Vorlage 1998-148: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-148 vom 25. August 1998


Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)


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3.2 Kapitel B. Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben


3.2.1 Abschnitt I: Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen


zu § 8 Berufsberatung


Während § 7 die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Sinne einer Organisationsbestimmung regelt, legt § 8 klärend fest, welche Dienststelle die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wahrnimmt. Früher war diese Beratung Teil der Aufgaben des KIGA Baselland. Seit dem 1. April 1996 ist diese Tätigkeit in das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung integriert. Der genannte "Zweig" der Berufsberatung ist als Teil der Massnahmen zur Stellenerhaltung bzw. Wiedereingliederung anzusehen, weshalb dieser Paragraph in das Kapitel B aufgenommen wurde.




zu § 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen


Die Einrichtung von sog. "Sub-RAV", d.h. befristeten Aussenstellen der RAV, hat sich bereits in ein paar Fällen von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen bewährt (Konkurs der Firma Hugo Fritschi AG, Brislach usw.).


Betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) wurden bisher in unserem Kanton noch keine errichtet. Planung, Errichtung und Betrieb eines BAZ ist Aufgabe einer Projektorganisation, die sich aus dem Unternehmen, dem Kanton und den Sozialpartnern zusammensetzen kann. Die Rahmenbedingungen sind vertraglich zu regeln. Das Vorgehen der kantonalen Arbeitsmarktbehörde bei der Verankerung eines BAZ im Sozialplan des betroffenen Unternehmens lässt sich auf Art. 335g Abs. 3 OR sowie Art. 29 AVG und Art. 53 AVV abstützen.


Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, dass das KIGA als Vollzugsbehörde des AVIG eventuelle BAZ initiieren und sich daran beteiligen kann; ebenso wird das vorübergehende Institut des Sub-RAV verankert.


Wie das BAZ, wird das Sub-RAV selbstverständlich im Einverständnis mit der Betriebsleitung eingerichtet. Wo aber die Betriebsleitung nicht mehr erreicht werden kann (beispielsweise im Stadium der Bilanzhinterlegung möglich), muss das KIGA im Interesse der Arbeitnehmenden auch ohne ausgesprochenes Einverständnis der Arbeitgeberschaft handeln und ein Sub-RAV einrichten können.




zu § 10 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung


Zum "Hintergrund" dieser Bestimmung kann weitgehend auf das unter Ziffer 1.1.3 Festgehaltene verwiesen werden.


Der Leistungsauftrag des Bundes bezüglich Schaffung einer bestimmten Zahl von Jahresmassnahmenplätzen konnte bisher erfüllt werden, ohne dass der Kanton die Gemeinden verpflichten musste, verbindlich eine Anzahl vorübergehender Beschäftigungsplätze zu schaffen.


Im Vernehmlassungsentwurf war die Möglichkeit vorgesehen, Gemeinden verpflichten zu können, eine Mindestzahl an Stellen zur vorübergehenden Beschäftigung zu schaffen bzw. im Falle der Nichterfüllung eine Kostenbeteiligung zu verlangen. Diese Verpflichtung stiess auf keine Zustimmung, da und dort wurde geltend gemacht, einzelne Gemeinde damit zu überfordern. Im Gegenzug zur breiten Zustimmung, im Rahmen der neuen Sozialhilfegesetzgebung Eingliederungsmassnahmen der Gemeinde für unterstützungsberechtigte Personen schaffen zu wollen, wird auf die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung verzichtet.


Zu erwähnen bleibt, dass eine regionale Zusammenarbeit der Gemeinden im Bereich der Programme zur vorübergehenden Beschäftigung gerne im konkreten Fall näher geprüft werden kann - eine Verankerung dieser regionalen Zusammenarbeit im AVLG ist jedoch nicht erforderlich.


Verankert wurde hingegen der Vorschlag, eine Sperrfrist für die Durchführung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung in der kantonalen Verwaltung und in den Gemeinden einzuführen, und zwar für Stellen und Funktionen, die innert der letzten zwei Jahre von einem Stellenabbau betroffen waren (siehe § 10 Absatz 4).


