1999-13 (1)

Landrat / Parlament || Vorlage 1999-013 vom 20. April 1999


Stellungnahme zur Interpellation Bruno Krähenbühl betreffend Höhe der steuerlichen Vergünstigungen als spezielle Form von Subventionierung vom 14. Januar 1999


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Das basellandschaftliche Steuergesetz kennt verschiedene steuerliche Vergünstigungen, wo durch Steuerverzicht des Staates der Steuerzahler indirekt subventioniert wird. Wenn man unsere nachstehenden Zahlen vergleicht, ist es jedoch nicht vollziehbar, wie der Kanton Genf diese Subventionierungen durch spezielle steuerliche Vergünstigungen auf 1,4 Mrd. Franken pro Jahr beziffern kann.

1. Wie hoch beziffert oder schätzt der Regierungsrat die in Form von steuerlichen Vergünstigungen gewährten Subventionen für das Jahr 1998?


Bei den nachstehenden betragsmässigen steuerlichen Vergünstigungen betrifft dies jeweils die Staatssteuer. Zusätzlich müsste überall die Gemeindesteuer dazugezählt werden. Die unter den Punkten 1.1 bis 1.14 errechneten Steuerausfälle betragen damit pro Jahr 165,4 Mio. Franken.


1.1   Der Bausparabzug des Wohnbausparers


Gemäss § 29bis StG können gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig selbstgenutztes Wohneigentum zu beschaffen, für Alleinstehende im Jahr bis Fr. 11'462.- und Ehegatten das Doppelte, bis Fr. 22'924.-, abgezogen werden. Der Steuerausfall an Staatssteuern beträgt für 1998 4,3 Mio. Franken.


1.2   Schulgeldabzug für den Besuch von Privatschulen während der obligatorischen Schulzeit


Gemäss § 29 Abs. 1 lit. m StG können Schulgelder, die der Steuerpflichtige während der obligatorischen Schulzeit für seine Kinder für den Besuch von Privatschulen entrichtet, bis zum Betrage von Fr. 4'000.- pro Kind abgezogen werden. Der Steuerausfall an Staatssteuern pro 1998 beträgt ca. 1,2 Mio. Franken.


1.3   Abzug für freiwillige Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind


Die im Jahre 1998 geltend gemachten freiwilligen Zuwendungen an diese Institutionen betragen Fr. 21,9 Mio. Franken. Daraus resultiert ein Steuerausfall an Staatssteuern von 3,2 Mio. Franken.


1.4   Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind


Dafür bestehen keine gesicherten Zahlen, da diese Unterstützungsleistungen vom Steuerpflichtigen selbstverständlich nicht deklariert werden.


1.5   Besondere Abzüge für Energiesparmassnahmen


Gemäss § 29 Abs. 2bis StG können Kosten für wertvermehrende, der Energieeinsparung dienende Aufwendungen auf Liegenschaften des Privatvermögens unabhängig vom Gebäudeunterhaltskostenabzug im Umfang eines Drittels abgezogen werden. Die geltend gemachten Energiesparmassnahmen betragen 3,5 Mio. Franken. Daraus resultiert ein Steuerausfall von Fr. 425'000.-.


1.6   Mietkostenabzug


Der Mietkostenabzug von Fr. 1'000.- für den Steuerpflichtigen, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann, stellt ebenfalls eine indirekte Subventionierung des Mieters dar, obwohl dieser Abzug steuerrechtlich gesehen als Ausgleich zum Eigenmietwert eingeführt worden ist. Durch den Mietkostenabzug entsteht bei der Staatssteuer ein Steuerausfall pro 1998 von Fr. 17,1 Mio. Franken.


1.7   Unterstützungsabzug von Fr. 2'000.- für Unterstützung von erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen


Der Steuerausfall pro 1998 für die Staatssteuer beträgt 1,9 Mio. Franken.


1.8   Steuerfeier Teil der AHV-Renten


Bekanntlich kann der AHV- und IV-Rentner im Kanton Basel-Landschaft (bei Ehepaaren) Fr. 10'000.- und bei Alleinstehenden Fr. 7'000.- abziehen. Dies gilt bis zur Steuerharmonsieurungs-Anpassungsgesetzgebung. Diese Abzüge betragen 304,3 Mio. Franken, woraus ein Steuerausfall von 32,9 Mio. Franken resultiert.


