Vorlage 1998-148: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-148 vom 25. August 1998


Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Inhaltsübersicht || Gesetzesentwurf



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4. Personelle und finanzielle Auswirkungen


Der vorliegende Entwurf zu einem neuen Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung hat per se keine zusätzlichen direkten personellen und finanziellen Auswirkungen. Diese sind durch die Bundesgesetzgebungen ausgelöst worden, wobei sie im Falle des AVIG vollständig refinanziert werden mit Ausnahme allfälliger Trägerhaftungen sowie der Beiträge an die Jahresmassnahmenplätze. Es ist eine zentrale Aufgabe der vollziehenden Dienststelle (konkret dem KIGA Baselland), dafür besorgt zu sein, dass eine Trägerhaftung möglichst nicht oder nur in geringfügigem Ausmasse entsteht, wie dies bereits seit Jahren bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse der Fall ist (Konto 2223-366.00). Im Falle des AVG-Vollzugs erfolgt demgegenüber keine Refinanzierung aus Bundesquellen. Es ist aber vorerst mit keiner Zunahme der Aufwendungen zu rechnen.


Definitiv hinfällig werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Aufwendungen für eine kantonale Arbeitslosenhilfe. Wie aufgeführt unter den Ziffern 1.3.3 und 2.1.2 ist diese durch das neue Taggeldregime der revidierten Arbeitslosenversicherung inhaltsleer geworden, indem für alle Versicherten nun grundsätzlich bis zu 520 volle Arbeitslosenversicherungs-Taggelder (innert zwei Jahren) zur Auszahlung gelangen können. Doch selbst bei einer allfälligen Verkürzung dieser maximalen Bezugsdauer würde eine reine, bedarfsorientierte Geldleistung als Weiterführung des Arbeitslosenversicherung-Taggeldregimes auf kantonaler Ebene, wie es die Arbeitslosenhilfe war, keinen Sinn mehr ergeben. Das zuvor aufwendig exerzierte Prinzip "Leistung gegen Aktivität statt passivem Bezug" würde dadurch schlichtweg ausgehöhlt. Die nicht mehr durch Arbeitslosenhilfe-Leistungen beanspruchten Mittel sind in den Budgets 1997 - 1999 teilweise für die unter den Ziffern 1.3.3 und 2.1.2. erwähnten Unterstützungsleistungen für ausgesteuerte Personen (ULAP) eingesetzt worden und sollen dies auch bleiben, solange die Verordnung "ULAP" in Kraft bleibt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der kantonale Krisenfonds, aus welchem die Arbeitslosenhilfe bis zu dessen Erschöpfung finanziert wurde, seit 1996 faktisch leer ist.


5. Resultat der Vernehmlassung
5.1 Durchführung der Vernehmlassung


Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 lud die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion die Gemeinden, deren Verbände, die politischen Parteien, verschiedene Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie andere involvierte Organisationen ein, bis Ende April 1998 zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Es nahmen 38 Gemeinden, die Verbände der Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten und der Gemeindeschreiber und Verwalter, 6 Parteien, 1 Organisation der Arbeitgebenden sowie 1 interessierte Organisation ihre Rechte wahr.


5.2 Ergebnis generell


Der Gesetzesentwurf erfuhr in der Vernehmlassung grundsätzlich guten Anklang und breite Zustimmung.


Von Seiten der Gemeinden bzw. ihrer Verbände wurde allerdings mehrheitlich gefordert, dass auf die vorgesehene Möglichkeit der Inpflichtnahme der Gemeinden, eine Mindestanzahl an Stellen zur vorübergehenden Beschäftigung zu schaffen, ersatzlos zu streichen sei. Der Regierungsrat ist dieser Forderung nachgekommen, siehe dazu unter Ziffer 5.3.


Da und dort wurden von politischen Parteien oder Verbänden inhaltliche Ergänzungen gefordert, die sich aber mit der Bundesgesetzgebung nicht "vertragen". Wie bereits angeführt, besteht im Rahmen beider Bundesgesetzgebungen, dem AVIG und dem AVG, eine hohe Regelungsdichte, die keinen Platz lässt für eine eigentliche kantonale Rechtsetzung.


5.3 Ergebnisse schwerpunktmässig


Die Voten der einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden wurden in einer separaten Übersicht zusammengefasst dargestellt. Diese Übersicht zum Vernehmlassungsverfahren liegt der Vorlage bei.


Nachstehend soll auf die wichtigsten Forderungen eingegangen werden:




Erfreut kann zur Kenntnis genommen werden, dass die geplante Verankerung von Unterstützungs-Massnahmen für ausgesteuerte Personen im Sozialhilfegesetz (ehemalige Arbeitslosenhilfe bzw. übergangsweise Lösung "ULAP") auf Zustimmung fiel. Was die Finanzierung solcher Massnahmen im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung anbelangt, ist auf jenes Gesetzeswerk zu verweisen, sie kann nicht Gegenstand dieser Vorlage sein.


