Vorlage 1998-148: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-148 vom 25. August 1998
Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)
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3. Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
3.1 Kapitel A. Organisation
zu § 1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Gemäss Bundesrecht sind die kantonalen Zuständigkeiten zu regeln. Wie bisher obliegt der Vollzug des AVIG und des AVG dem KIGA.
zu § 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse
Jeder Kanton hat eine Öffentliche Arbeitslosenkasse zu führen. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland ist gemäss Dienststellenordnung Teil des KIGA.
zu § 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
Die Kantone haben seit dem 1.1.1996 zwingend Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einzurichten und ihnen Aufgaben der kantonalen Amtsstellen und der Gemeindearbeitsämter zu übertragen. Im Kanton Basel-Landschaft sind sechs RAV eingerichtet worden.
Die Festsetzung der Höchstzahl der RAV soll dem Regierungsrat vorbehalten werden. Ansonsten soll die Verantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der RAV beim KIGA liegen. Das Bundesrecht weist der kantonalen Amtsstelle umfangreiche Aufgaben für den Vollzug der Arbeitslosenversicherung zu; diese können teilweise an die RAV delegiert werden - die RAV stehen mit den Versicherten ja in engem Kontakt und können bestimmte Sachverhalte direkter beurteilen als eine zentrale Stelle.
Siehe im übrigen auch Ziffer 1.1.4.
zu § 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
Mit dem am 1.1.1997 in Kraft getretenen zweiten Teil des revidierten AVIG ergab sich eine wesentliche Änderung in der Bereitstellung und Finanzierung der aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen (ehemals Präventivmassnahmen). Für die Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen können die Kantone sog. "LAM-Stellen" schaffen. Diese Logistik-Stelle plant, realisiert und entscheidet - soweit nicht den Bundesstellen vorbehalten - über die Durchführung von Arbeitsmarktmassnahmen nach den Grundsätzen, die das Bundesrecht den Kantonen vorgibt. Die Planung und Errichtung einer LAM-Stelle obliegt gemäss AVIG der kantonalen Amtsstelle. Sie ist wie die RAV und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Teil des KIGA. Die LAM-Stelle führt ihren Leistungsauftrag zusammen mit den Gemeinden sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen ohne Gewinnstrebigkeit aus.
Siehe im übrigen auch die Erläuterungen zu § 10 sowie Ziffer 1.1.3.
zu § 5 Gemeinden
Mit der Streichung des bisherigen Art. 85 Abs. 2 AVIG per 1.1.1998 hat der Bundesgesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass den bisherigen Gemeindearbeitsämtern, mit Ausnahme der Entgegennahme und Kontrolle der Anmeldung arbeitsloser Personen, keine Aufgaben im Vollzug des AVIG mehr übertragen werden sollen. Die Aufgaben der kantonalen Amtsstellen, d.h. insbesondere auch die Durchführung der Kontrollvorschriften, können seit dem 1.1.1998 nur noch an die RAV delegiert werden. Das gleiche gilt für die Beratung und Betreuung der Arbeitslosen, sowie deren Vermittlung und Zuweisung in Stellen und in arbeitsmarktliche Massnahmen. Mit dieser Verlagerung der Zuständigkeiten steht fest, dass die Gemeinden von einem Teil ihrer bisherigen Aufgaben entbunden werden und somit nicht mehr von einem "Gemeindearbeitsamt" gesprochen werden kann - das revidierte AVIG enthält denn auch diesen Begriff nicht mehr. Andererseits sind aber die Gemeinden mit der Bereitstellung von Beschäftigungsprogrammen in andere Aufgaben eingebunden, siehe dazu die Erläuterungen zu § 10.
Die RAV sind auf alle für den Vollzug wichtigen Informationen seitens der Gemeinden angewiesen, wie z.B. die Meldung von Wahrnehmungen, die für die Vermittlung von Bedeutung sind (Meldung von Vorkommnissen, die voraussichtlich zu einer grösseren Nachfrage nach Arbeitskräften führen könnten, Änderungen in den Daten der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden und Arbeitslosen usw.). Eine enge Zusammenarbeit ist daher nach wie vor unumgänglich; periodische Zusammenkünfte RAV-Gemeinden sollen diese Zusammenarbeit erleichtern und deshalb intensiviert werden.
Siehe im übrigen auch Ziffer 5.3.
zu § 6 Tripartite Kommission
Das Bundesrecht verlangt den Einsatz einer Tripartiten Kommission, welche die RAV als Beratungsorgan begleiten soll. Die Tripartite Kommission ist mit gleich vielen Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und der Arbeitsmarktbehörde zu besetzen.
Der Vernehmlassungs-Forderung der Verbände der Gemeindebehörden konnte insofern nachgekommen werden, als einer bzw. einem zusätzlichen Vertreterin bzw. Vertreter der Gemeinden ein Sitz in der Kommission eingeräumt wurde, allerdings (aufgrund des von Art. 85 c AVIG geforderten Stimmenverhältnisses) ohne Stimmrecht.
Siehe im übrigen auch Ziffern 1.1.5 und 5.3.
zu § 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
Durch die Zusammenarbeit des KIGA bzw. der RAV mit Berufs- und Laufbahnberatungsstellen, Institutionen der Berufs- und Erwachsenenbildung, Sozialdiensten, Arbeitgebebenden- und Arbeitnehmendenverbänden sowie anderen geeigneten Institutionen und Organisationen wird den Stellensuchenden eine frühzeitige, individuelle berufliche Standortbestimmung unter professioneller Anleitung ermöglicht. Dadurch soll eine länger dauernde Arbeitslosigkeit möglichst vermieden, die berufliche Qualifikation verbessert, die Selbst- und Sozialkompetenz (Selbsthilfe und Eigenverantwortung, Bewältigung individueller Probleme, Leistungswille und Arbeitsbereitschaft) erhöht und eine berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden.
Diese Zusammenarbeit wird gestützt auf Bundesrecht mit Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziell unterstützt.