietwert, ohne weitere Korrekturmassnahmen für den Mieter, mindestens 60 % des Marktwertes betragen muss. Bei uns ist der Eigenmietwert bekanntlich noch tiefer, er lag bei der seinerzeitigen Auswertung im Jahre 1996 bei ca. 40 % des Marktwertes. Diese Ungleichheit wurde durch den Wohnkostenabzug von Fr. 1'000.- ausgeglichen. Nach den neuesten Erhebungen der Eidg. Steuerverwaltung vom September 2000 über 370 vermietete Objekte beträgt der basellandschaftliche Eigenmietwert heute noch rund 35 % der effektiven Marktmieten. Aufgrund des Vernehmlassungsentwurfs betreffend Erhöhung des Mietkostenabzugs als Gegenvorstand zur Initiative «Gerechte Steuern für Mieterinnen und Mieter» wird deshalb beantragt, den Wohnkostenabzug von Fr. 1'000.- auf Fr. 1'500.- zu erhöhen, damit das Äquivalenzverhältnis zwischen Wohneigentümern und Mietern in steuerlicher Hinsicht wieder hergestellt ist.
2. In welchem Rahmen und Grösse bewegen sich die finanziellen Entlastungen bei den Sozialleistungen der Alters- und Pflegeheime, der Fürsorgeleistungen usw. infolge Vermögensverzehr bei Wohneigentümern / Mietern pro Jahr insgesamt?
Eine solche Zahl kann nicht eruiert werden. Bei diesen finanziellen Entlastungen und Sozialleistungen wird auf das steuerbare Einkommen und Vermögen abgestellt. Angaben über die finanziellen Entlastungen bei den Sozialleistungen der Alters- und Pflegeheime, der Fürsorgeleistungen einerseits und dem Vermögensverzehr bei Wohneigentümer und dem Vermögensverzehr bei Mietern durch die Inanspruchnahme von Alters- und Pflegeheimen andererseits haben wir nicht. Damit man diese finanziellen Wechselwirkungen aufzeigen könnte, bräuchte es eine umfangreiche Studie, wo bestimmte Annahmen vorerst genau definiert werden müssten. Diese Frage kann so nicht beantwortet werden.
3. In welcher finanziellen Grössenordnung sind die Handänderungs-, Erbschafts- und Vermögenssteuern infolge Wohneigentums im Jahresdurchschnitt zu den Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde zu bilanzieren?
Diese Frage ist unklar und kann so nicht beantwortet werden. Wir verfügen zwar über das Total der pro Jahr erhobenen Handänderungssteuern. Eine Ausscheidung der Handänderungssteuern nach Wohneigentum oder anderem Grundeigentum (Mietobjekte, Geschäfts- und Industrieliegenschaften) haben wir nicht. Ebenso sind die Erbschafts- und Schenkungs- und die Vermögenssteuern nicht aufgeteilt nach dem Anteil des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, und innerhalb des unbeweglichen Vermögens schon gar nicht nach Wohneigentum und übrigem unbeweglichem Vermögen (vermietete Objekte und Geschäftsliegenschaften). Das Gleiche gilt bezüglich der Einkommenssteuer. Auch hier müssten, um irgendwelche Vergleichszahlen zu eruieren, vorerst die konkreten Rahmenbedingungen festgelegt werden, um nachher die konkreten Fragen anhand einer eingehenden Studie zu analysieren.
4. Welche finanziellen Minderausgaben sind im Bereiche der Ergänzungsleistungen, wie der KVG-Subventionen, infolge Wohneigentums und/oder Vermögens (Vermögensverzehr) pro Jahr im Baselbiet zu verzeichnen?
Darüber haben wir keine Angaben. Die Frage kann so nicht beantwortet werden.
5. Wo sieht der Regierungsrat aufgrund der finanziellen Vor- und Nachteile einen entsprechenden Handlungsbedarf?
Aufgrund der Antwort zu Frage 1 sah sich der Regierungsrat veranlasst, auf dem Wege der Gesetzesrevision den Wohnkostenabzug auf Fr. 1'500.- zu erhöhen, um das Äquivalenzverhältnis zwischen Wohneigentümern und Mietern auf der Basis von 60 % Eigenmietwert wieder herzustellen.
Liestal, 20. März 2001
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Koellreuter
Der Landschreiber: Mundschin
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