Vorlage 1998-148: Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung

Landrat / Parlament || Vorlage 1998-148 vom 25. August 1998


Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Inhaltsübersicht || Gesetzesentwurf



Zurück zum vorhergehenden Teil

2. Bisheriges Vorgehen und Konsequenz: Ein neues Einführungsgesetz zum AVIG und AVG
2.1 Bisheriges Vorgehen
2.1.1 Veraltete Gesetzgebung, Überbrückungsmassnahmen
Die basellandschaftliche Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung stammt aus den 80er Jahren und wurde 1996 und 1997 lediglich durch 2 Verordnungen ergänzt:


- Gesetz vom 25. Juni 1986 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose,
- Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983 über die Arbeitslosenhilfe an Ausgesteuerte,
- Regierungsratsverordnung vom 20. Dezember 1983 über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser,
- Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983 über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter,
- Verordnung vom 6. Februar 1996 über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
- Verordnung vom 27. Mai 1997 über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen.


Die Grundlagen für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren mussten innert kürzester Zeit geschaffen werden. Da es sich dabei um Vollzug von Bundesrecht handelt, dieses sehr ausführlich geregelt ist und für die Kantone nur ein geringer "Spielraum" verbleibt, konnten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen vorerst vom Regierungsrat erlassen werden. Eine gesetzliche Grundlage war dafür vorerst nicht zwingend nötig.


Die Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung stammt aus den 50er Jahren - durch das neue AVG des Bundes, in Kraft gesetzt auf den 1.7.1991, wurde das Einführungsgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitsvermittlung überholt (das alte Einführungsgesetz wurde zwar formell nicht aufgehoben, verfiel aber durch die Totalrevision des Bundesrechts zum "toten Buchstaben"). Die Verordnung vom 16. April 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih stellte übergangsmässig den Vollzug des AVG sicher, handelt es sich doch auch hier "lediglich" um Vollzug von Bundesrecht. Die Idee war schon damals, mittelfristig für beide Bundesgesetze, das AVIG und das AVG, nur ein kantonales Einführungsgesetz zu schaffen, da beide Gesetzgebungen in engem sachlichem Zusammenhang stehen.


Durch die in den Ziffern 1.1 und 1.2 erwähnten Änderungen des Bundesrechtes sind zahlreiche Bestimmungen der basellandschaftlichen Einführungsgesetze zum AVIG und zum AVG überholt - der Zeitpunkt für eine Neufassung dieser Erlasse, ja sogar deren Zusammenzug in einem einzigen Gesetz, ist gekommen.


2.1.2 Die Verordnung "Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP)"


Per 1.1.1997 trat in der Arbeitslosenversicherung das neue Taggeldregime in Kraft, welches grundsätzlich allen arbeitslosen Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, unter Erfüllung gewisser Bedingungen Anspruch gewährt auf bis zu 520 Taggelder innerhalb der unverändert zweijährigen Bezugsrahmenfrist (siehe dazu Ziffer 1.1.2). Faktisch hat das neue Taggeldregime zur Folge, dass die bisherige Arbeitslosenhilfe an Ausgesteuerte ab 1.1.1997 inhaltsleer wurde. Dies, weil es seit diesem Zeitpunkt keine bezugsberechtigten ausgesteuerten Personen im bisherigen Sinne mehr gibt: Jede versicherte Person hat seit dem 1.1.1997 die Möglichkeit, während der ganzen Dauer der zweijährigen Bezugsrahmenfrist Arbeitslosenversicherungs-Taggelder zu beziehen, sofern sie die Voraussetzungen des AVIG erfüllt.


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wollte nun aber die bestehende kantonale Arbeitslosenhilfe für Ausgesteuerte vorerst nicht einfach ersatzlos dahinfallen lassen. Sie erteilte dem KIGA den Auftrag, als Übergangslösung ein neues "Instrument" zu schaffen, das die Gemeinden in ihren Bemühungen für ausgesteuerte Personen unterstützen soll, indem Anreize geschaffen werden, dass von Fürsorgeabhängigkeit bedrohte oder betroffene ausgesteuerte Personen eher eine Arbeitsstelle finden können.


Am 27. Mai 1997 erliess der Regierungsrat in diesem Sinne die Verordnung über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP), sie trat am 1. Juni 1997 in Kraft. Die Verordnung ULAP ermöglicht die Leistung von Lohnkostenbeiträgen des Kantons an steuerbefreite Arbeitgebende, die ausgesteuerte und von Fürsorgeabhängigkeit betroffene oder bedrohte arbeitslose Personen beschäftigen. Gesuchstellende Instanz ist die Arbeitgeberschaft, welche eine ausgesteuerte Person beschäftigt. Als Arbeitgebende kommen nur Trägerschaften in Frage, die entweder einen gemeinnützigen Zweck verfolgen oder, falls die Arbeitgeberschaft im Kanton Basel-Landschaft domiziliert ist, auch aus anderen Gründen eine Steuerbefreiung geniessen (dies können nebst gemeinnützigen Organisationen auch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. sein). Damit ist ausgeschlossen, dass die Unterstützungsleistungen des Kantons auch an Arbeitgebende fliessen, die gewinnorientiert arbeiten und somit diese Leistungen zu Lohndumping und zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Eine Voraussetzung für die Leistung von Beiträgen des Kantons an die Arbeitgebenden zugunsten der beschäftigten Personen ist u.a., dass sich die Wohnsitzgemeinde bzw. Fürsorgebehörde gegenüber der Arbeitgeberschaft verpflichtet, mindestens einen ebenso hohen Lohnzuschuss zu bezahlen wie der Kanton. Zu betonen ist, dass die Aufwendungen der Fürsogebehörde durch das Instrument der ULAP entlastet werden können. ULAP bietet damit Anreize für die Gemeindeorgane, im Bereiche der Ausgesteuerten aktiv zu werden.


ULAP stellt - wie bereits angeführt - eine Übergangslösung dar. Über den Leistungsbereich der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (d.h. der zweijährigen Rahmenfrist) hinaus hatten nämlich vorher schon, als es die kantonale Arbeitslosenhilfe noch gab, keine kantonalen Leistungen bestanden. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass dies auch nicht der Aufgabenbereich spezifischer zusätzlicher kantonaler Arbeitslosenmassnahmen sein soll, sondern derjenige einer umfassenden Sozialhilfe . Deshalb ist es in der laufenden Revision des Fürsorgegesetzes (neu als "Sozialhilfegesetz" bezeichnet) vorgesehen, entsprechende Instrumente einzuführen. Die Verordnung ULAP wird somit nur bis zum Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes in Kraft bleiben und wird nicht in dieser Vorlage verankert.




2.2 Das Konzept des neuen Einführungsgesetzes


Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat ein neues Einführungsgesetz zu den beiden Bundesgesetzen über die Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih - das "Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)". Der Entwurf ist so konzipiert, dass die aufgrund des Bundesrechts oder im Sinne des Legalitätsprinzips für den kantonalen Vollzug notwendigen Bestimmungen in einem Gesetzeserlass enthalten sind und dass andererseits auch politischen Forderungen Rechnung getragen werden kann. Zu beachten ist, dass beide Bundesgesetze (Arbeitsvermittlungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsgesetz) eine hohe Regelungsdichte aufweisen und die Kantone nur noch in einem sehr kleinen Bereich legiferieren können. Hinzu kommt, dass die zu erlassenden Bestimmungen, formaljuristisch betrachtet, nicht allesamt tatsächlich gesetzeswesentlichen Charakter in sich tragen.


Fortsetzung


Back to Top