1.9    Auch bei den Renten (Pensionsrenten) kennen wir bis zur Harmonisierungs-Anpassungsgesetzgebung steuerliche Vergünstigungen. Diese betragen 185,7 Mio. Franken, was einen Steuerausfall von 22,9 Mio. Franken ergibt.


1.10   Versicherungsprämien


Eine typische steuerliche Vergünstigung sind auch die Abzüge für Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung von Fr. 2'400.- für Verheiratete, Fr. 1'200.- für Ledige und Fr. 200.- für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann. Diese Abzüge betragen 275,65 Mio. Franken und verursachen einen Steuerausfall von Fr. 30,1 Mio. Franken.


1.11   Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)


Die Abzugsberechtigung der Beiträge an die Säule 3a stellt ebenfalls eine indirekte steuerliche Subventionierung dar. Diese Beiträge machen 213,6 Mio. Franken aus und verursachen uns einen Steuerausfall von 28,4 Mio. Franken.


1.12   Kinderabzug


Der Kinderabzug gehört im Steuerrecht zu den typischen Sozialabzügen, die eine gezielte Steuervergünstigung mit sich bringen. Würde er nicht gewährt, ergäbe dies Steuermehrerträge von 23 Mio. Franken pro Jahr.


1.13    In Rechnung zu stellen wäre schliesslich der in den letzten 15 Jahren im schweizerischen Steuerrecht allenthalben eingeführte Doppeltarif für Alleinstehende und für Verheiratete. Würden alle Steuerpflichtigen nach einem Einheitstarif besteuert, wie dies früher der Fall war, ergäbe dies unter bestehendem Steuerrecht ebenfalls zusätzliche Mehreinnahmen. Das gleiche gilt für den Splittingabzug für den zweitverdienenden Ehegatten oder für den Ehegatten, der gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 29. April 1998 Sozialversicherungsrenten bezieht und den Splittingabzug ebenfalls geltend machen kann.


1.14    Im Bereiche der Landwirtschaft sind sämtliche Subventionen in Form von Direktzahlungen steuerpflichtig. Lediglich die Beiträge von Bund und Kantonen für Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben und für Meliorationen sind steuerfrei. Diesbezüglich verfügt die Steuerverwaltung nicht über gesichertes Zahlenmaterial.


2. Wer sind die hauptsächlichsten Begünstigten dieser Art von Subventionierung und auf wie hoch beläuft sich ihr jeweiliger Anteil?


Ist in den Antworten zu Frage 1 bereits vermerkt.


3. Hat der Regierungsrat die Absicht, anlässlich der Revision unseres Steuergesetzes diese Steuervergünstigungen einer Prüfung zu unterziehen?


Der Abzug für Bausparrücklagen, der Schulgeldabzug, der steuerfreie Teil von AHV-/IV-Renten und der Pensionsrenten (teilweise) fallen aufgrund der Steuerharmonisierungs-Anpassungsgesetzgebung (Paket 2) ab 2001 weg. Der Mietkostenabzug ist als Kompensationsmassnahme solange erforderlich, als der Eigenmietwert auf dem heutigen Niveau bleibt. Die übrigen Vergünstigungen entsprechen dem harmonisierten Steuerrecht und können deshalb grundsätzlich nicht geändert werden. Lediglich bei den freiwilligen Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen könnte eine Betragslimite nach oben festgesetzt werden.


4. Ist der lenkende Einfluss des Staates über die Steuergesetzgebung aus der Sicht der Regierung heute noch zeitgemäss? Wäre es nicht sinnvoller, ein eigentliches Subventionsgesetz zu schaffen, um damit die staatlichen Gelder treffsicherer, transparenter und auch wirksamer einsetzen zu können?


Die Steuergesetzgebung, wie sie sich mit der Steuerharmonisierungs-Anpassungsgesetzgebung präsentiert, ist weitgehend eidgenössisches Recht und kann in diesem Sinne nicht geändert werden.




Liestal, 20. April 1999


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


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