Teilweise wird moniert, dass den Gemeinden im Vollzug des AVIG keine eigentliche Aufgabe mehr zukommt ; sie seien zu reinen "Meldestellen" degradiert worden. Es ist leider tatsächlich so, dass die AVIG-Revision, zustandegekommen aufgrund eines "Sozialpartnerkonsenses", den Gemeinden ausser dem Anmeldeverfahren keine andere Aufgabe mehr überlässt. Der Bund bewilligt zudem auch keine weiteren Gemeinde-Anschlüsse mehr an die EDV-Applikation "AVAM". Ein direkter Datenzugriff der Gemeinden auf die Daten der RAV ist deshalb nicht möglich. Um die Gemeinden aber nach wie vor über die wichtigsten Vorgänge der stellensuchenden bzw. arbeitslosen Personen in Kenntnis setzen zu können, erhalten diese jeweils Kopien der wichtigsten Verfügungen der RAV und des KIGA - obwohl hier bereits vereinzelt anderslautende Signale von Gemeinden eintrafen, man möge doch auf zuviel "Papier" verzichten. Diese Unterlagen werden den Gemeindeverwaltungen zugesandt; es ist Sache der Gemeinden, wo nötig die Fürsorgebehörden zu dokumentieren.


Das KIGA hat im übrigen aufgrund entsprechender Vorstösse seitens der Gemeinden Handlungsbedarf erkannt und wird in Zukunft die Zusammenarbeit RAV-Gemeinden intensivieren. Erste dieser nach RAV-Regionen aufgegliederte Zusammenkünfte werden im 3. Quartal 1998 stattfinden.


Die Gemeinden fordern eine stärkere Vertretung innerhalb der Tripartiten Kommission . Das AVIG bestimmt, dass in diese Kommission jeweils in gleicher Anzahl Vertretende der Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden und der Arbeitsmarktbehörde Einsitz zu nehmen haben. Arbeitsmarktbehörde ist das KIGA, deshalb ist es bereits als Entgegenkommen zu werten, dass (nebst den 2 Sitzen für das KIGA) 1 Sitz den politischen Gemeinden eingeräumt wurde. In den Gesetzesentwurf wurde immerhin neu aufgenommen, dass die Gemeinden eine weitere Vertretung delegieren können, dieser aber lediglich beratende Stimme zukommt (wie der Vertretung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse). Die Tripartite Kommission hat im übrigen an ihrer Sitzung im Juni 1998 befunden, dass - entgegen vorgebrachter Kritik einzelner Vernehmlassungsteilnehmenden - der bisherige Sitzungsrhythmus ausreichend sei und im übrigen jederzeit bei Bedarf intensiviert werden könne.


Im Vernehmlassungsentwurf war die Möglichkeit vorgesehen, Gemeinden dazu verpflichten zu können, eine Mindestzahl an Stellen zur vorübergehenden Beschäftigung zu schaffen bzw. im Falle der Nichterfüllung eine Kostenbeteiligung zu verlangen. Im Gegenzug zur breiten Zustimmung, im Rahmen der neuen Sozialhilfegesetzgebung Eingliederungsmassnahmen für unterstützungsberechtigte Personen schaffen zu wollen, verzichtet der Regierungsrat auf die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung.


Aufgenommen wurde der Vorschlag, eine "Sperrfrist" für die Durchführung von vorübergehenden Beschäftigungsmassnahmen innerhalb der kantonalen Verwaltung und den Gemeinden einzuführen, wo kurz vorher ein Stellenabbau stattfand.


Auf eine Verpflichtung, dem KIGA bzw. den RAV offene Stellen zu melden , wurde ganz verzichtet - sie ist ohnehin nicht durchsetzbar, und die offenen Stellen von Kanton und Gemeinden können dem Amtsblatt entnommen werden.


Der Forderung bezüglich Verankerung von Selbsthilfeunternehmen im AVLG muss entgegengehalten werden, dass es aus Gründen der effizienten Mittelverwendung keine generelle, verpflichtende Aufgabe des Kantons sein kann, die Selbsthilfe zu fördern. Einzelfallweise kann dies geschehen, wobei aber andere Finanzierungsquellen (Lotteriefonds) auszuschöpfen sind.


Eine quantitative Wirkungskontrolle bezüglich der Massnahmen der Arbeitslosenversicherung besteht bereits zweifach, indem das KIGA und seine RAV den Leistungsaufträgen des Bundes als auch denjenigen des Kantons untersteht.




6. Schlussfolgerungen des Regierungsrates


Die Vorlage zu einem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung hat in den wesentlichen Grundzügen grosse Zustimmung erfahren und entspricht einem Bedürfnis.


Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass insoweit relativ bald eine Revision dieser Vorlage nötig sein könnte, als auf Bundesebene sehr grundsätzliche Veränderungen des Systems der Arbeitslosenversicherung (Motion Bonny / Ankündigungen des Departementes Couchepin) beschlossen würden. Diese möglichen Entwicklungen wurden nicht übersehen. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass eine neue, aktualisierte Einführungsgesetzgebung im jetzigen Zeitpunkt vonnöten ist, welche der umfassenden Revision der Arbeitslosenversicherung der letzten 3 Jahre Rechnung trägt und Bestrebungen im Rahmen einer neuen Sozialhilfegesetzgebung koordinierend unterstützt.


Den Anliegen der Vernehmlassungsteilnehmenden wurde mit der überarbeiteten Version des AVLG grösstmöglich Folge geleistet. Der Regierungsrat ist überzeugt, dem Landrat eine sowohl inhaltlich als auch im Sinne des "richtigen Zeitpunktes" überzeugende Gesetzesvorlage zu unterbreiten und empfielt deren Annahme.




7. Antrag an den Landrat


Gestützt auf den vorstehenden Bericht beantragt der Regierungsrat dem Landrat:


://: Das Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) sei zu beschliessen.




Liestal, 25. August 1998


Im Namen des Regierungsrates:
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin


Beilagen zur Vorlage:
- Entwurf zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
- Zusammenfassende Voten der einzelnen Vernehmlassungsteilnehmenden


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