Siehe im übrigen auch Ziffer 5.3.




zu § 11 Kontakt-, Informations- und Schulungszentren


Die Schaffung von Kontakt-, Informations- und Schulungszentren ist eine begleitende Massnahme zur Förderung der Wiedereingliederung stellenloser Personen in den Arbeitsmarkt. In diesen Zentren finden u.a. Informationstage und Kurse statt, welche der Verbesserung der Schlüsselqualifikationen (Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenz) und der wirtschaftlichen Vermittlungsfähigkeit von arbeitslosen Personen dienen. Weiter stehen zahlreiche Hilfsmittel (elektronische Stellenbörse, PC, Presseerzeugnisse, Telefone usw.) zur Verfügung, die bei Arbeitslosigkeit dienlich sein können. Bisher wurden drei Sprungbrätter eingerichtet; der Kanton beteiligt sich an den Kosten dieser Zentren, indem er die Lohnkosten der jeweiligen Leitungsperson übernimmt. Betrieben werden die Sprungbrätter vom KIGA in Zusammenarbeit mit dem Kaufmännischen Verein Baselland sowie dem Verein Mensch, Beruf und Arbeit (MeBeA).


Siehe im übrigen auch Ziffer 1.1.3.




zu § 12 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen


Diese Bestimmung konnte unverändert in das neue Gesetz übernommen werden (§ 12 des bisherigen Einführungsgesetzes zum AVIG).




3.2.2 Abschnitt II: Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih


Vorbemerkung: Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind heute bis in alle Einzelheiten im Bundesrecht (AVG/AVV/GV-AVG) geregelt. Auf kantonaler Stufe sind deshalb nur noch die Zuständigkeiten zu definieren, für weitergehende Regelungen besteht kein Kompetenzraum. Siehe dazu auch Ziffern 1.2 und 2.1.1.




zu § 13 Bewilligung


Gewerbsmässige private Arbeitsvermittlung und gewerbsmässiger Personalverleih benötigen eine Betriebsbewilligung. Gemeinnützige Vermittlung und gemeinnütziger Personalverleih sind nicht bewilligungspflichtig, falls diese Tätigkeit nicht gegen Entgelt bzw. im Falle des Verleihs nicht gewinnorientiert (beurteilt nach den Kriterien des Arbeitsvermittlungsgesetzes) erfolgt. Die Kantone haben keine Kompetenz, die Bewilligungsvoraussetzungen für sog. "Non-Profit-Organisationen" zu lockern. § 13 regelt die Zuständigkeit für die Gesuchseinreichung sowie die Bewilligungserteilung.




zu § 14 Kaution


Bezüglich der vom gewerbsmässig tätigen Personalverleihbetrieb zu leistenden Kaution ist auf kantonaler Ebene lediglich noch die Hinterlegungsstelle zu definieren.




3.3 Kapitel C. Arbeitslosenversicherung


zu § 15 Zusätzliche kantonale Feiertage


Die gemäss Art. 19 AVIG von den Kantonen zu bestimmenden fünf weiteren Feiertage, an denen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, soweit sie auf einen Arbeitstag fallen, wurden aus dem bisherigen Einführungsgesetz übernommen - sie entsprechen der kantonalen Ruhetagsgesetzgebung und sind im AVLG der Vollständigkeit halber erwähnt.




3.4 Kapitel D. Rechtspflege


zu § 16 Rechtsmittel


Festzulegen sind einzig die Rechtsmittelinstanzen. Das jeweilige Verfahren richtet sich aufgrund des übrigen kantonalen Rechts nach der Verwaltungsprozessordnung bzw. dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Strafbestimmungen sind bereits vom Bundesrecht detailliert geregelt.




3.5 Kapitel E. Schlussbestimmungen


zu § 17 Aufhebung bisherigen Rechts


Üblicherweise wird ein Erlass von der gleichen Behörde aufgehoben, die ihn erlassen hat. Wo jedoch ein Erlass ersatzlos aufgehoben bzw. infolge Totalrevision des übergeordneten Rechts seiner Grundlage enthoben wird, kann dies auch durch eine andere Behörde erfolgen. Daher ist es sinnvoll, auch die verschiedenen Verordnungen des Regierungsrates durch das vorliegende AVLG aufzuheben.




zu § 18 Inkrafttreten


Absatz 1 ist selbstredend. Einführungsgesetze benötigen stets zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates, deshalb der entsprechende Vorbehalt in Absatz 2.


Fortsetzung


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